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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 19 B 1129/08
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG NRW, VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 b
SchulG NRW § 80 Abs. 1
SchulG NRW § 80 Abs. 2
SchulG NRW § 80 Abs. 5
SchulG NRW § 81 Abs. 1
SchulG NRW § 81 Abs. 1 Satz 3
SchulG NRW § 81 Abs. 2
SchulG NRW § 81 Abs. 2 Satz 1
SchulG NRW § 82 Abs. 1 Satz 2
SchulG NRW § 82 Abs. 3 Satz 1
SchulG NRW § 93 Abs. 2
VO zu § 93 Abs. 2
Zur sofortigen Vollziehbarkeit eines Schulorganisationsaktes (Bildung eines Grundschulverbundes); Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats.
Tatbestand:

Die Antragsteller sind Schüler, die die früher selbstständige Gemeinschaftsgrundschule (GGS) M-Straße in B. besuchten, und ihre Eltern. Sie begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Rates der Stadt B., durch den dieser zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 einen Verbund dieser Grundschule mit der GGS I. gebildet, die GGS I. als Hauptstandort und die GGS M-Straße als deren Teilstandort bestimmt hat. Das VG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde hiergegen wies das OVG zurück.

Gründe:

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.

1. Zu Unrecht rügen die Antragsteller auch mit der Beschwerde, der Antragsgegner habe bei seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt. Das VG hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die - formelle - Begründungspflicht die schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen verlangt, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft einsetzenden Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, damit die Begründung ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Betroffenen im Interesse einer Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten und ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde, ihr den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen zu führen, gerecht wird.

Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30. 3. 2007 - 9 VR 7.07 -, juris Rdn. 4, und 31. 1. 2002 -1 DB 2.02 -, juris Rdn. 6.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen unter 2. der - zur Einsicht ausgelegten - Beschlussvorlage 20080021 zur Vollziehungsanordnung der Bildung von fünf Grundschulverbünden, die sich der Antragsgegner zu Eigen gemacht hat. Dies hat das VG in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Diese Ausführungen haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit ihrem pauschalen Einwand, der Antragsgegner sei hinsichtlich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung seiner "Darlegungslast" nicht nachgekommen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unter 1. 2 der Beschlussvorlage hat der Antragsgegner dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in den Blick genommen und zur Grundlage seiner Begründung im Weiteren gemacht. Auf ein Begründungsdefizit weist auch nicht sein angebliches "Eingeständnis" hin, es liege (bei Schulorganisationsakten) in der Natur der Sache, dass Besonderheiten nicht auftreten könnten. Diesen Standpunkt hat der Antragsgegner so nicht eingenommen. Seine Erwägung im Schriftsatz vom 5. 3. 2008, S. 7, unter Verweis auf Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdn. 1204, die Anordnung des Sofortvollzugs lasse sich bei Schulorganisationsakten schwieriger begründen als bei individuellen Verwaltungsakten, nämlich zumeist nur mit der Dringlichkeit der beschlossenen Veränderung im Interesse aller Betroffenen und der Allgemeinheit an einer effektiven Schulausbildung, ändert nichts daran, dass die über diese Aspekte hinausgreifende Begründung in der Beschlussvorlage 20080021 den Anforderungen genügt, gesteht aber auch ein Begründungsdefizit nicht ein. Ob die gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft, also die sofortige Vollziehung trägt, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, also der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

2. Die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geht zu Lasten der Antragsteller aus.

a. Unter der Prämisse des VG, dass sich der Ratsbeschluss über die Bildung des Grundschulverbundes der GGS I. als Hauptstandort mit der GGS M-Straße als Teilstandort bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist, aber im Klageverfahren eher eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu verneinen sein wird, überwiegt das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung des Ratsbeschlusses vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse der Antragsteller.

Auf der Grundlage des durch das Grundrecht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit eines nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakts können überwiegende öffentliche Interessen es im Einzelfall rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Bürgers einstweilen in der Zeit bis zum Abschluss der Hauptsache zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung um so stärker zu gewichten und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Bürger auferlegte Belastung ist oder die mit der Maßnahme für ihn verbundenen Nachteile sind und je mehr die Vollziehung Unabänderliches bewirkt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. 10. 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240, = juris, Rdn. 17, 20, vom 12. 9. 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 58, = juris, Rdn. 41 f., und vom 13. 6. 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268, = juris, Rdn. 53.

Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist hier darin begründet, dass die vorliegende Errichtung eines Grundschulverbundes - wie es sonst auch typischerweise bei Organisationsakten der Auflösung oder Änderung einer Schule der Fall ist - nach seiner Art und Bedeutung in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzbarkeit ausgerichtet und angewiesen ist und die nicht absehbare, oft mehrjährige Dauer eines Klageverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss nicht abgewartet werden kann. Denn der Schulorganisationsakt regelt als Verwaltungsakt besonderer Art nicht ein Verhältnis einer Behörde zu einem Einzelnen, sondern ist auf die Neuordnung der Schulorganisation im betroffenen Bereich gerichtet, die folgeweise eine Vielzahl von bestehenden und zukünftigen Rechtsbeziehungen zu Eltern, Schülern und Lehrern unabhängig davon betrifft, ob sie die Neuordnung ablehnen, und vielfältige tatsächliche Auswirkungen auf die am Schulleben Beteiligten oder andere Schulen entfaltet. Sämtliche rechtlich und tatsächlich Betroffenen - wie auch hier die am Haupt- und Teilstandort betroffenen Grundschulen - benötigen einen durch den Antragsgegner verbindlich festzulegenden Zeitpunkt des alsbaldigen Beginns der Umsetzung des Schulorganisationsaktes, um ihr Verhalten in Bezug auf die ab dem Schuljahr 2008/09 zu besuchende Grundschule und auf Seiten der betroffenen Schulen ihre Organisation, Klassenbildung, Unterrichtsplanung und den Einsatz von Lehrkräften auf die Änderung der Schulorganisation einrichten zu können. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs bliebe aufgrund der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) von Rechtsbehelfen gegen den Schulorganisationsakt für unabsehbare Zeit offen, wann die Umsetzung erfolgt. Zugleich bestünde die Gefahr, dass sich nach einem ggf. mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahren die (umfang-reiche) Schulorganisationsplanung des Antragsgegners überholt hat und eine neue Planung erforderlich wird. Der Schulorganisationsakt erfordert im Rahmen der gebotenen kontinuierlichen Schulentwicklungsplanung (§ 80 Abs. 1 und 5 SchulG NRW) eine sorgfältige Prüfung und Vorbereitung und stützt sich auf Planungen der aktuellen und zukünftigen Entwicklung im Schulbereich, die im Interesse eines gleichmäßigen und leistungsfähigen Bildungsangebots und zur Erreichung angemessener Klassen- und Schulgrößen eine möglichst zeitnahe Anpassung der Schulorganisation an die zu erwartenden Verhältnisse verlangt. Die dem Schulträger durch § 81 Abs. 1 und 2 SchulG NRW aufgegebene Organisation des örtlichen (Grund-) Schulwesens mit dem Ziel der Gewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen und hier nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW zusätzlich mit der Vorgabe der Bildung von Grundschulverbünden ("sollen möglichst") droht unterlaufen zu werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme mit dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung als Folge der Anfechtung für nicht absehbare Zeit, ggf. für Jahre verzögert würde. Soweit die strittige Maßnahme auch zu finanzieller Entlastung wie die Einsparung einer Schulleiterstelle oder von Verwaltungskraft führt, stützt zusätzlich das Gebot der sparsamen Haushaltsführung das besondere öffentliche Vollzugsinteresse. Auch die Wahrung der Interessen der Vielzahl der nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Eltern und Schüler, für ihre Ausbildung und Ausbildungsplanung möglichst bald ein den organisatorischen Verhältnissen entsprechendes Schulangebot nutzen zu können, liegt im besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse.

Vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. 4. 1987 - 5 B 328/87 -, SPE n. F. 134, Nr. 6; OVG Saarl., Beschluss vom 31. 7. 1986 - 1 W 955-960/86 -, SPE n. F. 132, Nr. 31.

Das so begründete öffentliche Vollzugsinteresse büßt seinen (Ausnahme-)Charakter als "besonderes" Interesse entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb ein, weil der "Zeitfaktor" in der Umsetzung eine Vorlaufzeit benötigender planerischer Akte der Normalfall im Ablauf von Planen, Entscheiden und Umsetzen ist und sich typischerweise bei schulorganisatorischen Maßnahmen der vorliegenden Art auswirkt. Dass sich das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung einer schulorganisatorischen Planungsentscheidung typischerweise als so dringlich erweist, dass mit ihrer Umsetzung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann, liegt in ihrer Eigenart als Maßnahme mit vielfältigen Rechts- und Folgewirkungen begründet und ändert nichts daran, dass es auch im konkreten Einzelfall in der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Tragen kommt und sich hierbei gegenüber gegenläufigen privaten Interessen durchsetzt, wenn diese nicht gewichtiger sind. Eine generelle Umkehrung des sich aus § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt darin nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden die Gründe, die das besondere öffentliche Vollzugsinteresse tragen, nicht dadurch entkräftet oder hinfällig, dass der Antragsgegner, um Zwangspunkte nicht erst entstehen zu lassen, die Schulentwicklungsplanung hätte früher einsetzen lassen oder den Zeitpunkt ihrer Realisierung bis zur "Austarierung der Interessenlage" im Hauptsacheverfahren hätte hinausschieben können und müssen. Zum einen zeigen die Antragsteller nicht auf, dass der Antragsgegner die Schulentwicklungsplanung, um deren Umsetzung es hier geht, unvertretbar verzögert hätte; hierfür besteht auch kein Anhalt. Die Fortschreibung 2006/07 bis 2011/12 des Schulentwicklungsplans - Teilplan Grundschulen - führt die Planung aus 2000/01 für den Planungszeitraum bis 2005 unter maßgeblicher Berücksichtigung des Rückgangs der Schüler- und Klassenzahlen an den 61 städtischen Grundschulen in B. zeitnah fort. Die Unterbrechung der Planung in 2006 war veranlasst durch die bevorstehende Änderung des Schulgesetzes, die u. a. die für die Schulentwicklungsplanung wesentliche Möglichkeit der Bildung von Grundschulverbünden, die Abschaffung der Grundschulbezirke und die sukzessive Absenkung des Einschulungsalters betraf, welche dann durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. 6. 2006, GV NRW S. 278, eingeführt wurden. Im September 2006 wurde die Planung wieder aufgenommen. Zum anderen schließt die Pflicht und die Befugnis des Schulträgers zur Planung schulorganisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung angemessener Klassen- und Schulgrößen die Bestimmung des Zeitpunktes ein, zu dem die Änderung der Schulorganisation wirksam werden soll; dieser Zeitpunkt ist ein wesentliches Element der planerischen Abwägung und Entscheidung. Auf diesen Zeitpunkt kann der Schulträger die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehen, bei der er von der Rechtmäßigkeit seiner Maßnahme und ihrer Abgewogenheit im Hinblick auf gegenläufige Interessen ausgeht; auf ihn ist dann auch bei der gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzustellen. Vom Schulträger ein Hinausschieben des materiell-rechtlichen Wirksamwerdens seiner schulorganisatorischen Maßnahme mit Blick auf zu gewährenden Hauptsacherechtsschutz zu verlangen hieße, ihn auf ein aliud, auf eine Planungsentscheidung mit anderem Inhalt zu verweisen und ihm dem Gesetz zuwider die Befugnis zur konkreten Planungsentscheidung aus Gründen abzusprechen, die nicht im Planungsvorgang und in den materiell-rechtlichen Bindungen der Entscheidung liegen und deren Eintreten und deren Gewicht mit Blick auf die Klagegründe im Entscheidungszeitpunkt nicht einmal absehbar sind. Ein auf den Abschluss des Klageverfahrens abstellender, außerhalb der Planung liegender zeitlicher Zwangspunkt führte der gesetzlichen Planungspflicht und -befugnis zuwider zu einer längeren, zeitlich unwägbaren Blockierung der Änderung der Schulorganisation und zu einer mit Blick auf den Rückgang der Schülerzahlen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Schulentwicklungsplanung und der geordneten Weiterentwicklung des Grundschulwesens im Bereich des Schulträgers. Dies verlangt effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht; diesen bietet vielmehr, wenn auch mit zulässigen Einschränkungen, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich schließlich eine geringere Gewichtung oder gar ein Wegfall des besonderen Vollzugsinteresses nicht aus dem Umstand, dass sich an der tatsächlichen Zweizügigkeit der GGS M-Straße im Hinblick auf den Einschulungsjahrgang zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 nichts geändert hat, da sowohl diese Grundschule als auch die GGS I. jeweils selbstständig die bei ihnen angemeldeten Schulanfänger aufgenommen und zwei Eingangsklassen gebildet haben. Das Vollzugsinteresse entfällt nicht, wenn die Maßnahme tatsächlich nicht sogleich umgesetzt wird. Es kann hier dahin stehen, ob die bei den Aufnahmeentscheidungen für das Schuljahr 2008/09 als selbstständige Schule noch existente GGS M-Straße die bei ihr angemeldeten Schulanfänger zu einem Schuljahr, ab dem sie sofort vollziehbar in dem Grundschulverbund aufgegangen und aufgelöst war, rechtlich überhaupt aufnehmen konnte oder ob die erfolgten Aufnahmen rechtlich nicht vielmehr der GGS I. als Hauptstandort zuzurechnen sind und faktisch nur der Erleichterung des Übergangs zum Grundschulverbund dienten. Jedenfalls bezieht sich das hier gegebene besondere öffentliche Vollzugsinteresse zeitlich nicht nur auf den Beginn des Schuljahres 2008/09, vielmehr - abgesehen von den Fällen des § 80 b VwGO - auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. "Sofortige" Vollziehung heißt also nicht, wie die Antragsteller meinen, "von jetzt auf heute" oder von heute auf morgen.

Gleichgewichtige oder gar überwiegende Interessen der Antragsteller, die der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses entgegenstehen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Es geht ihnen lediglich um den Erhalt der konkreten Grundschule als selbstständiger rechtlicher und organisatorischer Einheit, hingegen noch nicht einmal um den Erhalt des Schulstandorts, der als solcher im Rahmen des Grundschulverbundes als Teilstandort gerade fortgeführt wird, so dass für sie Interessen im Hinblick auf den Schulweg unbeachtlich sind. Die Antragsteller zu 3. und 4. sowie zu 8. können ihre Grundschulausbildung am Teilstandort in demselben Klassenverband fortführen und zum Abschluss bringen; auch die seit dem 1. 8. 2009 schulpflichtigen Antragsteller zu 5. und 9. können die Grundschule am Teilstandort M-Straße besuchen, weil sie einer Eingangsklasse an diesem Standort zugewiesen sind. Das Aufschubinteresse der Antragsteller wird daher weder durch das Grundrecht der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 6. und 7. als Eltern auf maßgebliche Bestimmung der Bildung und Erziehung ihrer Kinder in der Grundschule aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW noch durch das Recht der Antragsteller zu 3. bis 5. sowie zu 8. und 9. als Schüler auf Bildung und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW begründet oder verstärkt. Diese Eltern- und Schülergrundrechte gewährleisten ohnehin nur die - durch die Bildung des Grundschulverbundes nicht berührte - freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen in zumutbarer Erreichbarkeit, nicht aber das Recht, dass die Schüler eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besuchen können und dass die besuchte Schule für die Dauer ihrer Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet. Von daher verstärkt auch die durch die Abschaffung der Grundschulbezirke vermittelte Freiheit der Grundschulwahl entgegen der Annahme der Antragsteller schon im Ansatz nicht das Elterngrundrecht. Auch sonst verstärkt die einfach-gesetzliche Wahlfreiheit der Eltern hinsichtlich der von ihren Kindern zu besuchenden Grundschule keine Rechtsposition und kein Interesse, die hier bei der Interessenabwägung zugunsten der Eltern zu berücksichtigen wären. Die durch Schulbezirke nicht mehr begrenzte Wahlfreiheit der Eltern beschränkt sich auf die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Grundschulen, vermittelt den Eltern aber kein Recht und kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Fortführung einer Grundschule als selbstständiger rechtlicher und organisatorischer Einheit und auch keine Mitwirkungsrechte bei der Schulentwicklungsplanung oder der Auflösung einer Schule. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, der Grundschulverbund bilde, "soweit eruierbar", den Anfang einer Auflösung, ist dies, soweit es den Schulstandort M-Straße betrifft, bloße Spekulation. Der Grundschulverbund gründet sich gerade darauf, dass der Schulträger die Fortführung dieses Grundschulstandorts für erforderlich hält.

Auch sonst sind durch die sofortige Vollziehung des Grundschulverbundes keine für die Antragsteller nachteiligen Veränderungen der schulischen Bildung und Erziehung von Gewicht zu besorgen. Das Unterrichtsangebot und die (Fach-)Lehrerversorgung wie auch das Angebot der offenen Ganztagsbetreuung sind nach den Angaben des Antragsgegners, denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind, am Teilstandort durchgängig sichergestellt. Änderungen hinsichtlich des Lehrerkollegiums (wie die Ersetzung der zunächst abgeordneten und dann versetzten früheren Schulleiterin der GGS M-Straße durch eine andere Lehrkraft) können jederzeit eintreten und berühren im allgemeinen schutzwürdige Interessen von Eltern und Schülern nicht; Entsprechendes gilt für die Änderung des Namens der Grundschule auf Zeugnissen. Den Einwand der Antragsteller, die sofortige Bildung des Grundschulverbundes beeinträchtige die gewachsenen Strukturen des organisatorischen Klassen- und Schulverbandes als eines Identifikationsfaktors von eigenständigem Gewicht, hat das VG zu Recht für unbedeutend erachtet, weil die sozialen Strukturen einer Schule unabhängig von schulorganisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel unterliegen. Dieser Erwägung sind die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Beachtliches Gewicht ist dem Aufschubinteresse der Antragsteller bei der Folgenabwägung im Interesse der Offenhaltung des im Hauptsacheverfahren gesuchten Schutzes ihrer Abwehrrechte zu geben, um zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung Fakten geschaffen werden, die bei einem Obsiegen im Klageverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Irreparable Folgen sind allerdings im Bereich der Schulorganisation an sich nicht zu besorgen; dass nach einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung des Grundschulverbundes die GGS M-Straße als selbstständige organisatorische Einheit, wenn auch mit - überwindbaren - praktischen Schwierigkeiten wieder aufgebaut werden kann, steht für den Senat außer Zweifel.

Unabänderliches bewirkt die sofortige Vollziehung für die Antragsteller aber insofern, als ihre Kinder bzw. diese selbst einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht wie bisher an der GGS M-Straße als selbstständiger organisatorischer Einheit, sondern rechtlich und organisatorisch an der GGS I. sowie an einem Schulstandort unterrichtet werden, der (nur) Teilstandort ihrer Grundschule ist. Unabänderliches kann ferner insofern eintreten, als bei einer etwaigen Rückgängigmachung des Grundschulverbundes etwa die Antragsteller zu 3. und 4. sowie zu 8. ihre Grundschulausbildung abgeschlossen haben, sie diese also nicht mehr an der GGS M-Straße werden fortsetzen können. Diese durch Zeitablauf bedingten Folgen sind nicht rückholbar. Es spricht aber mit Rücksicht auf das Vorstehende nichts dafür, dass diese im Bereich des Schulorganisatorischen liegenden Nachteile die Qualität der Bildung und Erziehung in der Grundschule negativ beeinflussen. Auch ein gewichtiger negativer Einfluss auf die Elternarbeit und Schulmitwirkung ist nicht zu besorgen, da am Teilstandort eine Teilschulpflegschaft eingerichtet werden kann (§ 75 Abs. 5 SchulG NRW). Die angesprochenen unabänderlichen Folgen der sofortigen Vollziehung haben daher kein solches Gewicht, dass das Gewicht der mit der sofortigen Vollziehung verfolgten öffentlichen Interessen überwiegt, und sind von den Antragstellern hinzunehmen. Insofern wird entgegen der Annahme der Antragsteller der Sofortvollzug und das Eilverfahren nicht als Vorwegnahme der Hauptsache instrumentalisiert. Die Folgen sind in Fällen der vorliegenden Art der sofortigen Vollziehung immanent und gerechtfertigt, weil die Antragsteller dem öffentlichen Vollzugsinteresse kein annähernd gleichgewichtiges Aufschubinteresse entgegenhalten können.

b. Die Prämisse des VG für die Interessenabwägung trifft zu; die Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Bildung des in Rede stehenden Grundschulverbundes ist wahrscheinlicher als deren Rechtsverletzung durch diese Maßnahme. Allerdings lässt sich weder in der einen noch in der anderen Hinsicht Offensichtlichkeit feststellen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehört die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme und damit auch der Ausübung des Planungsermessens zur gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Interessenabwägung. Auch nach der unter 2. dieses Beschlusses angeführten Rechtsprechung des BVerfG hat die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine wichtige Bedeutung und ist die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ein wesentliches Element der Interessenabwägung, ohne aber die Prüfung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses zu ersetzen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller richtet sich die Prüfung der Ausübung des Planungsermessens nach Maßgabe des für jede Planung Beachtung beanspruchenden Abwägungsgebots. § 81 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 1, 2 und 5 SchulG NRW ermächtigt den Schulträger zur Planung und zur örtlichen Organisation des Schulwesens und räumt ihm ein Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Auch die Errichtung eines Grundschulverbundes mit der Folge der rechtlichen Auflösung der einen Grundschule und der Änderung der anderen Grundschule durch Bildung eines Teilstandorts (§ 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) ist in diesem Sinne eine schulorganisatorische Planungsentscheidung. Es ist anerkannt, dass eine solche Planungsentscheidung rechtlichen Bindungen unterliegt, die sich auch aus den Anforderungen des (allgemeinen) planerischen Abwägungsgebots ergeben. Da die Planung schulorganisatorischer Maßnahmen keine grundsätzlich anderen Probleme aufwirft als eine Planung in anderen Bereichen, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann. Die allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots, die (auch) an den Inhalt einer Entscheidung planerischen Charakters auf dem Gebiet des Schulorganisationsrechts zu stellen sind und die das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, sind in der planungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. 1. 1992 - 6 B 32.91 -, NVwZ 1992, 1202, = juris, Rdn. 4, und vom 23. 10. 1978 - 7 CB 75.78 -, DVBl 1979, 352, = juris, Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. 5. 1991 - 19 A 2515/89 -.

Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Grundsätzen etwas geändert hat, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass die "Übertragung" planerischer Grundsätze, soweit sie sich als allgemeine Ausprägung der planerischen Gestaltungsfreiheit und ihrer gerichtlichen Kontrolle sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit herausgebildet haben, an Besonderheiten des Schulorganisationsrechts ihre Grenze findet, versteht sich von selbst. Eine solche Grenze ergibt sich aber entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht aus dem Mitwirkungsrecht der Eltern über die Beteiligung der Schulkonferenz an der Schulentwicklungsplanung (§ 76 Satz 3 Nr. 2 SchulG NRW); diese entspricht der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. von Planbetroffenen, wie sie auch sonst im (Fach-)Planungsrecht durchzuführen ist. Die Abschaffung der Grundschulbezirke und in diesem Zusammenhang der Grundsatz der freien Schulwahl wirkt sich nicht auf den planerischen Charakter der Bildung eines Grundschulverbundes aus; eine Planungsschranke im Sinne eines Bestandsschutzes (aller) vorhandener Grundschulen hat diese schulrechtliche Änderung nicht bewirkt. Dass sich dadurch die Prognosebasis (wie auch der Kreis der "Planbetroffenen") vergrößern kann, hat der Antragsgegner bei der in Rede stehenden Schulentwicklungsplanung berücksichtigt. Dass für die Bewältigung des Prognosecharakters der Schulentwicklungsplanung und der schulorganisatorischen Maßnahme (vgl. § 80 Abs. 5 SchulG NRW) allgemein abweichende Anforderungen an die Sach- und Methodengerechtigkeit der Prognose zu stellen sind, ist nicht ersichtlich und zeigen die Antragsteller auch nicht auf.

Den planerischen Charakter und die Anwendbarkeit des Abwägungsgebots stellt es auch nicht in Frage, dass Klassengrößen und Zügigkeit einer Grundschule, wie die Antragsteller anführen, keine ausnahmslos verbindlichen "Determinanten" der Schulentwicklungsplanung sind. Soweit die Schulträger nach § 81 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW sicherstellen, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes gebildet werden, für die Fortführung einer Schule nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als Mindestgröße die in der Verordnung bestimmten Klassengrößen gelten und gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW angemessene Klassen- und Schulgrößen im Sinne von § 81 Abs. 1 SchulG NRW anzustreben sind, handelt es sich um gesetzliche Vorgaben für die Planung, wie sie auch sonst im (Fach-)Planungsrecht bekannt und je nach Bindungsgrad bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind.

Der Heranziehung des (allgemeinen) planerischen Abwägungsgebots als Kontrollmaßstab steht im Fall des § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW schließlich nicht entgegen, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entscheidung für einen Grundschulverbund als Sollensgebot ausgestaltet ("sollen möglichst"). Dies hat nicht zur Folge, dass die Entscheidung, wie das VG alternativ erwogen hat, ihren Charakter als planerische Abwägungsentscheidung einbüßt und als Soll-Entscheidung der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Das Sollensgebot ist vielmehr als Element der planerischen Abwägung im Sinne einer Abwägungsdirektive zu verstehen, die sich bei der Bewertung der konkreten Umstände im Rahmen der planerischen Abwägung regelmäßig möglichst durchsetzt, wenn sie nicht ausnahmsweise durch gegenläufige Belange von besonders hohem Gewicht überwunden wird.

Vgl. zur Abwägungsdirektive BVerwG, Urteil vom 16. 3. 2006 - 4 A 1075.04 -, NVwZ-Beilage I 8/2006, 1, 13 = juris, Rdn. 164.

Gegen die vom VG zutreffend bejahte Anwendungsvoraussetzung des § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, dass die GGS M-Straße eine Grundschule mit weniger als zwei Klassen pro Jahrgang ist, machen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände geltend. Sowohl nach den im Schulentwicklungsplan zugrunde gelegten Ist-Werten für das Schuljahr 2006/07 als auch nach den bezogen auf die GGS M-Straße für die Schuljahre 2007/08 bis 2011/12 prognostizierten Schulanfängerzahlen unterschreitet diese Grundschule durchgängig und erheblich den aus dem Klassenfrequenzrichtwert nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gebildeten Planungsrichtwert von 24 Schülern pro Klasse, also hier 48 Schülern. Zwar erreichte auch die GGS I. im Schuljahr 2006/07 nicht diesen Richtwert und werden auch für sie für den Planungszeitraum - abgesehen von den Schuljahren 2008/09 und 2010/11 - weniger als 48 Schulanfänger prognostiziert. Sie kann aber nach der Prognose deutlich mehr Schulanfänger erwarten als die GGS M-Straße. Dass an dieser Schule abweichend von der Prognose im Schuljahr 2007/08 mit 41 Schülern mehr als prognostiziert angemeldet wurden, ist aus den zutreffenden Gründen des Verwaltungsgerichts für die Validität der Prognose unschädlich. Insgesamt stellt sich die GGS I. sowohl nach dem Ist-Wert als auch nach den Prognosewerten als die größere der beiden Grundschulen dar. Dies ist - unterstützt durch die längerfristig günstigere Raumsituation - das entscheidende Kriterium dafür, dass sich der Antragsgegner für die GGS I. als Hauptstandort entschieden und die GGS M-Straße als deren Teilstandort bestimmt hat. Diese Auswahlentscheidung lässt bei summarischer Prüfung Abwägungsfehler nicht erkennen; solche tragen die Antragsteller auch nicht substantiiert vor. Darauf, ob Informationsschreiben der Schulverwaltung an die Eltern über die Grundschulanmeldungen wie das angeführte Schreiben vom 29. 1. 2008 die Anmeldezahlen zu Lasten der GGS M-Straße beeinflusst haben, kommt es nicht an. Die Schulentwicklungsplanung war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, die Entscheidung für den Grundschulverbund war gefallen, so dass ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Davon abgesehen ist für eine über den Informationsgehalt hinausgehende Strategie der Verunsicherung der Eltern, um das Planungsergebnis vorweg zu nehmen und die Zukunft der GGS M- Straße zu "untergraben", nichts ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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