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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 19 B 862/04
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1
Für die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichen Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag.
Gründe:

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des gelegentlichen Cannabiskonsums, wenn der Betreffende nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller hat am 27.4.2003 unstreitig Cannabis konsumiert; der in der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Feststellung des gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Nach dem toxikologischen Gutachten vom 24.6.2004 bestehen aufgrund der Untersuchung einer am 18.5.2004 entnommenen Blutprobe zwar keine Anhaltspunkte für regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Haschisch- oder Marihuanakonsum. Das Gutachten enthält aber keine dem Antragsteller günstige Aussage über einen derzeit nicht einmal gelegentlichen Cannabiskonsum.

Darüber hinaus mangelt es dem Antragsteller an der Fähigkeit, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Denn er führte trotz des Cannabis-Konsums und unter akuter Beeinflussung durch das Rauschgift am 27.4.2003 einen PKW. Ob beim Antragsteller wegen des Drogenkonsums am 27.4.2003 "eine Fahruntauglichkeit bestand" oder ob er noch - woran nach den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. M. vom 26.5.2003 zumindest durchgreifende Zweifel bestehen - ein Kraftfahrzeug sicher führen konnte, kann dahinstehen. Denn für die ordnungsrechtliche, an den Belangen der Verkehrssicherheit und der (vorbeugenden) Gefahrenabwehr ausgerichtete Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei Drogenkonsum zuverlässig vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag.

OVG NRW, Beschluss vom 27.5.2003 - 19 B 430/03 -.

Der Vortrag des Antragstellers, er sei seit dem 27.4.2003 "nicht wieder auffällig" geworden, er habe an diesem Tag einen Fehler begangen, der sich nicht wiederholen werde, ist nicht geeignet, die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen darzutun. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt unter Rauschgifteinfluss am 27.4.2003 selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer verkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis verlässlich ausschließen. Mangels Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Vermeidungsstrategien ist nicht auszuschließen, dass keine gefestigte Änderung seiner bisherigen Cannabiskonsumgewohnheiten und seines Verkehrsverhaltens vorliegt und es deshalb nur zufällig nicht zu einer weiteren - aktenkundigen - Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss gekommen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2004 - 19 B 177/04 -.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 24.6.2004, dem zufolge Cannabinoide im Blut des Antragstellers nicht nachgewiesen wurden, ist nicht geeignet, die Entwicklung derartiger Vermeidungsstrategien zu belegen. Es belegt nicht, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum vollständig eingestellt hat und enthält keinerlei Aussagen zu der - verkehrspsychologisch zu klärenden - Fähigkeit des Antragstellers zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Abgesehen davon ist das Gutachten nicht aussagekräftig, weil es nicht erkennen lässt, dass die Blutprobe zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte.

Ende der Entscheidung

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