Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 19 B 99/02
Rechtsgebiete: GG, ASchO NRW
Vorschriften:
GG Art. 4 Abs. 1 | |
GG Art. 4 Abs. 2 | |
GG Art. 7 Abs. 1 | |
ASchO NRW § 9 Abs. 1 | |
ASchO NRW § 11 Abs. 1 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin, eine muslimische Schülerin der 10. Klasse, begehrte, den Schulleiter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie von der Teilnahme an einer Klassenfahrt zu befreien, weil, wie sie unter Vorlage eines Gutachtens eines islamischen Zentrums vortrug, ihr Glaube ihr verbiete, ohne Begleitung eines "Mahram", eines nahen männlichen Verwandten, an einer Klassenfahrt mit Übernachtung außerhalb des Elternhauses teilzunehmen.
Ausgehend von dem Gebot, in dem Konflikt zwischen dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) einen schonenden Ausgleich i. S. sog. praktischer Konkordanz herbeizuführen, hatte das VG die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, weil der die 9. Klasse besuchende Bruder der Antragstellerin diese mit Billigung der Schule begleiten könne und daher für die Antragstellerin eine zumutbare Möglichkeit bestehe, ihrer religiösen Überzeugung auch bei Teilnahme an der Klassenfahrt Rechnung zu tragen.
Das OVG wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Dabei konnte es die von ihm im Ausgangspunkt gebilligte Begründung des VG nicht übernehmen, weil die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hatte, dass der Bruder oder ein anderer männlicher Verwandter nicht als Begleiter zur Verfügung stehe.
Das OVG sah aber keine Notwendigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung, weil die Antragstellerin wegen Erkrankung i. S. d. § 9 Abs. 1 ASchO NRW an der Teilnahme an der Klassenfahrt gehindert sei.
Gründe: Die Antragstellerin benötigt keine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO NRW im Hinblick auf die bevorstehende Klassenfahrt und folglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.1.2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten. Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die Antragstellerin verweist auf
- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch ein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse,
- ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vornehmen zu können,
- ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,
- ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche,
- ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,
- ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,
- ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.
Auch wenn die Antragstellerin ausdrücklich betont, sie fühle sich "durch die Religion gar nicht unterdrückt", so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen "Mahram" - wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin von den gesehenen Zwängen und den Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin bereits Krankheitswert erreichen, so dass sie i.S. v. § 9 Abs. 1 ASchO NRW begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.