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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 01.12.2009
Aktenzeichen: 2 A 3988/06
Rechtsgebiete: AFBG 2002


Vorschriften:

AFBG 2002 § 4 a
Das für die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 erforderlichen Durchführen regelmäßiger Erfolgskontrollen kann nur dann angenommen werden,

a) wenn die Teilnahme daran konzeptionell verbindlich und nicht lediglich ein fakultatives Angebot ist, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist, und

b) wenn die Überprüfung der von den Teilnehmern zu erbringenden Leistungen nach der konzeptionellen Gestaltung durch einen Lehrenden oder einen von diesem mit der Kontrolle beauftragten Dritten erfolgt.


Tatbestand:

Der Kläger stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung durch Gewährung eines Maßnahmebeitrags für die Teilnahme an einem Lehrgang für die berufliche Aufstiegsfortbildung zum Tourismusfachwirt (IHK). Mit Bescheid vom 13.08.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das VG die Beklagte, dem Kläger für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- Euro zu gewähren. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz geeigneter Selbstlernprogramme und Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.12.2000 (BGBl. I S. 1670) zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßig Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Fortbildungsmaßnahme, für die der Kläger die Gewährung eines Maßnahmebeitrags begehrt, die Anforderungen an die Mindestdauer aus § 4 a Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AFBG 2002 erfüllt. Eine Förderung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es an der nach § 4 a Satz 1 AFBG 2002 erforderlichen Durchführung regelmäßiger Erfolgskontrollen fehlt.

Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Durchführung regelmäßiger Erfolgskontrollen soll sichergestellt werden, dass den Lehrgangsteilnehmern die Möglichkeit geboten wird, sich in der selbständigen Bearbeitung von Aufgaben zu üben und ein hinreichend verlässliches Bild vom Stand ihres Wissens und ihrer Fertigkeiten zu gewinnen. Angesichts dessen muss - wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden sollen - die Teilnahme an den Erfolgskontrollen konzeptionell verbindlich und nicht lediglich ein fakultatives Angebot sein, dessen Annahme den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme nach dem didaktischen Konzept mehr oder minder freigestellt ist. Maßgebend für die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ist dabei die konzeptionelle Gestaltung; ist hiernach die Teilnahme an den Erfolgskontrollen Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob bei deren Durchführung die Teilnahme auch systematisch kontrolliert oder die Nichtteilnahme sanktioniert wird.

Vgl. zu einer vergleichbaren Fragestellung im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Stunden, die für eine Kommunikation in einem "betreuten Chatroom" vorgesehen sind: BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339 = Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2009, 476.

Im Weiteren kann von einer Erfolgskontrolle im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 nur dann ausgegangen werden, wenn die Überprüfung der von den Teilnehmern zu erbringenden Leistungen nach der konzeptionellen Gestaltung durch einen Lehrenden oder einen von diesem mit der Kontrolle beauftragten Dritten erfolgt. Nur durch eine solche Rückkoppelung zu einer Lehrkraft ist sichergestellt, dass die Teilnehmer ein verlässliches Bild von ihrem Leistungsstand erhalten. Eine Überprüfung des Leistungsstandes durch die Teilnehmer selbst, etwa durch einen von ihnen selbst vorgenommenen Vergleich der gefundenen Lösung einer Aufgabe mit der Musterlösung aus einem Lehrbuch, ist sicherlich aus didaktischen Gründen für das Erreichen des Lehrgangsziels sinnvoll. Eine solche Selbstüberprüfung reicht aber nicht aus, um den an eine Erfolgskontrolle im Sinne von § 4 a Satz 1 AFBG 2002 zu stellenden Anforderungen zu genügen. Zum einen ist in einem solchen Fall nicht sichergestellt, dass die Kontrolle des Leistungsstandes überhaupt vorgenommen wird. Zum anderen fehlt es der Einschätzung einer eigenen Leistung typischerweise an der erforderlichen Objektivität.

Ausgehend von diesen Erwägungen genügte der Lehrgang zur beruflichen Aufstiegsfortbildung zum Tourismusfachwirt (IHK), an dem der Kläger teilgenommen hat, im Hinblick auf die angebotenen Erfolgskontrollen nicht den sich aus § 4 a Satz 1 AFBG 2002 ergebenden Förderungsvoraussetzungen. Nach der Konzeption des Lehrgangs fehlt es an der Durchführung regelmäßiger, konzeptionell verbindlicher Erfolgskontrollen. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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