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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 2 E 1123/05
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 46 Abs. 1 | |
BRAGO § 121 | |
BRAGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, 121 ff. BRAGO, über die der Senat gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, weil die Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG generell und damit auch hinsichtlich der Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen der Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgrenzen soll, vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 204; BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2005 - 1 KSt 1.05 - und vom 26.8.2005 - 5 KSt 1.05 -, hat keinen Erfolg.
Das VG hat ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die geltend gemachten anteiligen Reisekosten des Beschwerdeführers einer Bahnfahrt mit Bahncard 25 First in Höhe von 94,50 € für nicht vergütungsfähig erklärt, weil die Kosten einer vom Beschwerdeführer tatsächlich benutzten Bahncard 100 sich nicht aufteilen ließen, sich deshalb einer anteiligen Kostenerstattung entzögen und der Beschwerdeführer die veranschlagten Reisekosten jedenfalls weder nach Art noch Höhe glaubhaft gemacht habe (§§ 28 Abs. 2 Nr. 1, 121 ff. BRAGO). Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Festsetzung der tatsächlich entstandenen Kosten müsse berücksichtigt werden, dass die Bahncard 100 persönliche Beiträge des Beschwerdeführers enthalte. Genauso wie es bei überhöhten Kosten möglich sei, die "angemessenen" Kosten festzusetzen, müsse es "der Fairness halber im umgekehrten Fall ebenfalls möglich sein". Mit der Bahncard 100 trage der Beschwerdeführer auch das Risiko, dass er, wenn man von den angemessenen Kosten der Bahncard 50 ausgehe, nicht alle Kosten, die er tatsächlich gehabt habe, erstattet bekomme. Deshalb sei von den angemessen festzusetzenden Kosten auszugehen wie bei der "Festsetzung der Kosten eines Anwalts, der nicht am Domizil des Mandaten residiert". In diesem Fall wären die "Kosten so anzusetzen, als ob der Prozessbevollmächtigte mit dem PKW angereist sei". Dies wiederum führe dazu, "dass für die Staatskasse noch mehr Kosten enststehen". Gar keine Kosten anzusetzen sei systemwidrig.
Diese Einwände rechtfertigen es unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer vom VG bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.5.2004 gar nicht beigeordnet war und bis heute nicht beigeordnet worden ist, nicht, der Beschwerde stattzugeben.
Für die vom Urkundsbeamten abgesetzten Kosten der Bahnfahrt des Beschwerdeführers zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem VG Köln am 12.8.2004 gilt Folgendes: Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält nach den §§ 121, 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 46 Abs. 1 RVG) Auslagenvergütung, wozu insbesondere Reisekosten zählen, die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Vergütet werden jedoch nur die tatsächlich entstandenen Auslagen. Bei Reisekosten sind das u.a. die nach gefahrenen Kilometern zu berechnende (pauschalierte) Wegeentschädigung für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bzw. die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (§ 28 Abs. 2 BRAGO). Zu den vergütungsfähigen Auslagen zählen dagegen nach Literatur und Rechtsprechung weder die Aufwendungen für eine Bahncard 25 oder 50 selbst noch die unter ihrer Verwendung ersparten Kosten einer Bahnreise des beigeordneten Rechtsanwalts ohne Nutzung einer solchen Bahncard.
Vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, Kommentierung des Vergütungsverzeichnisses 7003-7007 VV, Rdnr. 44; OLG Celle, Beschluss vom 31.8.2004 - 8 W 271/04 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.1999 - 6 W 48/99 -; VG Ansbach, Beschluss vom 19.9.2000 - AN 13 K 93.58428 - jeweils juris.
Denn die Auslagenvergütung nach § 126 BRAGO ist ihrem Sinn nach ausschließlich auf die Deckung im jeweiligen gerichtlichen Verfahren konkret angefallener Kosten begrenzt und umfasst daher weder Anteile allgemeiner Geschäftskosten noch die Erstattung fiktiver Reisekosten.
In Anwendung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall für die Fahrt zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem VG Fahrtkostenerstattung nicht verlangen. Die von ihm mit seinem Festsetzungsantrag begehrte Erstattung der Kosten für den Erwerb einer Fahrkarte unter Benutzung einer Bahncard 25 First kann nicht erfolgen, weil er eine solche Fahrkarte für die Fahrt zum Termin nach eigenem Vortrag nicht erworben und somit diese Aufwendungen nicht gehabt hat. Ist sein Begehren als sinngemäß darauf gerichtet anzusehen, dass ihm die Fahrtkostenvergütung als Teil der Kosten für die von ihm erworbene Bahncard 100 gezahlt werden soll, so hat dies ebenfalls keinen Erfolg.
Es spricht zunächst schon alles dafür, dass auch die Kosten einer Bahncard 100, die ein Rechtsanwalt (auch) beruflich veranlasst erwirbt, als allgemeine Geschäftskosten und daher als nicht (anteilig) vergütungsfähig anzusehen sind. Nach § 25 Abs. 1 BRAGO werden mit den Gebühren, die der Rechtsanwalt erhält, auch seine allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Anspruch auf darüber hinausgehenden konkreten Auslagenersatz hat der Rechtsanwalt gemäß § 25 Abs. 3 BRAGO nur unter den Voraussetzungen der weiteren speziellen gesetzlichen Regelungen. Hierzu zählt auch § 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO, der die tatsächlichen Aufwendungen bei Benutzung anderer Verkehrsmittel als Fahrtkosten einer Geschäftsreise für erstattungsfähig erklärt. Eine Geschäftsreise des Rechtsanwalts unter Verwendung einer bereits vorhandenen Bahncard 100 mit der Deutschen Bahn AG verursacht aber keine tatsächlichen Aufwendungen im konkreten Fall. Die Kosten der vorab erworbenen und ein allgemeines Bahnnutzungsrecht für die Dauer eines Jahres gewährenden Bahncard 100 werden durch die einzelne später mit ihr angetretene Fahrt weder verursacht noch in ihrer Höhe verändert. Solche Vorabaufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit hat der Gesetzgeber in die Regelungen über den Auslagenersatz nicht miteinbezogen. Sie dürften allgemeine Geschäftskosten bleiben, damit mit den Rechtsanwaltsgebühren abgegolten und darüber hinaus - wie etwa auch die Vorhaltekosten für die Anschaffung eines Geschäftswagens - nur nach Maßgabe des Steuerrechts geltend zu machen sein.
Im Übrigen steht einer Erstattung hier jedenfalls entgegen, dass weder aus dem Gesetz noch aus Angaben des Beschwerdeführers ermittelt werden kann, in welcher Höhe Kosten für eine Fahrt mit der Bahncard 100 zu erstatten sind. Anders als für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs enthält das Gesetz keine pauschalen Sätze für eine Berechnung. Der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Angaben über die Benutzung seiner Card gemacht, so dass schon jeder Ansatz für eine etwaige Berechnung von Aufwendungen für eine einzelne Fahrt fehlt.
Zudem spricht auch alles dafür, dass eine Berechnung der Aufwendungen für eine Einzelfahrt unter Benutzung einer Bahncard 100 zum Zwecke einer Erstattung nicht erfolgen kann. Denn selbst wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Bahncard 100 an Hand eines Fahrtenbuches, das sowohl geschäftliche als auch private Reisen ausweist, alle Fahrten erfasst werden, dürften die Kosten für eine einzelne Fahrt nicht zu ermitteln sein. Einer solchen Ermittlung dürfte nämlich grundsätzlich entgegenstehen, dass es angesichts der Vielzahl völlig unterschiedlich und insbesondere nicht etwa allein unter Berücksichtigung der jeweiligen Entfernung kalkulierter Tarife an einem verlässlichen Schlüssel zur Berechnung der auf die einzelne Reise entfallenden Kosten fehlt.
Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahin zu verstehen ist, er könne die Kosten seiner Bahncard 100 nicht auf sämtliche absolvierte Einzelfahrten umrechnen, es sei hier aber ähnlich zu verfahren, als seien überhöhte Kosten angesetzt worden, die der Urkundsbeamte regelmäßig auf ein angemessenes Maß zu kürzen habe, begehrt er damit sinngemäß eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen, soweit sie angemessen sind). Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift liegen hier aber nicht vor. Nach § 2 BRAGO kommt die sinngemäße Anwendung eines Gebührentatbestandes in Betracht, wenn das Gesetz über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt. Im vorliegenden Fall geht es schon nicht um die Anwendung eines Gebührentatbestandes, sondern um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auslagenersatz. Die Regelungen über den Auslagenersatz sind aber entsprechender Anwendung nicht zugänglich, wie sich aus § 25 Abs. 3 BRAGO ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 128 Abs. 5 BRAGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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