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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.09.2009
Aktenzeichen: 20 A 1380/07
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG, EfbV, KrW-/AbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 52
EfbV § 2 Abs. 1
EfbV § 2 Abs. 1 Nr. 1
EfbV § 2 Abs. 2
EfbV § 2 Abs. 2 Satz 2
EfbV §§ 12 ff.
EfbV § 12 Abs. 1
EfbV § 12 Abs. 1 Satz 1
EfbV § 12 Abs. 1 Satz 2
EfbV § 13
EfbV § 14
EfbV § 14 Abs. 4
EfbV § 14 Abs. 4 Nr. 3
EfbV § 15
EfbV § 15 Abs. 1 Satz 3
EfbV § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
EfbV § 15 Abs. 4 Nr. 4
KrW-/AbfG § 4 Abs. 1 Nr. 2
KrW-/AbfG § 4 Abs. 2
KrW-/AbfG § 4 Abs. 3
KrW-/AbfG § 4 Abs. 3 Satz 1
KrW-/AbfG § 4 Abs. 5
KrW-/AbfG § 10 Abs. 1
KrW-/AbfG § 10 Abs. 2
KrW-/AbfG § 52 Abs. 1 Satz 1
Die abfallrechtliche Zertifizierung eines Entsorgungsbetriebes ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, für die der Betrieb zugelassen ist und die er ausübt.
Tatbestand:

Die Klägerin ist eine technische Überwachungsorganisation. Sie schloss mit dem Abfallentsorgungsunternehmen A. einen Überwachungsvertrag nach § 52 KrW-/AbfG iVm §§ 12 ff. EfbV für einen Betriebsstandort in Rheinland-Pfalz. Als betriebliche Anlagen sind im Vertrag genannt: Chemisch-Physikalische Behandlungsanlage, Zwischenlager, Labor und Logistik. Die anzuerkennenden Tätigkeiten sind bezeichnet mit Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen. Den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zum Vertrag lehnte das Landesumweltamt NRW hinsichtlich der Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Gründe:

Die Zustimmungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EfbV sind, soweit der Überwachungsvertrag als anzuerkennende Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen benennt, nicht erfüllt. Gegenstand der behördlichen Prüfung vor Erteilung der Zustimmung und der Zustimmung selbst ist der jeweilige Überwachungsvertrag. Er muss in der Form nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EfbV abgeschlossen worden sein und den Mindestinhalt nach § 12 Abs. 1 Satz 2, § 13, § 14 EfbV aufweisen. Folglich muss er die Zertifizierung des Betriebs nach § 14 EfbV regeln. Das schließt die Ausstellung eines Zertifikats mit der Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebs ein (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV). Das verlangt, dass die zu zertifizierenden Tätigkeiten des Betriebs im Überwachungsvertrag konkret, also hinreichend bestimmt und aussagekräftig, angegeben und festgelegt werden. Dabei sind die im weiteren Verlauf von der technischen Überwachungsorganisation zu zertifizierenden Tätigkeiten zwar Begriffen der Kreislaufwirtschaft und/oder der Abfallbeseitigung zuzuordnen. Maßgeblicher Überprüfungsgegenstand sind aber die realen betrieblichen Maßnahmen. Die Verpflichtung der technischen Überwachungsorganisation zur Überwachung des Betriebs bezieht sich auf dessen Tätigkeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV), nicht aber auf die Einstufung dieser Tätigkeiten in rechtliche Kategorien. Das dem Entsorgungsbetrieb nach der behördlichen Zustimmung zum Vertrag aufgrund eines für ihn positiven Ergebnisses der Prüfung nach § 13 EfbV von der technischen Überwachungsorganisation auszustellende Zertifikat muss u. a. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten bezogen auf die betrieblichen Standorte und Anlagen, im Falle von § 2 Abs. 2 Satz 2 EfbV unter Angabe weiterer Einzelheiten, enthalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV). Danach ist selbst dann, wenn der Entsorgungsbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nicht iSv § 2 Abs. 2 Satz 2 EfbV beschränkt, eine vertragliche Konkretisierung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten unabdingbar. Das hat notwendig zur Folge, dass sich die Zustimmung zum Vertrag auf eben diesen Vertragsgegenstand, also die genannten betrieblichen Tätigkeiten, bezieht.

Dem steht nicht entgegen, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf die Eigenschaft des jeweiligen Betriebs als Entsorgungsfachbetrieb zielt. Die Betriebsbezogenheit dieser Eigenschaft hebt deren Anknüpfung an bestimmte betriebliche Tätigkeiten nicht auf. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb mehrere Tätigkeiten wahrnimmt. § 2 Abs. 1 EfbV bringt das dadurch zum Ausdruck, dass in Nr. 1 alternative Tätigkeiten genannt sind, die einem Betrieb die Möglichkeit eröffnen, Entsorgungsfachbetrieb zu werden, und dass es hierfür nach Nrn. 2 und 3 ausreicht, eine dieser Tätigkeiten selbständig wahrzunehmen und anforderungsgerecht zu erfüllen. Dementsprechend muss ein Entsorgungsbetrieb nicht notwendig für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten die Anforderungen nach §§ 12 bis 14 EfbV erfüllen, um Entsorgungsfachbetrieb zu werden. Vielmehr bemisst sich die Reichweite seiner Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb danach, welche seiner Tätigkeiten nach Maßgabe von §§ 12 bis 15 EfbV der Überwachung durch die technische Überwachungsorganisation unterliegen.

Der Bezug des Überwachungsvertrags nach § 12 Abs. 1 EfbV und der behördlichen Zustimmung zu den im Vertrag mit Blick auf die Zertifizierung nach § 14 EfbV bezeichneten und von der Zustimmung umfassten betrieblichen Tätigkeiten entspricht Sinn und Zweck der Eigenschaft eines Entsorgungsfachbetriebes. Mit der Einführung dieses rechtlichen Instruments bezweckt war die Gewährleistung der Erfüllung qualitativer Anforderungen in der privatwirtschaftlichen Abfallwirtschaft bei gleichzeitiger Verlagerung von Überwachungsaufgaben von den für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden auf privatrechtlich organisierte sachverständige Stellen.

Vgl. Versteyl in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Auflage, § 52 Rdnr. 1; Cosson in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand März 2009, § 52 Rdnr. 1.

Die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb führt zu verfahrensrechtlichen Erleichterungen bei bestimmten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 7 NachwV). Die Qualitätssicherung bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten kann den Erfolg von Entsorgungsfachbetrieben im Wettbewerb mit anderen Entsorgungsbetrieben beeinflussen.

Vgl. Versteyl in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 52 Rdnr. 3.

Jedoch ist die Zulässigkeit von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV nicht von der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb abhängig. Dieser Umstand unterstreicht ebenso wie die verfahrensrechtlichen Privilegierungen der Entsorgungsfachbetriebe die Bedeutung der vertraglichen Festlegung der betrieblichen Tätigkeiten für die in Gestalt der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu prüfenden Voraussetzungen und die korrespondierenden behördlichen Überwachungsbefugnisse.

Die Möglichkeit, die Zustimmung allgemein zu erteilen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz KrW-/AbfG), stellt das Erfordernis der konkreten Angabe der betrieblichen Tätigkeiten nicht in Frage. Eine allgemeine Zustimmung kann sich auf ein Vertragsmuster beziehen, das bei einer Mehrzahl von Überwachungsverträgen Verwendung finden kann und soll. Das trägt einer möglichen größeren Zahl vergleichbarer Sachverhalte Rechnung und kann bei gleichartigen betrieblichen Tätigkeiten der Fall sein. Damit ist aber keine Verminderung der durch die Rechtsverordnung geregelten und beim konkreten Einsatz des Vertrags im Einzelfall zu erfüllenden Anforderungen verbunden.

Die Angabe und Festlegung der betrieblichen Tätigkeiten als Bezugspunkt für die Zertifizierung muss des weiteren in tatsächlicher Hinsicht zutreffen in dem Sinne, dass sie vom jeweiligen Betrieb aktuell oder doch zumindest absehbar in näherer Zukunft wahrgenommen werden. Ordnungsgemäß überwacht und ausgeübt werden können nur reale Tätigkeiten. Allein hinsichtlich solcher Tätigkeiten machen eine Deregulierung der Überwachung durch den Abschluss eines Überwachungsvertrags, die Durchführung des Zustimmungsverfahrens und die Ausstellung eines Zertifikats Sinn und kann die Qualität von Maßnahmen der privaten Abfallwirtschaft gesichert werden. An der Erlangung der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb in Bezug auf vom jeweiligen Betrieb nicht wahrgenommene und/oder nicht absehbar bevorstehende Tätigkeiten besteht auch angesichts der mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechtsfolgen kein schutzwürdiges Interesse. Die Erteilung der Zustimmung zu in einem Überwachungsvertrag angegebenen, aber nicht wahrgenommenen Tätigkeiten würde sich auf einen fiktiven Sachverhalt beziehen, der mangels eines Überprüfungsgegenstandes auch nicht zu einer Zertifizierung führen könnte. § 15 Abs. 1 Satz 3 EfbV setzt das mit der Bezugnahme auf die die Tätigkeiten des Betriebs und dessen Zertifizierung betreffenden Regelungen der §§ 12 bis 14 EfbV als selbstverständlich voraus. Der Widerrufsgrund nach § 15 Abs. 4 Nr. 4 iVm § 14 Abs. 4 Nr. 3 EfbV bringt das eindeutig zum Ausdruck; eine Zustimmung, die nach dieser Vorschrift sogleich widerrufen werden könnte, muss erst gar nicht erteilt werden. Nach § 15 Abs. 4 Nr. 4 EfbV kann die Zustimmung zum Überwachungsvertrag u. a. widerrufen werden, wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 14 EfbV nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. § 14 Abs. 4 EfbV verpflichtet die technische Überwachungsorganisation, das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn u. a. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt (Nr. 3). Ein Überwachungsvertrag, der die technische Überwachungsorganisation zwingend zur Erteilung eines Überwachungszertifikats für die zertifizierte Tätigkeit verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV), sich aber auf eine nicht ausgeübte Tätigkeit bezieht und daher nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 EfbV nicht erfüllt werden kann, ist in sich widersprüchlich und damit nicht zustimmungsfähig. Eine gleichwohl erteilte Zustimmung und ein entsprechend erteiltes Überwachungszertifikat wären allenfalls dazu geeignet, im Rechtsverkehr irrezuführen. Das gilt um so mehr angesichts dessen, dass ein Entsorgungsbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 EfbV nach eigenem Dafürhalten auf einen Teil seiner betrieblichen Tätigkeiten beschränken kann und gleichwohl die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb hat.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV ändert an der Erforderlichkeit der konkreten und zutreffenden Angabe der betrieblichen Tätigkeiten nichts. Die in dieser Vorschrift alternativ aufgezählten Tätigkeiten, die neben dem Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln auch das Verwerten und das Beseitigen einschließen, grenzen lediglich den als Gegenstand eines Entsorgungsfachbetriebes überhaupt in Frage kommenden Tätigkeitsbereich anhand rechtlicher Bezeichnungen ab. Zum Entsorgungsfachbetrieb kann nur werden, wer im Einzelfall eine den genannten Tätigkeitsbegriffen zuzuordnende Tätigkeit betrieblich wahrnimmt. Das besagt ohne weiteres, dass die betriebliche Tätigkeit im Überwachungsvertrag, also mit direkter Wirkung für das Zustimmungsverfahren, nicht beliebig einem oder mehreren dieser Begriffe zugeordnet werden kann. Das gilt namentlich für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen, weil mit diesen Begriffen in abfallrechtlichen Regelungszusammenhängen komplexe rechtliche Bewertungen verbunden sind. Derartige Bewertungen sind aber, wie ausgeführt, im Rahmen der Prüfung zur Zertifizierung nicht vorzunehmen. Insbesondere ist die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb nicht dazu bestimmt oder geeignet, dem Entsorgungsbetrieb innerhalb der Abfallwirtschaft einen allgemeinen Status als Verwertungs- oder Beseitigungsbetrieb zu verschaffen oder reale Entsorgungsvorgänge rechtlich als Verwerten oder Beseitigen zu qualifizieren. Das gilt auch angesichts der von der Klägerin betonten praktischen Bedeutung, die der Zertifizierung der Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen für die Entsorgungswirtschaft zukommt. Die Zertifizierung ist kein Mittel zur Dokumentation der rechtlichen Bewertung von Entsorgungsvorgängen. Bei der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb, also auch bei der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag und der Zertifizierung, geht es im Gegenteil zentral um die Gewährleistung der Erfüllung der in erster Linie sicherheitstechnischen Anforderungen an betriebliche Tätigkeiten.

Die vorliegend streitigen Bezeichnungen Verwerten und Beseitigen geben die mit der Anlage der A. ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten auch in der Kombination mit den übrigen Bezeichnungen der Tätigkeiten nicht konkret und zutreffend wieder. Die der Anlage zugeführten Abfälle werden dort im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung weder verwertet noch beseitigt. Es finden lediglich Teilschritte innerhalb mehraktiger Entsorgungsvorgänge statt, die außerhalb der Anlage bis zur abschließenden Entsorgung der Abfälle fortgesetzt werden und nicht als Verwerten und/oder Beseitigen zu bezeichnen sind. Die Anwendung auch der letztgenannten Bezeichnungen auf die Tätigkeiten wäre nicht mehr als eine im gegebenen Zusammenhang gerade nicht gerechtfertigte Einordnung des realen Geschehens in die die einzelnen Teilschritte übergreifenden rechtlichen Kategorien der Verwertung und/oder der Beseitigung.

Die für die im Überwachungsvertrag genannten Bestandteile der Anlage anzuerkennenden Tätigkeiten sind mit Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln auch unter dem Gesichtspunkt der allein begehrten Hinzufügung der Begriffe Verwerten und Beseitigen ordnungsgemäß bezeichnet. Die Logistik betrifft das Einsammeln und Befördern von Abfällen. Das Zwischenlager dient im wesentlichen dem Lagern, also dem vorübergehenden Aufbewahren, von Abfällen. Soweit im Zwischenlager mehrere Abfälle zusammengeführt werden, ändert sich deren Beschaffenheit. Das mag als Behandeln zu betrachten sein, geht darüber aber jedenfalls nicht hinaus. In der Chemisch-Physikalischen Behandlungsanlage werden Abfälle in einzelne Fraktionen aufgespalten und damit behandelt. An alle Tätigkeiten in der gesamten Anlage schließen sich daher zwingend weitere Entsorgungsvorgänge an. Das ist für die Logistik und das Zwischenlager nicht zweifelhaft. Auch das "Produkt" der Behandlungsanlage ist noch als Abfall anzusehen und unterliegt dementsprechend weiterhin dem Erfordernis der Entsorgung. Denn die durch Aufspaltung der Abfälle in der Behandlungsanlage entstehenden einzelnen Fraktionen werden außerhalb der Anlage als Abfälle für eine anschließende Verwendung im Wirtschaftskreislauf aufbereitet oder dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausgeschlossen. Dazu gehört auch die im erstinstanzlichen Urteil betrachtete Öl-Phase. Diese wird der Altölaufbereitung zugeführt und erst hierdurch in einen Zustand versetzt, bei dem die Merkmale einer stofflichen Verwertung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt sind. An der Fortdauer der Abfalleigenschaft und daher der Entsorgung nach Durchlaufen der Anlage ändert nichts, dass in den Anhängen II A und II B zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verfahren genannt sind, deren stoffliches Ergebnis anderen, ebenfalls aufgeführten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zugeführt werden. In den Anhängen II A und II B werden lediglich in der Praxis gebräuchliche Entsorgungsverfahren benannt. Die Aufzählung der Entsorgungsverfahren und die Zuordnung zu einem oder mehreren der genannten Verfahren geben über den Abschluss mehraktiger Entsorgungsvorgänge keinen Aufschluss. Die Rechtsprechung, die die Klägerin für ihre Auffassung, die einzelnen Teilschritte mehraktiger Entsorgungsvorgänge seien getrennt (auch) als Vorgänge der Verwertung oder Beseitigung einzustufen, herangezogen hat, betrifft vorliegend nicht entscheidungserhebliche Fragen der Abfallverbringung.

Die Bezeichnung der betrieblichen Tätigkeiten der Anlage auch mit den Begriffen Verwerten und Beseitigen geht angesichts dessen nicht an. Schon dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit genügt eine solche Bezeichnung allenfalls dann, wenn man diesen spezifisch abfallrechtlich geprägten Begriffen einen für reale Tätigkeiten konkret umrissenen Tatsachenkern entnimmt. Das ist wegen der vielschichtigen und bei einer Einstufung als Verwerten und/oder als Beseitigen einzubeziehenden rechtlichen Gesichtspunkte zweifelhaft, kann aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls treffen die Bezeichnungen Verwerten und Beseitigen für die betrieblichen Tätigkeiten der Anlage nicht zu. Zwar ist der Gesamtvorgang der Entsorgung von Abfällen notwendig entweder Verwerten oder Beseitigen (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG). Die von der Entstehung als Abfall bis zum Abschluss der Entsorgung der betreffenden Sache abfallrechtlich gebotenen Maßnahmen werden als Bestandteile der übergreifenden Vorgänge des Verwertens oder Beseitigens (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) betrachtet. Der auf die Unterscheidung der Entsorgung in Kreislaufwirtschaft und Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft zielende abfallrechtliche Sprachgebrauch nach § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW/AbfG findet aber auf die Angabe der betrieblichen Tätigkeiten im Zusammenhang der Entsorgungsfachbetriebeverordnung keine Anwendung. Er verfehlt, zumal er auf mehrere unterschiedliche Vorgänge ausgerichtet ist, die gegebenenfalls nur in komplexer rechtlicher Bewertung zueinander einzuordnen sind, den oben dargestellten Sinn und Zweck der Angabe der jeweiligen Tätigkeiten im Überwachungsvertrag. § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG dienen dazu, die einzelnen Teilschritte einer Entsorgung unter dem Blickwinkel ihrer Einbindung in Prozesse, die auf bestimmte Entsorgungsergebnisse zielen, zusammenzufassen. Dieser Zielsetzung kommt hinsichtlich der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb kein maßgebliches Gewicht zu. Im Gegenteil lassen die Begriffe Verwerten und Beseitigen, verstanden im Sinne von § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG, nicht erkennen, welche Tätigkeiten im Einzelfall konkret wahrgenommen und daher überwacht werden sollen. Das spricht dafür, die Bezeichnungen Verwerten und Beseitigen den Tätigkeiten vorzubehalten, die den jeweiligen mehraktigen Entsorgungsvorgang abschließen. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV neben Verwerten und Beseitigen trotz § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG einzelne Schritte in Verwertungs- und/oder Beseitigungsvorgängen gesondert genannt sind, zeigt, dass die Begriffe Verwerten und Beseitigen im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung nicht mit dem Sinngehalt von § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuwenden sind. Im Sinne von § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG decken die Begriffe Verwerten und Beseitigen ein derart großes Spektrum möglicher abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten ab, dass bei Zugrundelegung dieses Verständnisses der jeweils zu überwachende reale Tätigkeitsbereich des Betriebes unscharf und lediglich in Umrissen beschrieben wird, die für die Überwachung der weiteren Konkretisierung bedürfen. Ein Rückgriff auf das Begriffsverständnis nach § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG dahingehend, dass auch jeder in diesen Vorschriften genannte Schritt im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung mit dem umfassenden Begriff des Entsorgungsweges (Verwerten oder Beseitigen) bezeichnet werden kann, wird auch nicht dadurch nahegelegt, dass die Entsorgungsfachbetriebeverordnung den durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gesetzten Regelungsrahmen konkretisierend ausfüllt. Denn als Verwerten oder Beseitigen lässt sich ohne weiteres auch nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz der Abschluss mehraktiger Entsorgungsvorgänge verstehen. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG definiert Verwerten als stoffliches oder energetisches Verwerten und gibt als hierfür maßgebliches Kriterium die Substitution von Rohstoffen vor. Nach § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG ist unter Beseitigen der dauerhafte Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft zu verstehen. In beiden Richtungen sind daher die die Entsorgung abschließenden Teilschritte gemeint.

Das vorstehende Verständnis deckt sich mit dem für die Entsorgungsfachbetriebeverordnung entscheidenden Gesichtspunkt der Überwachung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten und der hierzu erforderlichen, auf tatsächliche Abläufe bezogenen Abgrenzung. Gleiches gilt für die oben genannten verfahrensrechtlichen Besonderheiten, die ein Entsorgungsfachbetrieb in Anspruch nehmen kann, sowie hinsichtlich der wettbewerblichen Auswirkungen der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb. Die Auffassung der Klägerin, die zusätzliche Bezeichnung der Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln mit den Begriffen Verwerten und Beseitigen fördere die Transparenz, trifft nicht zu. Zum einen führt die Bezeichnung von Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln auch als Verwerten und Beseitigen nicht zu mehr Klarheit im Rechtsverkehr, weil unter Zugrundelegung des Begriffsverständnisses nach § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG offen bleibt, wie ein konkreter Entsorgungsschritt und -vorgang im Alternativverhältnis von Verwerten und Beseitigen einzuordnen ist. Dass es sich nach diesen Vorschriften bei allen Entsorgungshandlungen um Maßnahmen des Verwertens oder des Beseitigens handelt, stützt gerade das Erfordernis einer konkreteren Bezeichnung. Zum anderen ist, wie ausgeführt, die Zertifizierung nicht dazu bestimmt, die betrieblichen Tätigkeiten im Rechtsverkehr den rechtlichen Kategorien des Verwertens oder Beseitigens zuzuordnen. Der Gesichtspunkt, auch bei Heranziehung des Begriffsverständnisses nach § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG sei die qualifizierte Wahrnehmung der betrieblichen Tätigkeiten gewährleistet, greift angesichts von Sinn und Zweck der Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb zu kurz. Er wird dem Erfordernis der hinreichend bestimmten Beschreibung der betrieblichen Tätigkeiten nicht gerecht.

Die von der Klägerin behauptete ständige Verwaltungspraxis, auch für Teilschritte der Entsorgung, die nicht deren Abschluss bewirken, die Zustimmung zu Überwachungsverträgen zur Zertifizierung der Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen zu erteilen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, dass die Beklagte dieser Behauptung unter Hinweis auf Nr. II.4.7.2 der von der LAGA herausgegebenen Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe, Stand 19.5.2005, entgegen tritt, steht die Anwendung gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Rechtsbegriffe in Rede. Eine Verwaltungspraxis bei der Zustimmung zu Überwachungsverträgen kann daher den geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht begründen.

Ende der Entscheidung

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