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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 20 A 2474/06
Rechtsgebiete: LuftPersV, LuftVG, 1. DV LuftPersV, VwGO, BGB


Vorschriften:

LuftPersV § 46 Abs. 5
LuftPersV § 127
LuftVG § 20 Abs. 1
1. DV LuftPersV § 4 Abs. 2
VwGO § 43 Abs. 1
BGB § 839
§ 127 Satz 2 LuftPersV enthält eine berufsbeschränkende Regelung für Freiballonführer; die Altersgrenze findet eine den Maßstäben des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG und entspricht auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Eine Übergangsregelung für Freiballonführer, die in der Vergangenheit bereits in erlaubter Weise im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt waren, ist nicht geboten, weil es um die berufliche Betätigung von Personen geht, denen generalisierende Eignungsvoraussetzungen fehlen, die dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter dienen.


Tatbestand:

Der über 65jährige Kläger stritt um seine Berechtigung, unbeschadet seines Alters weiterhin in Luftfahrtunternehmen als verantwortlicher Pilot von Freiballonen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Passagieren eingesetzt werden zu dürfen. Nach Inkrafttreten der vom Luftfahrtbundesamt erlassenen ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 15. 4. 2003 (BAnz 2003 Nr. 82 S. 9741) - 1. DV LuftPersV - wies die Beklagte das Luftfahrtunternehmen, dessen Gesellschafter auch Geschäftsführer der Kläger war, darauf hin, der Kläger dürfe gemäß § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV nicht mehr als verantwortlicher Freiballonführer eingesetzt werden, weil er bereits das 65. Lebensjahr überschritten habe. Der Kläger zog sich daraufhin von der Geschäftsführung zurück, verkaufte seine Anteile mit Wirkung zum 1. 1. 2004 an seinen Sohn und ließ sich aus der Liste der im Unternehmen zugelassenen Piloten streichen. Mit Schreiben aus September 2004 bzw. Februar 2005 baten das Unternehmen sowie der Kläger die Beklagte um Bestätigung, dass der Kläger weiterhin als verantwortlicher Freiballonführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr eingesetzt werden dürfe. Die Regelung des § 4 Abs. 2 1. DV LuftPersV sei verfassungswidrig und damit nichtig. Die Beklagte lehnte die begehrte Bestätigung ab.

Das VG wies die dagegen erhobene Klage ab.

Nachdem mit Wirkung zum 1. 7. 2007 in § 127 LuftPersV eine im wesentlichen § 4 1. DV LuftPersV vergleichbare Regelung aufgenommen worden war (Art. 2 Nr. 23 der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen zweiten Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften vom 13. 6. 2007 - BGBl. I S.1048 -), wies das OVG die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe:

Dem Kläger geht es in erster Linie um die Feststellung, dass die Beklagte im Rahmen einer beabsichtigten erneuten Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer aus dem Umstand, dass er, der Kläger, die Altersgrenze aus § 127 Satz 2 LuftPersV bereits überschritten hat, keine Konsequenzen ziehen darf. Damit ist eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung bezeichnet, deren Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafterweise durch eine Feststellungsklage verfolgt werden kann. Der Kläger hat ein ausreichend schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung dargetan, auch wenn die in § 127 Satz 2 LuftPersV angelegte Rechtsbeziehung ihn nicht unmittelbar betrifft. Angesprochen sind vielmehr unmittelbar die Luftfahrtunternehmer. Allerdings knüpft die Altersgrenze tatbestandlich an die Person des Piloten an; ihn treffen damit die Rechtsfolgen ebenso wie den Unternehmer. Unschädlich ist, dass dem Kläger die für den begehrten Einsatz im gewerblichen Luftverkehr erforderliche Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV fehlt. Denn er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er - sobald geklärt ist, dass die Altersgrenze aus § 127 Satz 2 LuftPersV ihn nicht ausschließt - wieder im gewerblichen Luftverkehr tätig werden will und die hierfür erforderliche Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV voraussichtlich ohne größere Schwierigkeiten erhalten wird. Er ist weiterhin Inhaber einer unbefristeten Erlaubnis zum Führen von Freiballonen und eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse zwei nach § 24d LuftZVO. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zeichnen sich Probleme, ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse eins zu erhalten, auch nach Einschätzung seines Fliegerarztes nicht ab. Gegen die erforderliche Flugpraxis spricht nichts. Der Kläger hat nach Ende seines Einsatzes im gewerblichen Freiballonverkehr privat Ballonfahrten durchgeführt. Er ist außerdem im Besitz einer Erlaubnis zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen ohne Gewerbsabsicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Gründe, warum ihm - im Falle der Klärung der Frage der Altersgrenze - nicht auch eine Genehmigung für das gewerbsmäßige Befördern von Fahrgästen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erteilt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage und nach dem Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinterlassen hat, ist zugrunde zulegen, dass der Kläger ernsthaft erwägt, nach Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses auch wieder im gewerblichen Luftverkehr tätig zu werden.

Der Grundsatz der Subsidiarität aus § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Insbesondere ist der Kläger nicht darauf zu verweisen, das einschlägige Rechtsverhältnis im Verfahren auf Erteilung einer Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV oder einer Unternehmensgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG klären zu lassen. Dabei erscheint es schon fraglich, ob sich in einem dieser Verfahren die Frage nach der Wirksamkeit der streitigen Altersregelung überhaupt stellen würde. Schließlich betrifft § 127 LuftPersV in erster Linie die Frage des Einsatzes von Piloten, die im Besitz einer gültigen Lizenz sind. Jedenfalls hätten die Verpflichtungsbegehren jeweils einen anderen Streitgegenstand, bei dem das fragliche Rechtsverhältnis mit entsprechend eingeschränkter Rechtskraftwirkung allenfalls inzidenter als Vorfrage entscheidungserheblich wäre.

Das Feststellungsbegehren ist aber unbegründet. Der Kläger darf in Luftfahrtunternehmen nicht (mehr) als verantwortlicher Pilot von Freiballonen eingesetzt werden, nachdem er das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Altersgrenze aus § 127 Satz 2 LuftPersV ist gültig. Die Bestimmung erfasst durch die Bezugnahme auf die Lizenz nach Satz 1 eindeutig auch Freiballonführer mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers greifen nicht.

Die Regelung enthält eine generalisierende - berufsbeschränkende - Altersgrenze. Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, Freiballonführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Luftfahrzeugführer im gewerbsmäßigen Luftverkehr einzusetzen, führt für ältere Freiballonführer mit einer Lizenz nach § 46 Abs. 5 LuftPersV faktisch zum Ausschluss von berufs- und gewerbsmäßiger Tätigkeit. Denn die Durchführung gewerbsmäßiger Ballonfahrten ist nur juristischen oder natürlichen Personen erlaubt, die eine entsprechende Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG besitzen (Luftfahrtunternehmen) und den Inhaber einer Lizenz der vorgenannten Art einsetzen (können). § 127 Satz 2 LuftPersV baut auf einer generalisierenden Aussage über bestimmte Eignungseinbußen von Luftfahrzeugführern auf und enthält damit auch eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung. Den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG, die an eine solche Regelung zu stellen sind, ist genügt.

Die Regelung hält sich im Rahmen der gegebenen formellen gesetzlichen Grundlage. Sie findet eine den Maßstäben des Bestimmtheitsgebotes aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG. Danach ist der Verordnungsgeber ermächtigt, Anforderungen an die Befähigung und Eignung von Personen zu stellen, die einer Erlaubnis nach dem Luftverkehrsgesetz bedürfen. Die Ermächtigung zur Festlegung generalisierender Aussagen, wie sie hier mit der Altersgrenze für Freiballonführer im gewerblichen Luftverkehr in Rede steht, bedurfte unbeschadet ihrer Eingriffsintensität keiner ausdrücklichen Hervorhebung im Gesetz. Denn neben individuellen Prüfungen gehören solcherart Grenzziehungen zum gängigen Regelungssystem, wenn es darum geht, den Erfordernissen besonderer Fähigkeiten und spezifischer Eignungsvoraussetzungen gerecht zu werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit fortschreitendem Lebensalter regelmäßig ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte zu erwarten steht. Der Vergleich mit der Regelung der Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. dem Regelwerk der JAR-FCL 1 (deutsch) drängt sich auf. Für diese hat das BVerfG eine verordnungsrechtliche Regelung unter Hinweis darauf ausreichen lassen, sie stehe in engem Zusammenhang mit den technischen und medizinischen Details der Erlaubnisvoraussetzungen, deren Regelung und Anpassung an neue Erkenntnisse dem Verordnungsgeber gerade auch wegen seiner Möglichkeiten zu einer zügigen Reaktion - im Rahmen der parlamentarischen Ermächtigung - obliegt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. 1. 2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris.

Die vom Verordnungsgeber gewählte generalisierende Altersgrenze genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Als subjektive Zulassungsbeschränkungen müssen Altersgrenzen wie die vorliegende zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs oder zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, erforderlich sein; sie dürfen zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen sowie keine übermäßigen (unzumutbaren) Belastungen enthalten.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. 1. 2007 - 2 BvR 2408/06 - a.a.O., m.w.N.

Das ist hier der Fall. Die Altersgrenze dient der möglichst effektiven Verhinderung potentiell gravierender Unglücksfälle bei Freiballonfahrten zur gewerblichen Beförderung von Passagieren, die sich in Folge von altersbedingten Eignungs- und Befähigungseinbußen ereignen können. Ausgangspunkt sind Erkenntnisse über altersbedingte Leistungsminderungen in Bezug auf Faktoren, die für die Tätigkeit als Freiballonführer von Bedeutung sind, bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auch vom Kläger in ihren Grundaussagen nicht bezweifelt. Zwar hängt das zur Minderung der Leistungsfähigkeit führende körperliche oder geistige Altern nicht allein vom Lebensalter ab. Es betrifft vielmehr einen Prozess, der in seinen Auswirkungen individuell unterschiedlich vor sich geht. Mit höherem Lebensalter werden jedoch altersbedingte Ausfallerscheinungen und Fehlreaktionen zunehmend wahrscheinlicher. Die Gefahren sind dann umso größer, wenn es um Tätigkeiten geht, die - wie das Führen von Freiballonen - besonders hohe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit stellen.

Die Altersgrenzenregelung genügt zugleich den weiteren Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen. Die angegriffene Regelung ist geeignet und auch erforderlich, die Eignung und Befähigung von gewerbsmäßig tätigen Freiballonführern zu sichern. Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes ist der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine zeitlich engmaschigere individuelle Prüfung der Tauglichkeit zu fordern. Er ist vielmehr - wie es der Gesetzgeber ebenfalls wäre - berechtigt, auf der Grundlage seiner Gefahreneinschätzung eine generalisierende Regelung zu erlassen. Damit trägt er insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die mit fortschreitendem Alter physiologisch bedingten Minderungen der Belastbarkeit nicht ohne weiteres fassbar sind und deshalb in periodischen Tauglichkeitsuntersuchungen nicht zwingend zu Tage treten, und zwar selbst dann, wenn sie - wie hier nach § 24d Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO für Lizenzinhaber nach § 46 Abs. 5 LuftPersV nach Vollendung des 60. Lebensjahres - alle sechs Monate durchzuführen sind. Den daraus resultierenden Gefahren soll vorgebeugt werden.

Die streitige Altersgrenze entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem bereits herausgestellten Gewicht der die Altergrenze rechtfertigenden überragenden Gemeinwohlinteressen, ist die Grenze des Zumutbaren nicht überschritten.

Insbesondere erscheint es nicht sachwidrig, die Grenze bei 65 Jahren festzulegen. Die Festlegung geht auf eine generalisierende Risikobewertung zurück und lehnt sich an die Festlegungen in den JAR-FCL 1 für Piloten im gewerblichen Luftverkehr an. Sie greift so die dortige Bewertung von altersbedingten Eignungs- und Befähigungseinbußen auf.

Vgl. dazu: BR-Drs. 127/07.

Sie berücksichtigt zugleich die Einschätzung, die bereits in § 41 Satz 1 LuftBO zum Ausdruck gelangt ist. Danach sollen Mitglieder der Flugbesatzung eines Luftfahrzeuges in einem Alter von über 60 Jahren von Luftfahrtunternehmen nicht eingesetzt werden. Die Vorschrift erfasst auch den Betrieb von Freiballonen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LuftVG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LuftBO). Aus den vom Kläger herausgestellten Unterschieden zwischen im gewerblichen Bereich tätigen Freiballonführern und im übrigen gewerblichen Luftverkehr tätigen Piloten von Flugzeugen lässt sich keine Verpflichtung des Verordnungsgebers ableiten, die Altersgrenzen unterschiedlich anzusetzen oder gar im Bereich der Freiballonunternehmen hierauf zu verzichten. Die Überlegungen des Klägers zum Gebot, Ungleiches ungleich zu behandeln, greifen zu kurz. Denn letztlich geht es insoweit um vergleichbare Sachverhalte, als die Einschätzung des Risikos von Eignungs- und Befähigungseinbußen von Personen in Rede steht, auch Freiballonführer besonderen physischen und psychischen Anforderungen ausgesetzt sind, die sich gerade auch in gewerblichen Zusammenhängen noch verschärfen können, und schließlich sich im Bereich von Freiballonfahrten aufgrund von Eignungs- und Befähigungseinbußen ebenfalls gravierende Unglückfälle ereignen können. Zwar mag das Gefährdungspotential im gewerblichen Freiballonverkehr in quantitativer Hinsicht und auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht dem im sonstigen gewerblichen Luftverkehr entsprechen. Indes durfte der Verordnungsgeber einstellen, dass das Gefährdungspotential mit Blick auf die im Schadensfall zu erwartenden gravierenden Folgen für Leib und Leben von Ballonbesatzung und Passagieren in qualitativer Hinsicht ohne weiteres vergleichbar ist.

Der Umstand, dass der Verordnungsgeber von einer Übergangsregelung abgesehen hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitige Regelung ist nicht nur für diejenigen Unternehmen und Freiballonführer, die erstmals nach Inkrafttreten der Vorschrift im gewerblichen Luftverkehr tätig werden wollen, verhältnismäßig, sondern auch für bereits tätige Unternehmen und Freiballonführer.

Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass es ständiger Rechtsprechung des BVerfG entspricht, dass Regelungen, welche die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Vertrauensschutzgebot verstoßen können, falls sie keine Übergangsregelungen für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben.

BVerfG, Urteil vom 23. 6. 1998 - 1 BvR 2306/96 u. a. -, BVerfGE 98, 265.

Das richtet sich indes, wie das VG zutreffend herausgestellt hat, nach den Umständen des Einzelfalles. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine Gesamtabwägung der einzustellenden Interessen. Der Vertrauensschutzgesichtspunkt gebietet es namentlich nicht, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erlauben, denen generalisierende Eignungsvoraussetzungen fehlen, die zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter für die Zukunft eingeführt werden. So liegt der Fall hier. Eine Ausnahme für (noch) tätige Piloten jenseits der Altersgrenze liefe dem legitimen Zweck der Neuregelung und der ihr zugrundeliegenden Gefahreneinschätzung zuwider. Vergleichbar gewichtige oder gar überwiegende Interessen auf Seiten der bereits gewerbsmäßig im Luftverkehr beschäftigten Freiballonführer und Freiballonunternehmen mussten nicht eingestellt werden. Bei der Entscheidung, ob Übergangsregelungen geschaffen werden, ist der Normsetzer nicht zwingend gehalten, Rücksicht auf individuelle Belange und Interessen Einzelner zu nehmen.

BVerfG, Beschluss vom 29. 10. 1992 - 1 BvR 1581/91 -, NJW 1993, 1575.

Der Verordnungsgeber durfte vorliegend einstellen, dass die beanstandete Norm Menschen einer Altersgruppe erfasst, die regelmäßig bereits in erheblichem Umfang zu ihrer Altersversorgung beigetragen haben. Dies gilt im Besonderen auch im Luftverkehr. Denn die hier verantwortlich Tätigen müssen ihrerseits mit Blick auf die hohen Tauglichkeitsanforderungen vernünftigerweise bei ihrer Berufs- und Lebensplanung das in jenem Alter erhöhte Risiko plötzlich eintretender körperlicher oder geistiger Einschränkungen berücksichtigen, die ihre Tauglichkeit in Frage zu stellen vermögen. Wenn im Einzelfall anders kalkuliert worden ist - wofür im Fall des Klägers im übrigen tragfähige Anhaltspunkte nicht weiter substantiiert sind - stehen individuelle Lebensentscheidungen in Rede, die nicht etwa vorgezeichnet waren und die der Verordnungsgeber mit Blick auf die in diesem Alter nicht als sicher zu unterstellende unveränderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht einstellen musste. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger ebenfalls angesprochenen möglichen Betroffenheiten von einzelnen Luftfahrtunternehmen, insbesondere, wenn Personenidentität zwischen Unternehmen und eingesetztem Freiballonführer besteht.

Der Umstand, dass Ballonführer außerhalb des gewerblichen Luftverkehrs noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres Freiballone führen und dabei auch - nichtgewerbsmäßig - Fahrgäste gegen Entgelt befördern dürfen, macht die Regelung in § 127 Satz 2 LuftPersV in ihrer Gefahreneinschätzung nicht inkonsequent. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist gewahrt. Denn der unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Lebensbereiche liegt eine vertretbare unterschiedliche Einschätzung der Gefahrenlage durch den Verordnungsgeber zugrunde. Diese hat ihren hinreichenden Anknüpfungspunkt zum einen in der Befürchtung, dass Ballonführer - bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung - in berufs- und gewerbsmäßigen Zusammenhängen schon mit Blick auf den Umfang der Fahrtätigkeiten in vergleichsweise wesentlich stärkerem Maße psychisch und physisch gefordert sind. Zum anderen geht es um Regelungen im Vorfeld des Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG, den Einzelnen vor Gefahren zu schützen, die von Freiballonführern ausgehen, die den physischen und psychischen Anforderungen an das Ballonfahren nicht mehr gewachsen sind. Insoweit durfte der Verordnungsgeber einstellen, dass die Interessen des Einzelnen an einem staatlichen Schutz vor Auswirkungen des sich auf dem freien Markt anbietenden gewerblichen Handelns Dritter stärker wiegen, als das Interesse an entsprechenden - generalisierenden - Schutzvorschriften gegenüber sonstigem privaten Handeln Dritter.

Auch eine Übergangsvorschrift, nach der der Einsatz von verantwortlichen Freiballonführern im gewerblichen Luftverkehr auf einer reduzierten Anzahl monatlicher Fahrten für eine gewisse Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs erlaubt wäre, drängte sich nicht auf. Denn dem Vorschriftengeber durfte insoweit der klare Schnitt zwischen gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Ballonführung schon aus Gründen der Gefahrenreduzierung und der Überwachung vorzugswürdig erscheinen.

Die streitige Altersgrenze ist auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Eigentumsgarantie ist schon vom Schutzbereich her nicht betroffen, und zwar auch nicht, soweit es sich um Fälle der Identität von Luftfahrtunternehmer und Freiballonführer handelt und die Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Altersgrenze für den gewerblichen Luftverkehr ausgeübt wurde. Es sind auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes keine Rechtspositionen betroffen, die den genannten Rechtssubjekten schon zugestanden haben, sondern allein in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Erwerbschancen sind eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand einzelner Unternehmen zuzuordnen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. 10. 1984 - 1 BvR 35/82 u.a. -, BVerfGE 68, 193.

Die hilfsweise verfolgte Feststellung der Zulässigkeit eines Einsatzes des Klägers im gewerblichen Luftverkehr als verantwortlicher Freiballonführer bis zum 30. 6. 2007 hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage mit diesem Antrag ist bereits unzulässig. Denn es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist nur unter besonderen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen anzuerkennen. Erforderlich ist, dass die gerichtliche Feststellung dazu dienen kann, eine andauernde Beschwer auszuräumen. Von den in der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen kommt vorliegend ohnehin allenfalls die letztere Fallgruppe in Betracht. Andere Gesichtspunkte führt der Kläger selbst nicht an. Das Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist in diesen Fällen indes nur dann als schutzwürdig anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Entschädigungsklage ernstlich beabsichtigt und ein Erfolg jener Klage nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat sein Entschädigungsbegehren nicht einmal näher substantiieren können. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolg eines Haftungsprozesses, für den eine Feststellung zwischen den Parteien dieses Verfahrens förderlich wäre. (...wird ausgeführt.)

Ende der Entscheidung

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