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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 20 A 2732/01
Rechtsgebiete: TKG, VwVfG, TWG
Vorschriften:
TKG § 49 Abs. 3 | |
TKG § 49 Abs. 3 Satz 3 | |
TKG § 50 Abs. 1 Satz 1 | |
TKG § 50 Abs. 3 Satz 3 | |
TKG §§ 52 ff. | |
TKG § 52 Abs. 1 | |
TKG § 52 Abs. 2 | |
TKG § 53 Abs. 1 | |
TKG § 53 Abs. 3 | |
TKG § 54 Abs. 1 | |
TKG § 55 Abs. 1 Satz 1 | |
TKG § 55 Abs. 3 | |
TKG § 56 Abs. 1 | |
TKG § 56 Abs. 2 | |
TKG § 56 Abs. 3 | |
TKG § 57 Abs. 1 | |
TKG § 57 Abs. 2 Satz 1 | |
VwVfG § 36 | |
VwVfG § 40 | |
TWG § 5 Abs. 1 |
Tatbestand:
Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte die Zustimmung zur Verlegung einer neuen Telekommunikationslinie, allerdings unter Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, die genaue Lage der Telekommunikationslinie auf Kosten der Klägerin digital einzumessen und im Kabelkanalkataster des GEOLIS-Systems des Wegebaulastträgers zeitnah und umfassend zu dokumentieren. Die gegen die Nebenbestimmung erhobene Klage der Klägerin wies das VG ab. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin wurde das Urteil des VG geändert und die angefochtene Nebenbestimmung aufgehoben.
Gründe:
Die angefochtene Nebenbestimmung bedarf (...) nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen einer materiellen Rechtfertigung. Eine solche findet sich indes nicht. § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG, wonach die Zustimmung mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden kann, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind, trägt die angefochtene Regelung nicht; insoweit kann auch § 36 VwVfG - unbeschadet der Frage, ob die Zustimmung ein gebundener Verwaltungsakt ist - nicht weiterführen.
Die genannte Vorschrift stellt die Beifügung von technischen Bedingungen und Auflagen in das pflichtgemäße Ermessen ("...kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, ...") des Wegebaulastträgers, regelt aber ausdrücklich weder die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beifügung einer solchen Nebenbestimmung noch benennt sie den mit der Beifügung zu verfolgenden Zweck. Auch sonst ist weder dem Telekommunikationsgesetz noch anderen Gesetzen eine ausdrückliche nähere Ausgestaltung der Tatbestands- und/oder Rechtsfolgenseite des § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG zu entnehmen. Die Befugnis, die Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien mit technischen Bedingungen und Auflagen zu versehen, steht unter diesen Umständen im pflichtgemäßen Ermessen und wird allein durch den Zweck des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens sowie die allgemeinen gesetzlichen Grenzen der verwaltungsrechtlichen Ermessensausübung, § 40 VwVfG, rechtlich gesteuert.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1988 - 2 BvR 234/87, 1154/86 -, NJW 1989, 1663.
Welchen Zweck die der Zustimmung beigefügte Nebenbestimmung verfolgt, ist in dem Zustimmungsbescheid selbst nicht ausdrücklich ausgeführt; ersichtlich geht es aber darum, Informationen zur Verwendung bei der Kontrolle der Nutzung der Straße zu verschaffen. Im gerichtlichen Verfahren wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Beifügung erfolgt sei, um leitungsbauenden Stellen als Orientierung und Hinweis zu dienen, möglichen Gefahren bei Aufgrabungsarbeiten für die Anlagen selbst, aber auch für Leib und Leben Dritter vorzubeugen und Kenntnis über die genaue Lage und den Zustand der verlegten Leitung zu erhalten. (...) Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die Beifügung der angefochtenen Nebenbestimmung.
Dem Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG selbst ist - wie ausgeführt - eine bestimmte Zweckrichtung der Ermächtigung nicht ausdrücklich zu entnehmen; aus dem Wesen der Zustimmung folgt aber, wovon auch die Klägerin in der Sache ausgeht, das Recht des Wegebaulastträgers, nach erfolgter Verlegung der Leitungen die Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit kontrollieren zu können. Hierzu mag es notwendig sein, dem Wegebaulastträger nach der Verlegung der Leitungen durch Vorlage etwa eines Bestandsplans glaubhaft zu machen, dass die tatsächliche Ausführung der Arbeiten entsprechend den im Zustimmungsverfahren vorgelegten Trassenplänen erfolgt ist. Denn die Verlegungs- und Änderungsarbeiten, die Gegenstand der Zustimmung sind, werden durch diese freigegeben, ähnlich wie es im Falle baugenehmigungspflichtiger Arbeiten durch die Baugenehmigung geschieht; durch die Zustimmung erlangt der jeweilige Lizenznehmer das Recht zur Durchführung dieser Maßnahmen und darüber hinaus die Möglichkeit, die neu verlegten oder geänderten Telekommunikationslinien ihrer Bestimmung gemäß zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.5.2002 - 6 B 3.02 -, TMR 2002, 468.
So wie es im Bereich des Baurechts selbstverständlich ist, dass nach Durchführung des Vorhabens eine Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit erfolgt, ist es auch im vorliegenden Bereich des Baus von Telekommunikationslinien offenbar, dass der Wegebaulastträger die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung der Umsetzung des Plans haben muss. Mit dem Recht des Wegebaulastträgers, dem Nutzungsberechtigten im Rahmen der Zustimmungserteilung bestimmte technische Vorgaben, die sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs - vgl. Begr. des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG), BT-Drs. 13/3609, S. 49 - auf Fragen der konkreten Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege (etwa Verlegetiefe, Abstand vom Fahrbahnrand) beschränken, machen zu können, korrespondiert hierbei sein Recht, nach erfolgter Verlegung der Leitungen deren tatsächliche Lage - und damit die Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit - zu kontrollieren. Zur Sicherstellung dieser Kontrolle etwa durch Vorlage eines Bestandsplans mag die Beifügung einer technische Auflage i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG zur Zustimmung zulässig und erforderlich sein, wobei davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Nutzungsberechtigten solche Bestandspläne von sich aus und durchaus im eigenen Interesse erstellen. Insofern mag es auch zulässig sein, der Zustimmung eine Nebenbestimmung beizufügen, die einen bestimmten - angemessenen - Maßstab der vorzulegenden Bestandspläne und die Einhaltung der bauzeichnerischen Üblichkeiten vorschreibt, um die Verwertbarkeit der Bestandspläne hinsichtlich der Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit zu sichern.
Eine über diesen Bereich der Kontrolle hinausgehende Berechtigung des Wegebaulastträgers, die Dokumentation der tatsächlichen Lage der verlegten Leitungen durch bestimmte Einmess- und Dokumentationsverfahren mit der Zustimmung verlangen zu können, ist nach dem Telekommunikationsgesetz demgegenüber nicht anzuerkennen.
Entstehungsgeschichtlich ist festzustellen, dass das Zustimmungsrecht des Wegebaulastträgers die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege durch Telekommunikationslinien (z.B. Verlegetiefe, Abstand vom Fahrbahnrand) durch vorherige Absprache dieser Fragen zwischen dem Wegebaulastträger und dem Nutzungsberechtigten sicherstellen, eine Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Tragung der Kosten der Dokumentation der von ihm verlegten Leitungen aber nicht begründen soll. Das Zustimmungsrecht des Wegebaulastträgers soll sich auf Fragen der technischen Ausgestaltung der Verlegung beschränken, so dass ein Ermessensspielraum in diesen Fällen nur im Rahmen technischer Vorschriften vorhanden ist. Die Absprachen zwischen Wegebaulastträger und Nutzungsberechtigtem sollen sich dabei ausschließlich auf die Frage, welche anerkannten Regeln der Technik einzuhalten seien und ob die Sicherheit und Ordnung gewahrt sei, in keinem Fall jedoch auf Forderungen nach Gegenleistung, Nutzungsentgelt oder Prioritätsregelungen beziehen können.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O.
Ein darüber hinausgehender Antrag des Bundesrates zu dem vorgenannten Gesetzentwurf, wonach ein Recht des Wegebaulastträgers bestehen sollte, von den Nutzungsberechtigten Ersatz der Aufwendungen verlangen zu können, die ihm - dem Wegebaulastträger - durch die Führung von Dokumentationen entstünden, wurde damit begründet, dass den Trägern der Wegebaulast neben einmalig anfallenden Kosten, die über das Verwaltungskostenrecht geregelt werden könnten, dauernde Aufwendungen entstünden. Insbesondere setze die Entscheidung über die Zustimmung zur Neuverlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien voraus, dass der Träger der Wegebaulast eine Dokumentation der bestehenden Telekommunikationslinien anlege und kontinuierlich fortführe. Die Aufwendungen für ein solches Leitungskataster ließen sich nicht im Wege einmalig zu zahlender Verwaltungskosten auf die Nutzungsberechtigten umlegen. Deshalb solle in das Gesetz die Pflicht des Nutzers aufgenommen werden, diese dem Wegebaulastträger auf Dauer entstehenden Kosten gesondert ersetzen zu müssen, vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/4438, S. 16/17.
Dieser Antrag hatte indes keinen Erfolg; er wurde nicht Gesetz. Die Bundesregierung erklärte hierzu lediglich, die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 13/4438, S. 29 ff. (37), was in der Folgezeit aber gerade nicht zu einer antragsgemäßen Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes führte.
Auch der weitere Vorschlag des Bundesrates, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, nach der die Lizenznehmer verpflichtet sein sollten, ihre bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes verlegten Telekommunikationslinien den Trägern der Wegebaulast zu dokumentieren, weil dies zur Erstellung von Leitungskatastern durch die Wegebaulastträger erforderlich sei, was auch dazu diene, den Umfang der den Trägern der Wegebaulast zu ersetzenden Aufwendungen möglichst gering zu halten und damit auch im Interesse der Lizenznehmer liege, vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/4438, S. 17, wurde nicht Gesetz; die Bundesregierung erklärte auch insoweit lediglich, die Notwendigkeit einer solchen gesetzlichen Vorgabe einer Dokumentationspflicht im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 13/4438, S. 29 ff. (37), ohne dass dieser Antrag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt wurde.
Festzustellen ist damit, dass das auf Seiten der Gemeinden gesehene Bedürfnis zur Erstellung eines Leitungskatasters und die damit zusammenhängenden Kostenfragen im Gesetzgebungsverfahren gesehen wurden. Aus dem Umstand, dass in Kenntnis dieser Interessen der Wegebaulastträger davon Abstand genommen wurde, diese Fragen im Telekommunikationsgesetz positiv zu regeln, kann indes nur auf den gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, den Gemeinden den begehrten Anspruch nicht zuzugestehen. Aus dem Umstand, dass eine Ergänzung des Gesetzes insoweit überhaupt erwogen wurde, folgt zudem, dass sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung davon ausgingen, dass der dem heutigen § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG entsprechende § 49 Abs. 3 Satz 3 der Entwurfsfassung des Telekommunikationsgesetzes eine solche Pflicht des Nutzers gerade nicht vorsah, ansonsten eine Gesetzesergänzung von vornherein überflüssig gewesen wäre.
Entstehungsgeschichtlich zeigt sich damit, dass der Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 3 TKG der Entwurfsfassung, mithin des heutigen § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG, eine Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Tragung der Kosten einer von dem Wegebaulastträger für sich gewollten Bestandsdokumentation nicht umfasst.
Dementsprechend kann auch die angefochtene Nebenbestimmung, die eine solche Pflicht der Klägerin zur Tragung der Kosten der Dokumentation zwar nicht verfügt, diese Kostentragungspflicht aber faktisch dadurch herbeiführt, dass dem Nutzungsberechtigten sämtliche kostenrelevanten vermessungs- und datenverarbeitungstechnischen Arbeitsschritte aufgebürdet werden, dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechen. Die angefochtene Nebenbestimmung stellt sich vielmehr als Umgehung der bewussten Nichtaufnahme einer solchen Regelung dar.
Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch eine systematische Betrachtung des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes: Die hier enthaltenen Regelungen können in temporärer Hinsicht - soweit sie das Verhältnis Lizenznehmer/Wegebaulastpflichtiger betreffen - unterschieden werden in Vorschriften, die die Frage des erstmaligen Zugangs zu den öffentlichen Wegen regeln (§ 50 Abs. 3 TKG), und solchen Vorschriften, die im Wesentlichen die Situation nach erfolgter erstmaliger Verlegung der Leitungen regeln (§§ 52 Abs. 2, 52 Abs. 3, 53 TKG). Soweit das Weitere geregelt ist, handelt es sich um Sachverhalte, die in temporärer Hinsicht den Maßnahmen entsprechen, die mit der in der angefochtenen Nebenbestimmung geforderten Einmessung und Dokumentation der Lage der bereits verlegten Leitungen gefordert werden sollen. Sämtliche nach Verlegung der Telekommunikationslinien auftretenden Fragen - insbesondere die Regelung möglicher Kollisionsfälle - will das Telekommunikationsgesetz aber nicht bereits vor der Verlegung im Rahmen der Zustimmung, sondern erst nachfolgend und gegebenenfalls auf der Ebene von Aufwendungsersatzansprüchen geregelt wissen, welche Systematik wiederum der oben aufgezeigten Funktion der Zustimmung ähnlich einer Baugenehmigung entspricht. Ebenso wie mit der Baugenehmigung in erster Linie Fragen geregelt werden sollen, die unmittelbar mit der Errichtung bzw. Änderung des Vorhabens im Zusammenhang stehen, kann und soll im Rahmen der Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien die Prüfung ermöglicht werden, ob die Zustimmungsvoraussetzungen (keine dauernde Beschränkung des Widmungszwecks; Einhaltung der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und der anerkannten Regeln der Technik) gegeben sind. Über diesen unmittelbaren Bereich der Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen hinausgehende Fragen unterfallen mithin - abgesehen von dem oben aufgezeigten Recht des Wegebaulastträgers zur Kontrolle der Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit - nicht mehr dem Regime der Zustimmung, sondern sind ggfls. einem der Zustimmung zeitlich nachfolgenden Verfahren vorbehalten. Die mit der angefochtenen Nebenbestimmung verfolgten Interessen der Beigeladenen dennoch bereits im Rahmen der Zustimmung und durch Verwaltungsakt zu regeln, widerspricht somit auch der Systematik des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes, was, wenn eine solche Regelungsmöglichkeit - entgegen der sich bei entstehungsgeschichtlicher Betrachtung ergebenden Absicht des Gesetzgebers - gewollt gewesen wäre, eine ausdrückliche Regelung erfordert hätte. Die Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes zeigt insofern, dass diese Interessen des Wegebaulastträgers nach dem Vorschlag des Bundesrates, wonach § 49 Abs. 3 TKG der Entwurfsfassung (entsprechend dem heutigen § 50 Abs. 3 TKG) weitere Absätze angefügt werden sollten, tatsächlich dem Bereich der Zustimmung zugeordnet werden sollten. Der Gesetzgeber hat die aufgezeigte Systematik des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes aber gerade nicht durch Annahme dieses Vorschlages durchbrochen.
Schließlich entspricht das bisherige Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 TKG: In Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages des Art. 87 f GG, die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten, die durch die Deutsche Telekom AG und andere private Anbieter erbracht werden, zu gewährleisten, sollen die staatlichen Rahmenbedingungen in der Telekommunikation durch das Telekommunikationsgesetz so gestaltet sein, dass chancengleicher Wettbewerb sichergestellt und ein funktionsfähiger Wettbewerb gefördert wird. Die Länder und Gemeinden sollen hierdurch mit Kosten nicht belastet werden.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., S. 1.
Gleichzeitig soll - entsprechend dem schon vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltenden unentgeltlichen Benutzungsrecht des Bundes - auch den nunmehrigen privaten Anbietern unter sachgerechter Berücksichtigung der Gemeinwohlorientierung öffentlicher Straßen und Plätze ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt sein.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., a.a.O., S. 36.
Eine Pflicht des Nutzungsberechtigten, die Lage der verlegten Leitungen dem Wegebaulastträger auf seine Kosten in einer über den oben genannten zulässigen Rahmen hinausgehenden Weise nachweisen zu müssen, widerspräche aber dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit.
Schon aus der Wortbedeutung des Begriffs der Unentgeltlichkeit ergibt sich, dass dem vom Bund abgeleiteten Recht des Lizenznehmers aus § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG, die öffentlichen Wege und Plätze nutzen zu dürfen, keine Gegenleistung gegenüber stehen darf. Durch eine Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, kostenrelevante Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Aktualisierung des von dem Wegebaulastträger gewünschten Leitungskatasters zu übernehmen, würde aber - unabhängig von der Frage, ob der Nutzungsberechtigte die Leistungsangebote des Leitungskatasters in Anspruch nehmen will oder nicht - unmittelbar aus dem Umstand der Verlegung der Leitungen die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten folgen, eine Leistung - nämlich die Schaffung sämtlicher kostenrelevanter Voraussetzungen für eine Aktualisierung des Leitungskatasters des Wegebaulastträgers - auf eigene Kosten zu erbringen. Demgegenüber entstehen für den Wegebaulastträger durch die Nutzung der öffentlichen Wege durch den Nutzungsberechtigten keine berücksichtigungsfähigen Kosten, auch wenn die Lage der verlegten Leitungen nicht in der hier streitgegenständlichen Weise eingemessen und dokumentiert wird. Diejenigen Kosten, die durch die vom Wegebaulastträger für notwendig erachtete Aktualisierung bzw. den gewünschten Aufbau des Leitungskatasters entstehen, resultieren nicht aus der Verlegung der Telekommunikationslinie, sondern beruhen auf dem autonomen Wunsch des Wegebaulastträgers, aus unterschiedlichen Gründen ein solches Leitungskataster zu führen, während eine gesetzliche Verpflichtung des Wegebaulastträgers hierzu nicht besteht. Die Wahrnehmung einer bestehenden Befugnis des Wegebaulastträgers, ein solches Leitungskataster einzurichten und zu führen, ist dementsprechend kostenmäßig allein der Sphäre des Wegebaulastträgers zuzuordnen.
Zudem verfolgt das Telekommunikationsgesetz den Zweck, die spezifischen Interessen des Wegebaulastträgers zu berücksichtigen. Es ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien zwischen Lizenznehmer und Baulastträger ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis in Gestalt eines Sonderregimes nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes entsteht, das einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausschließt und damit aus dem Anwendungsbereich des Landesstraßengesetzes herausfällt. Die spezifischen Interessen des Wegebaulastträgers hat der Gesetzgeber dabei im Regelungsbereich der Zustimmung konkret mit dem Vorbehalt gewahrt, dass der Widmungszweck des Verkehrsweges nicht dauernd beschränkt werden darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192.
Diese eng gefassten und durch die Verlegung der Telekommunikationslinie berührten spezifischen Interessen des Wegebaulastträgers sollen in Gestalt eines präventiven Zustimmungsvorbehalts bereits bei der Erteilung der Zustimmung Berücksichtigung finden, soweit dies möglich ist; andere Belange, die nicht die speziellen, durch den Widmungszweck determinierten Belange des Wegebaulastträgers berühren, oder solche Belange des Wegebaulastträgers, die vor der Verlegung der Leitungen noch nicht erkennbar berührt sind, unterfallen demgegenüber wiederum den das weitere Verfahren regelnden §§ 52 ff. TKG, wie sich zum Beispiel daran zeigt, dass eine unterhalb der Schwelle der dauernden Beschränkung liegende bloß vorübergehende Beschränkung des Widmungszwecks nicht dem Regelungsbereich der Zustimmung, sondern demjenigen des § 52 Abs. 2 TKG unterfällt.
Die verfolgten Interessen sind aber keine speziellen Belange des Wegebaulastträgers, die bereits im Rahmen der Zustimmung Berücksichtigung finden. Wie oben dargelegt, ist insoweit zu prüfen, ob der Widmungszweck dauernd beschränkt wird und die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und der anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Gegebenenfalls kann zudem durch Nebenbestimmung die Brauchbarkeit der Bestandspläne sichergestellt werden. Soweit die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens demgegenüber geltend gemacht hat, mit der angefochtenen Nebenbestimmung bestimmte (darüber hinausgehende) Interessen zu verfolgen, handelt es sich um sonstige Interessen, die aus der Eigentümerstellung folgen mögen, sich aber nicht als wegebaulastspezifische Interessen darstellen. Insofern mag der Zweck einer möglichst seltenen Aufgrabung des Straßenraums einen wegebaulastspezifischen Bezug aufweisen; dieser Zweck wird aber nicht zwingend und allein dadurch gefördert, dass nach erfolgter Verlegung die exakte Lage der Leitungen in einer bestimmten Weise ermittelt und dokumentiert wird, zumal für den Regelfall davon ausgegangen werden dürfte, dass die Leitungen so verlegt sind, wie es nach den eingereichten Planunterlagen beantragt worden ist. Gefördert wird dieser Zweck vielmehr dadurch, dass im Rahmen der Zustimmung dem Lizenznehmer eine bestimmte Trasse zugewiesen wird, bzw. der Antrag auf Erteilung der Zustimmung im Falle einer suboptimalen Planung des Lizenznehmers abgelehnt wird. Hiervon ausgehend besteht kein schützenswertes Interesse des Wegebaulastträgers daran, die - durch ihn zuvor exakt zugewiesene - tatsächliche Lage der verlegten Leitungen durch eine über die von der Klägerin praktizierte - den Erfordernissen einer nachträglichen Kontrolle genügende - Verfahrensweise hinausgehende Methode auf deren Kosten einmessen und in einer speziellen Weise dokumentieren zu lassen.
Eine anderweitige materielle Rechtfertigung besteht für die angefochtene Nebenbestimmung außerhalb der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes nicht. Insbesondere kann hierzu nicht auf das vom VG bemühte allgemeine Gebot der Rücksichtnahme zurückgegriffen werden. Unabhängig von der Frage, ob dieses Gebot überhaupt dazu geeignet ist, selbstständig Rechte und Pflichten zu begründen, oder ob hierzu nicht immer ein gesetzlich vorgegebener Rahmen bestehen muss, der einer Ausfüllung durch das vorgenannte Gebot gegebenenfalls zugänglich ist, steht einem solchen Rückgriff hier jedenfalls entgegen, dass die Wahrung einer gebotenen Rücksichtnahme im Telekommunikationsgesetz angelegt und in einer Weise normiert ist, die eine Deutung dieses Gebotes als selbstständige materielle Rechtfertigung für die angefochtene Nebenbestimmung ausschließt.
Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass das Gebot der Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel darstellt, die über speziellen Vorschriften des jeweiligen Gesetzes oder gar des gesamten öffentlichen Rechts steht, vgl. zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, und dann, wenn das einschlägige Gesetz das Gebot der Rücksichtnahme für bestimmte Regelungsbereiche besonders ausgestaltet, ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Dies ist hier der Fall.
Ausdrücklich erwähnt ist der Begriff der Rücksichtnahme in der gesetzlichen Überschrift des § 52 TKG. Schon danach ist das Gebot der Rücksichtnahme auf Fragen der Wegeunterhaltung und des Widmungszwecks begrenzt, die mit den vom Beklagten verfolgten Interessen - wie oben dargelegt - nicht korrespondieren. Das Rücksichtnahmegebot hat aber auch darüber hinaus durch verschiedene Sonderregelungen Eingang in das Telekommunikationsgesetz gefunden und eine spezifische Bewehrung erfahren. Als besondere Ausformungen des Rücksichtnahmegebotes stellen sich insofern die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 TKG dar, die einem der Beteiligten jeweils ein besonderes Handlungs- bzw. Verhaltensgebot auferlegen.
Vgl. insofern: BVerwG, Urteil vom 15.4.1988 - 7 C 48.87 -, BVerwGE 79, 218 zu § 5 Abs. 1 Telegraphenwegegesetz (TWG) und dem heutigen § 56 Abs. 1 TKG entsprechenden § 6 Abs. 1 TWG; BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 81.84 -, DÖV 1986,656 zu § 6 Abs. 1 TWG; BVerwG, Beschluss vom 29.4.2001 - 9 VR 2.01 - zu § 56 Abs. 1 TKG als "Konkretisierung des Rücksichtnahmegebotes".
Entsprechend ihrer systematischen Einbindung in das Regelungssystem des Achten Teils des Telekommunikationsgesetzes ermöglichen diese besonderen Ausprägungen des Rücksichtnahmegebotes indes nicht die rechtliche Behandlung dieser Fragen im Rahmen der Zustimmungserteilung. Nach dem Telekommunikationsgesetz sind etwaige Verstöße gegen diese Verhaltenspflichten vielmehr dahingehend sanktioniert, dass eine Kostentragungs- bzw. Schadensersatzpflicht begründet wird. So bestimmt § 52 Abs. 2 TKG, dass eine - nach Absatz 1 der Vorschrift zu vermeidende - Erschwerung der Unterhaltung einen Kostenersatzanspruch auslöst. Im Falle der Kollision zwischen Telekommunikationslinie und Unterhaltungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte gemäß § 53 Abs. 3 TKG gebotene Maßnahmen auf seine Kosten vorzunehmen. § 54 Abs. 3 TKG räumt dem Besitzer von Baumpflanzungen gegen den Nutzungsberechtigten einen Schadensersatzanspruch für - nach Abs. 1 der Vorschrift zu vermeidende - Beschädigungen ein. Die Kosten gegebenenfalls nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG erforderlicher Schutzmaßnahmen hat, ebenso wie im Falle des § 56 Abs. 3 TKG, der Nutzungsberechtigte zu tragen. Soweit die Telekommunikationslinie mit späteren besonderen Anlagen kollidiert, muss der Nutzungsberechtigte seine Leitungen gegebenenfalls auf seine Kosten verlegen, § 56 Abs. 2 TKG. Hat der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen durch Telekommunikationslinien zu dulden, steht ihm gegen den Betreiber der Telekommunikationslinie ein angemessener Ausgleich in Geld zu, § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG.
Angesichts dieser speziellen Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebotes und angesichts der auf Fragen der Wegeunterhaltung und der Widmung beschränkten Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebotes ist eine über diesen gesetzlich geregelten Rahmen hinausgehende Berücksichtigung der Interessen des Wegebaulastträgers an dem Aufbau bzw. Betrieb eines von ihm aus autonomen Gründen gewünschten Leitungskatasters im Rahmen der Zustimmung unter Rückgriff auf allgemeine Erwägungen zum Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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