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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 20 A 3176/03
Rechtsgebiete: TierSchG


Vorschriften:

TierSchG § 1 Satz 2
TierSchG § 2 Nr. 2
TierSchG § 2a Abs. 1a
TierSchG § 3
TierSchG § 3 Nr. 11
Zum Einsatz von Elektroreizgeräten bei Hunden.
Tatbestand:

Der Kläger informierte das beklagte Veterinäramt von seiner Absicht, Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung einzusetzen und vorzuführen. Der Beklagte teilte ihm unter Hinweis auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.2.2000 - Az.: II C 3 - 4201 - 4694 - mit, dass die Verwendung solcher Geräte nach dem Tierschutzgesetz verboten sei; bei Anlegung strenger Maßstäbe könnten jedoch im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wozu jedenfalls die Sachkunde des Klägers geprüft werden müsse. In dem Erlass heißt es:

" ... die Anwendung direkter Stromeinwirkung (Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von Hunden [ist] gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz i.g.F. grundsätzlich verboten... Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz können bei Anlegung strenger Maßstäbe Ausnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des jeweils zuständigen beamteten Tierarztes erfolgen, sofern der Einsatz durch sachkundige Personen an Tieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht mehr zu korrigieren ist. ..."

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, dass er zu einem solchen Einsatz berechtigt sei, wies das VG ab. Im Berufungsverfahren schilderte der Kläger im Einzelnen den geplanten Einsatz der Geräte.

Gründe:

Der Kläger ist nicht befugt, Elektroreizgeräte für Hunde in der hier begehrten Weise vorzuführen und einzusetzen. Die Verwendung der Geräte verstößt gegen § 3 Nr. 11 TierSchG.

Nach der vorgenannten Vorschrift ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Elektroreizgeräte für Hunde besitzen diese Eigenschaften. Sie sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach ihrer Bauart und Funktion geeignet, die untersagten Folgen herbeizuführen; für das Eingreifen des Verbots ist es unerheblich, ob sie so verwendet werden, dass im konkreten Einzelfall solche Folgen tatsächlich nicht eintreten.

A.A. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 3 Rdnr. 83.

Eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung der Vorschrift ergibt, dass es für das Verbot auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten Beeinträchtigungen ankommt. Die Entstehungsgeschichte, der Gesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

Die Verwendung von Elektroreizgeräten zur Verhaltenssteuerung ist generell mit erheblichen Gefahren für das Wohl der Tiere verbunden. Die Geräte sind bei Beachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) schwierig zu bedienen und setzen zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen neben Kenntnissen der Technik der Geräte und ihres Einsatzes profunde Kenntnisse zur Verhaltensbiologie voraus. Eine unsachgemäße Handhabung kann gravierende Folgen für die Tiere haben. Die Geräte eröffnen zudem ein erhebliches Missbrauchspotential. Die Praxis hat gezeigt, dass die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt werden und die gewünschten Effekte (Gehorsam, Bewegung) in der Regel auch durch schonendere Mittel erreicht werden können.

Vgl. BT-Drucks. 13/9538, S. 3 und Nr. 8 der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.2.1997, der ein Verbot dieser Geräte nicht vorsah, BT-Drucks. 13/7015 S. 28.

Bezogen auf die Anwendung solcher Geräte bei Hunden betont der Kläger in Übereinstimmung hiermit die Notwendigkeit eines differenzierten sachgerechten Gebrauchs.

§ 3 Nr. 11 TierSchG ist in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das Änderungsgesetz vom 25.5.1998, BGBl.I S. 1094, das allgemein auf ein tatsächliches Mehr an Tierschutz angelegt ist, auf Vorschlag des Bundesrates in das Tierschutzgesetz eingefügt worden, um den mit dem Einsatz der Elektroreizgeräte verbundenen Fehlentwicklungen effektiver begegnen zu können, insbesondere den Schutz der Tiere weiter zu verbessern.

Vgl., BT-Drucks. 13/9538 S. 1.

Angesichts des von den Geräten ausgehenden Gefährdungspotentials für das Wohlbefinden der Tiere stellt allein die hier vertretene Auslegung sicher, dass die mit § 3 Nr. 11 TierSchG verbundene Zwecksetzung hinreichend gewährleistet ist. Sie führt zu einem generellen Verbot der Verwendung dieser Geräte und macht ihre Anwendung von weiteren Vorschriften zur Minimierung des Risikos für die Tiere abhängig. Mit diesen Vorschriften kann der Gesetzgeber den berechtigten Personenkreis und die Art und Weise der Verwendung der Geräte näher festlegen. Eine auf die Folgen einer Anwendung der Geräte im Einzelfall abstellende Auslegung ginge demgegenüber über die im früheren Recht bereits enthaltenen und als unzulänglich empfundenen allgemeinen Maßstäbe für den Tierschutz nicht wesentlich hinaus und verfehlte damit das gesetzgeberische Anliegen. Insbesondere war es bereits nach der früheren Gesetzesfassung verboten, ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind (§ 3 Nr. 5 TierSchG); nach § 1 Satz 2 TierSchG dürfen einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht in Frage gestellt. Die Vorschrift geht, einen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung gemachten Vorschlag aufgreifend, vgl. BT-Drucks.13/7015 S. 28 und ablehnende Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 13/7015 S.41, auf eine Forderung des Bundesrates im Zusammenhang mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses zurück.

Vgl. BT-Drucks. 13/9538 S.1 und 3.

Die nach dem Vermittlungsverfahren beschlossene Gesetzesfassung weicht zwar von dem Gesetzesvorschlag des Bundesrates ab. Die vorgenommenen Modifikationen haben aber an der Normstruktur und den vorstehend erläuterten Normzwecken selbst nichts geändert. Sie sind zum einen rein sprachlicher Natur ("ein Gerät" bzw. "eines Tieres" statt "Geräte" bzw. "Tieren" in der Fassung des Gesetzesvorschlages), wodurch eine Angleichung an die Formulierung der übrigen Verbotsregelungen des § 3 TierSchG bewirkt wird. Soweit durch die Änderungen zum anderen die Schwelle für die Maßgeblichkeit der verbotenen Folgen (von "vermeidbare" in "nicht unerhebliche" in der Gesetzesfassung) angehoben worden ist, lässt dies keinen Rückschluss auf ein anderes Normverständnis zu. Etwas anderes ist auch nicht aus der Beschlussempfehlung an den Bundestag herzuleiten, auf die in der Begründung für den Vermittlungsausschuss Bezug genommen wurde und die u.a. wie folgt lautete: "Der Deutsche Bundestag bekräftigt die Auffassung, wonach durch Einführung des Wortes "erhebliche" klargestellt wird, dass der Kuhtrainer - richtige Anwendung vorausgesetzt - mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist."

zitiert nach Kluge, Tierschutzgesetz, § 3 Rdnr. 103.

Diese Ansicht widerspricht einer auf die Eignung der Geräte zur Herbeiführung der verbotenen Folgen abstellenden Auslegung nicht; ihr kann die - nicht weiter überprüfte - Vorstellung zugrunde gelegt werden, dass mit der Modifikation der Maßgeblichkeitsschwelle bestimmte Elektroreizgeräte, insbesondere Kuhtrainer, nach ihrer auf bestimmungsgemäße Verwendung bezogenen Bauart und Funktion nicht geeignet sind, diese Schwelle zu erreichen.

Eine am Wortsinn orientierte Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis; sie legt aber ein auf die Eignung zur Herbeiführung der verbotenen Folgen abstellendes Normverständnis nahe. Einerseits enthält die Norm keine Formulierungen, die auf einen Regelungsgehalt im hier angenommenen Sinne zwingend schließen lassen, wie beispielsweise "einschränken kann", "zwingen kann" oder "...ein Gerät zu verwenden, das geeignet ist, .... nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen". Andererseits trifft die Norm auch keine Klarstellung im entgegengesetzten Sinn. So werden die Nebensätze nicht von Konjunktionen (wie etwa "sofern" in § 3 Nr. 5 TierSchG) eingeleitet, die darauf hindeuten würden, dass es bei der Verwendung der Elektroreizgeräte auf den Eintritt der Folgen im konkreten Einzelfall ankäme. Aus dem verwendeten Indikativ "einschränkt", "zwingt" und "zufügt" kann ebenfalls nichts für ein abweichendes Normverständnis gewonnen werden. Für die hier zugrunde gelegte Auslegung spricht indes, dass das die Nebensätze einleitende Relativpronomen "das" sich auf "Gerät" bezieht, sodass die Eigenschaften des Gerätes selbst näher umschrieben und nicht eine konkrete Handhabung desselben und deren Folgen erfasst werden. Die Eigenschaften des Geräts sind aber von der Art und Weise seiner Verwendung nicht abhängig. Der eine Ausnahme vom Verbot zulassende Satzteil "soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist", deutet als Umschreibung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses gleichfalls in diese Richtung.

Systematische Bedenken gegen das hier vertretene Normverständnis ergeben sich insbesondere nicht aus dem Zusammenspiel mit § 2 a Abs. 1 a TierSchG. Nach Auffassung der im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten sollte die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung oder beim Training gerade von Hunden durch eine auf § 2 a Abs. 1a TierSchG gestützte Rechtsverordnung näher geregelt werden.

Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu § 2a Abs. 1a BT-Drucks. 13/7015 S. 26 und Kluge, a.a.O., § 2a Rdnr. 32, Tierschutzbericht 2003 VIII. Ausbildung von Hunden BT-Drucks. 15/723 S. 46.

Dass die vorgenannte Vorschrift lediglich zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, soweit dies "zum Schutz der Tiere" erforderlich ist, steht nicht im Widerspruch zu einer Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG, die die Eignung der Geräte zur Herbeiführung der genannten Folgen für den Eintritt des Verbots genügen lässt. Aus dem Merkmal der Erforderlichkeit der Verordnung "zum Schutz der Tiere" kann nicht geschlossen werden, dass durch sie das Verbot nicht unter näher geregelten Voraussetzungen konkret ausgestaltet und partiell gelockert werden kann.

A.A. Kluge, a.a.O., § 2a Rdnr. 35.

Denn die Verordnungsermächtigung in § 2a Abs. 1a TierSchG ist auch mit Blick auf den Vorbehalt abweichender bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in § 3 Nr. 11 TierSchG zu interpretieren. Dieser öffnet einen Spielraum für eine Lockerung des Verbots, der wiederum durch eine den Einsatz von Geräten bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training näher regelnde Verordnung ausgefüllt werden kann.

Eine andere Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geboten. Soweit im Einzelfall ein solcher Verstoß - was angesichts des von den Elektroreizgeräten ausgehenden Gefährdungspotentials fern liegen dürfte - denkbar sein sollte, kann ihm nach dem Vorbehalt durch abweichende bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften abgeholfen werden.

Ausgehend hiervon liegen bei der vom Kläger beabsichtigten Verwendung von Elektroreizgeräten für Hunde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 TierSchG vor.

Sie sind geeignet, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Hundes erheblich einzuschränken.

Vgl. Hirt, Maisack, Moritz, Tierschutzgesetz, § 3 Rdnr. 62 und Tierschutzbericht 2003 VIII. Ausbildung von Hunden BT-Drucks. 15/723 S. 46.

Es ist gerade ihr Zweck, durch Stromeinwirkung das natürliche artgemäße Verhalten des Hundes - er kann tun, was er will - zu unterbinden, das vom Verwender der Elektroreizgeräte nicht gewünscht wird. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals ist nicht entscheidend, dass für die Unterbindung des Verhaltens vernünftige Gründe sprechen können und in der Praxis gebräuchliche Alternativmethoden zur Erreichung dieses Ziels tierschutzrechtlich problematisch sein können. Diese Einschränkung findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Sie ist auch nicht mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dieser ist - wie zuvor ausgeführt - gerade darauf gerichtet, den Einsatz der Elektroreizgeräte wegen ihres generellen Gefährdungspotentials für das Wohlbefinden der Tiere und regelmäßig bestehender schonenderer Mittel zur Unterbindung des tierischen Verhaltens als taugliches Instrument der Hundeerziehung grundsätzlich auszuschließen. Deshalb verfehlen die vom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen zur Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Elektroreizgeräten im Rahmen der notwendigen Erziehung eines Hundes den rechtlichen Ansatzpunkt.

Auch das weitere Tatbestandsmerkmal, nämlich die Eignung der Geräte zur Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden, ist erfüllt. Durch den Begriff "nicht unerheblich" wird entgegen der Ansicht des Klägers anders als beispielsweise mit den Worten "ohne vernünftigen Grund" in § 1 Satz 2 TierSchG oder "vermeidbar" in § 2 Nr. 2 TierSchG nicht auf die Verhältnismäßigkeit zwischen den mit dem Einsatz der Geräte verfolgten Zwecken und den Folgen für das Wohlbefinden der Tiere abgestellt. Hiermit wird lediglich die Intensität der möglichen Folgen als solche beschrieben; eine Relativierung im Hinblick auf den angestrebten Zweck ist in dem Begriff nicht angelegt. "Erheblich" hat generell den Bedeutungsgehalt von "beträchtlich", "gravierend" oder "gewichtig"; für einen abweichenden Aussagegehalt gibt es keinen Anhalt. Ausgehend hiervon sind Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann nicht unerheblich im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG - unabhängig von der Frage, ob das Gesetz hinsichtlich der Intensität einen Unterschied zwischen den "erheblichen" und den "nicht unerheblichen" Folgen macht -, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Art und Dauer gewichtig sind, wobei für die Beurteilung u.a. die Empfindsamkeit des Tieres oder die Folgen der Behandlung im Verhalten des Tieres bedeutsam sein können.

Vgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 Rdnr. 30.

Die Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind geeignet, derartige Folgen herbeizuführen; dies gilt insbesondere auch für die modernen Niederstrom-Telereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Es spricht schon vieles dafür, dass sie geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen - jedenfalls auf der höchsten Stufe - auszulösen. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche werden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten.

Vgl. Kluge, a.a.O., § 3 Rdnr. 106.

Jedenfalls sind die Geräte geeignet, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. Unabhängig vom körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten, nachgewiesen worden.

Vgl. Feddersen-Petersen, in: VDH, Grundlagen einer tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden - Gutachten zur Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden aus ethischer und ethologischer Sicht, 4. Aufl., S. 60 ff.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geräte bei allen Hunden unabhängig von ihrer Größe und ihrem Gewicht, ihrem Ausbildungszustand, ihrer individuellen Empfindsamkeit und dem Grad einer Interventionsnotwendigkeit eingesetzt werden können. Der Kläger hält die Verwendung dieser Geräte auch selbst nicht für generell unbedenklich, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen für besser geeignet als übliche Alternativmethoden.

Die Zulässigkeit der Verwendung der Geräte folgt nicht aus besonderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften. Zu erwägen ist insofern allenfalls der ministerielle Erlass. Ob dieser geeignet ist, als Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 11 TierSchG zu gelten, kann dahinstehen; jedenfalls sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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