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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 20 A 3565/02
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG
Vorschriften:
KrW-/AbfG § 16 Abs. 2 |
Tatbestand:
Die Beklagte übertrug der Klägerin, einem kommunalen Entsorgungsunternehmen, auf deren Antrag nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG befristet die Entsorgungspflicht für bestimmte Abfälle. In einer Nebenbestimmung ordnete die Beklagte an, die Klägerin müsse über eine Zertifizierung nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe verfügen. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren erklärten die Beteiligten nach Ablauf der Übertragungsfrist in der Berufungsinstanz für erledigt. Das OVG NRW sah den Ausgang des Rechtsstreits im Rahmen der Kostenentscheidung als offen an.
Gründe:
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Klägerin und die Beklagte jeweils mit der Hälfte der Kosten des Verfahrens zu belasten, soweit dieses in der Hauptsache erledigt ist. Die Erledigung geht zurück auf den Ablauf der Frist, für deren Dauer die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten des Kreises K. auf die Klägerin übertragen hatte, so dass aus den ihrem Eintritt zugrunde liegenden Umständen ein aussagekräftiger Gesichtspunkt für die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten nicht hergeleitet werden kann. Ohne Eintritt der Erledigung war der Ausgang des Verfahrens offen; eine eingehende, gar abschließende Beurteilung der Rechtslage ist im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht angezeigt.
Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens war, nachdem das VG die Klage insofern abgewiesen hatte, noch die Nebenbestimmung Nr. 1.1 des Bescheides der Beklagten vom 11.8.1999. Die in dieser Regelung verlangte Zertifizierung der Klägerin nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe begegnet Bedenken, ohne dass jedoch ein Erfolg der Klage als sicher vorauszusehen gewesen wäre; der Senat hat die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Eine Zertifizierung dürfte nicht zu den nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Pflichtenübertragung gehören. Insbesondere ist eine Zertifizierung nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Qualifikation des Dritten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG . Gegen eine Rechtfertigung der streitigen Regelung unter dem Blickwinkel der Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG eingeräumten Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beschränkung auf das Erforderliche sowie Verhältnismäßige kann angeführt werden, dass von einer Zertifizierung nach ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ausgestaltung sowie ihrer Verknüpfung mit sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften die Durchführung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten im Allgemeinen nicht abhängt, ein ordnungsgemäßer abfallrechtlicher "Fachbetrieb" folglich ohne Zertifizierung gegeben sein kann, und dass die Forderung nach Zertifizierung der Sache nach bedeutet, auf der Tatbestandsseite des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bereits geregelte Kriterien aufzugreifen und losgelöst von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles zu verschärfen. Von dem Ermessen in dieser Weise Gebrauch zu machen, könnte daher der normativen Wertung des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG hinsichtlich der Voraussetzungen der Pflichtenübertragung zuwiderlaufen. Ferner berührt die nach dem Widerspruchsbescheid bezweckte Sicherstellung der fortwährenden Einhaltung der Übertragungsvoraussetzungen Fragen der Verlagerung der behördlichen Überwachung der Tätigkeiten der Klägerin auf das Verfahren nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe. Den Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG im Ermessenswege faktisch zur Eigenüberwachung zu verpflichten, versteht sich auch angesichts der üblichen normativen Vorgaben für diese Methode der Überwachung nicht von selbst. Allerdings lässt sich hieraus auch nicht der Schluss ziehen, die Klage habe bis zur Erledigung aller Voraussicht nach Erfolg versprochen.
Ende der Entscheidung
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