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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 20 B 155/05
Rechtsgebiete: BJagdG, WaffG


Vorschriften:

BJagdG § 17 Abs. 1
BJagdG § 18
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1 b
Die Ungütigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 Satz 1 BJagdG, den die Behörde nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 - BGBl. I 3910 - in Unkenntnis des Vorliegens einer nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1b WaffG zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit führenden strafgerichtlichen Verurteilung aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes erteilt hat, begegnet keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gründe:

Die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermögen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses und die begehrte Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht zu rechtfertigen.

Das VG hat seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Entziehung des Jagdscheines und dessen Ungültigerklärung, gegen deren Vollziehung sich der Antragsteller im Wesentlichen wendet, offensichtlich rechtmäßig ist. Dabei ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des dem Antragsteller im März 2004 erteilten Jagdscheines und dessen Ungültigerklärung gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 - BGBl. I 3910 - vorliegen. Das wird vom Antragsteller im Grunde selbst nicht (mehr) in Abrede gestellt.

Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gegen den Antragsteller durch Strafbefehl des AG L. vom 4.3.1997 (rechtskräftig seit 25.3.1997) wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Betrugs in 10 Fällen ist ein Umstand, welcher die Versagung des dem Antragsteller zuletzt erteilten Jagdscheins nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG zwingend begründet hätte. Dabei ist unerheblich, dass dem Antragsteller bereits zuvor auf der Grundlage alter Rechtslage ein befristeter Jagdschein erteilt worden war. Denn die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Jagdscheins richten sich nach wie vor nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung, hier also im März 2004. Schließlich dient die Befristung von Jagdscheinen - wie diejenige von Waffenscheinen - gerade dazu, nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der Verwaltung wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend dafür sind, ob der Jagdschein (erneut) zu erteilen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2001 - 20 B 1144/01 -, m.w.N.

Zu diesen objektiven Erteilungsvoraussetzungen zählen - vorbehaltlich hier nicht gegebener Übergangsregelungen - auch ohne weiteres die für die Erteilung eines Jagdscheins einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Verwaltungsverfahren angesprochenen Beschluss des Bay. VGH vom 12.1.2004 - 19 CS 03.3148 -, in dem es um die Anwendung von § 18 BJagdG bei einem Jagdschein geht, der vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 1 BJagdG erteilt worden war, wobei die rechtskräftige Verurteilung ebenfalls vor diesem Zeitpunkt lag. Auch sonst bekannt gewordene obergerichtliche Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschluss vom 1.6. 2004 - 8 ME 116/04 -) betrifft nicht die vorliegende Konstellation, sondern die Frage der Anwendung des § 18 BJagdG bei Jagdscheinerteilung vor der Änderung der Zuverlässigkeitsbestimmungen und Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der rechtskräftigen Verurteilung nach diesem Zeitpunkt.

Wie es § 18 BJagdG für die Entziehung des Jagdscheines und dessen Ungültigerklärung vorsieht, ist der maßgebliche Umstand der Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr dem Antragsgegner auch erst im nachhinein, d.h. nach Erteilung des Jagdscheins bekannt geworden.

Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner eine unmittelbare Handlungspflicht. Die maßgeblichen Formulierungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen lassen keinen Raum für ein Ermessen der Behörde und bringen die Wertung des Gesetzes unmissverständlich zum Ausdruck, dass speziell Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Rolle spielen.

Vgl. zur bisherigen Rechtslage schon: BVerwG, Beschluss vom 14.7.1987 - 3 B 47.86 -, Buchholz 451.16, § 17 BJagdG Nr. 5.

Soweit der Antragsteller in Frage stellt, ob die Regelungen der §§ 17 Abs. 1, 18 BJagdG den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, hinsichtlich der Abwägung öffentlicher Interessen mit individuellen Grundrechtspositionen genügt, führt dies zu keiner Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Gesetzeslage sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein als ein abwägungserheblicher Belang in die Interessenabwägung einzustellen, ohne dass sie indes die begehrte Aussetzung der Vollziehung begründen würden. Die Ausführungen des Antragstellers führen schon auf kein hinreichend gewichtiges Interesse, selbst bei erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von dessen Durchsetzung vorerst verschont zu bleiben. Das Beschwerdevorbringen erhellt namentlich keine Gründe, warum es dem Antragsteller unzumutbar wäre, auf die Ausübung der Jagd vorerst bis zur Klärung des Bestandes der gesetzlichen Regelungen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verzichten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass für den Antragsteller hier weitergehende Interessen als die an einer uneingeschränkten Freizeitgestaltung in Rede stehen.

Im Übrigen begründen die angeführten Bedenken auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Gesetzeslage. Die vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Überlegungen, dass die Neuregelung Täter völlig gewaltferner Straftaten, wie hier der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und des Betruges, mit dem präventiven Verbot der Führung von Waffen ohne Ansehung der einzelnen Person belaste und das Maß derer, die ohne Grund betroffen seien, das Maß der betroffenen Straftäter übersteige, von denen tatsächlich körperliche Gewalt in unverhältnismäßiger Weise drohe, greifen zu kurz.

Durch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG enthaltene Versagungsregelung wird die hier auf Seiten des Antragstellers allein einzustellende, durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit formell und materiell wirksam eingeschränkt, ohne dass sie in ihrem Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet wäre. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist unbeschadet der Normierung einer unwiderleglichen Regelvermutung nicht zu erkennen.

Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die ihrer Verhütung und Bewältigung dienen sollen, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen mehr sein können.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597.

Die Neuregelung des § 17 Abs.1 Satz 2 BJagdG dient der Harmonisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Jagdscheininhabers mit Ausnahme des Inhabers eines Falknerjagdscheins (§ 15 Abs. 7 BJagdG) mit den Anforderungen im Bereich des Waffenrechts. Die darin liegende Abkehr von dem - im Verhältnis zum Waffenrecht - bisher im Jagdrecht stärkeren Bezug der normierten Versagungstatbestände zu Vorgängen beim Gebrauch von und Umgang mit Waffen hat ihren hinreichenden sachlichen Grund darin, dass die Jagd - mit Ausnahme der Falknerjagd - mit Schusswaffen ausgeübt wird, mithin ein vergleichbares Gefährdungspotential in Rede steht. Sie trägt zudem der Rechtsprechung des BVerwG,

Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245, Rechnung, wonach die früher in § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 WaffG 1976 normierte Privilegierung von Jagdscheininhabern obsolet war, soweit das Jagdrecht im Rahmen der Versagungstatbestände hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffenrechts zurückblieb.

Vgl. auch BT-Drs. 14/7758, 102.

Die Neuregelung des § 5 Abs.1 WaffG, insbesondere die Normierung einer unwiderleglichen Vermutung der Unzuverlässigkeit in Fällen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wiederum zielt auf eine Verschärfung der bisherigen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Personen, die mit Waffen umgehen. Ihr liegt eine geänderte Einschätzung zugrunde, wie das bei bereits strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu bewerten ist. Ersichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgreifende Bedenken gegen die Veranschlagung entsprechender Risiken - pauschal - als relativ hoch ergeben sich nicht.

Die Versagungstatbestände - auch - des Waffenrechts zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen möglichst gering zu halten. Es ist also darauf angelegt, die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Dieser soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Angesichts des bestehenden weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums ist es rechtlich nicht von vornherein fragwürdig, dass der Gesetzgeber nunmehr schon in den Fällen, in denen bereits das Strafmaß eine erhebliche Schwere der gezeigten strafrechtlichen Auffälligkeit zum Ausdruck bringt, wie bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren als unwiderleglich zerstört ansieht. Die aufgrund des ausgeworfenen Strafmaßes vorausgesetzte besondere Schwere der strafrechtlichen Verfehlung dürfte hinreichend sachlichen Anhalt für die Befürchtung bieten, dass dem Betreffenden die allgemeine persönliche Charakterstärke fehlt, gerade auch in kritischen Situationen und gegebenenfalls auch unter Hintanstellung eigener Interessen, auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen. Einer Beschränkung auf Verurteilungen wegen Gewaltdelikten oder Delikten im Umgang und Gebrauch von Waffen erscheint nicht angebracht. Auch wer in strafbarer Weise (nur) das Vermögen des Staates durch Betrug und Steuerhinterziehung schädigt, weckt Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die ihrerseits Aussagegehalt dafür hat, ob er als Jäger und damit als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1995 - 1 C 32.94 - , Buchholz 402.5, WaffG Nr. 74.

Die streitigen Regelungen dürften auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Eine besondere Härtefallregelung namentlich für Fälle vorliegender Art, in denen die Verurteilung auf strafrechtliche Verfehlungen zurückgehen, die bereits einige Jahre zurückliegen, war wohl entbehrlich. Unter Einstellung der zu schützenden Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG und der vorausgesetzten Schwere der gezeigten Kriminalität einerseits und der Grundrechtsbetroffenheit des Bewerbers um einen Jagdschein andererseits ist die Ausgestaltung eines Versagungstatbestands als unwiderlegliche Vermutung ein grundsätzlich angemessenes Mittel. Sie ist für Betroffene nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden, zumal einzustellen ist, dass der Bewerber um einen Jagdschein durch sein eigenes Fehlverhalten Anlass für die maßgebliche Befürchtung gesetzt hat, dass ihm die für den Umgang mit Waffen erforderliche allgemeine Charakterstärke fehlt, auch in kritischen Situationen verlässlich die Rechte und Sicherheitsbelange anderer zu berücksichtigen. Im Übrigen kann nicht übersehen werden, dass vergleichbare Verurteilungen etwa bei Beamten dauerhaft und endgültig zum Verlust ihres Status führen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Dies zeigt, welches Gewicht die Rechtsordnung im Übrigen einem solchen Strafmaß beimisst.

Vgl. dazu auch Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, Ein Grundriss, 2003, Kapitel 3 Rn. 56.

Dahinstehen mag, ob angesichts der Stringenz der Regelung in außergewöhnlichen Fällen, die hier aber keinesfalls, insbesondere auch nicht mit Blick darauf in Rede stehen, dass der Strafbefehl nach Angaben des Antragstellers an Verfehlungen aus der Zeit zwischen 1988 und 1992 anknüpft, unzumutbare Härten im Hinblick auf gewichtige Belange denkbar erscheinen, wonach der Jagdschein kraft vorrangigen Rechts nicht untersagt werden könnte. Dies stellt die Gültigkeit der Norm im Übrigen nicht in Frage.

Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen (echten) Rückwirkung gesetzlicher Regelungen vor. Der Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG, wonach eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen worden ist, ist nicht tangiert. Dieser beschränkt sich auf den Schutz davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.

Auf eine solche Änderung zielen die hier streitigen Regelungen nicht einmal im Ansatz. Der Ausschluss der (erneuten) Erteilung eines Jagdscheines ist nicht mit der Missbilligung eines vorwerfbaren Verhaltens verknüpft und dient auch nicht dem Schuldausgleich. Vielmehr erwächst er aus einer geänderten Einschätzung des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang der Waffenbesitz einer in einer bestimmten Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Person ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Jagd- und Waffenrechts noch oder nicht mehr hingenommen werden kann.

Die Anwendung des rechtstaatlichen Vertrauensschutzgebots (Art. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) führt ebenfalls auf keine unzulässige Rückwirkung. Die Neuregelungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG und des § 5 Abs. 1 WaffG beinhalten keine echte Rückwirkung. Die normierte Rechtsfolge - Ausschluss der Erteilung eines Jagdscheins - ist frühestens mit Verkündung der Normen eingetreten. In einen rechtlich bereits geregelten abgeschlossenen Sachverhalt wird selbst dann nicht eingegriffen, wenn - wie im Falle des Antragstellers - die Verlängerung eines befristeten Jagdscheins in Rede steht. Denn die Erteilung eines befristeten Jagdscheins vermittelte seinem Inhaber - wie bereits ausgeführt - auch schon nach altem Recht keine vor Veränderungen gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die Verlängerung des Jagdscheines. Vielmehr bestand für die Verwaltung volle Regelungsoffenheit.

Es liegt hier lediglich der Fall einer sog. tatbestandlichen Rückanknüpfung vor, für den kein genereller Vorrang des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vor den jeweils verfolgten gesetzlichen Anliegen eingeräumt wird. Die Grenze ergibt sich in diesen Fällen aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, a.a.O.

Dafür, dass diese Grenze hier - allgemein - überschritten ist, ist nichts ersichtlich. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits durch die zwingende Ausgestaltung etwa von Widerruf und Rücknahme jagdrechtlicher wie auch waffenrechtlicher Genehmigungen aus Gründen des Schutzes vor den besonderen Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die mit dem Umgang mit Schusswaffen verbunden sind, der Gesetzmäßigkeit im weiten Umfang Vorrang vor dem Vertrauensschutz eingeräumt hat. Hierauf zielte auch die normierte volle Regelungsoffenheit in Fällen der Verlängerung befristeter Jagdscheine. Ein strafrechtlich in Erscheinung getretener Jagdscheininhaber durfte deshalb nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Gewichtung des gezeigten strafrechtlichen Verhaltens im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung, wie sie in den bisher bestehenden Regelungen des Jagd- und Waffenrechts zum Ausdruck gekommen war, beibehalten werde bzw. es jedenfalls für bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilungen oder Fälle der Verlängerung eines Jagdscheins bei der bisherigen Rechtslage belassen werde.

Aus dem Umstand, dass es im Konkreten nicht um die Versagung eines Jagdscheins, sondern um die Ungültigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins geht, ergibt sich keine andere Wertung. Denn dem Antragsteller ist der Jagdschein vom März 2004 unter Geltung des - wie ausgeführt maßgeblichen - neuen Rechts erteilt worden, so dass er auch im Folgenden mit dessen - weiterer - Anwendung zu rechnen hatte.

Ende der Entscheidung

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