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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 20 E 1635/05
Rechtsgebiete: GVG, Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28.11.1961


Vorschriften:

GVG § 17 a
Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28.11.1961 § 1b
Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28.11.1961 § 17
Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten über eine auf altem Herkommen beruhende Holzberechtigung (hier: Einzelfall einer privatrechtlichen Streitigkeit).
Gründe:

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Denn die vom VG angenommenen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben; die vorliegende Sache betrifft keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine bürgerlich-rechtliche, die nach § 13 GVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. 4. 1986 - GmS-OGB 1.85 -, BVerwGE 74, 369 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. 6. 2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 81.

Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Anspruchsteller selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist eine Verweisung (nur) dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.

Der Kläger macht in erster Linie einen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Menge an Normalholz für die Jahre 2004 bzw. 2005 geltend und hilfsweise die Feststellung eines entsprechenden jährlichen Anspruchs auf Normalholzlieferung. Zur Begründung seines Anspruchs beruft er sich auf eine auf altem Herkommen beruhende Berechtigung auf jährliche Teilhabe an den genannten Erzeugnissen aus den D.-Forsten. Eine andere Anspruchsgrundlage lässt sich ausschließen. Dieses Herkommen geht, auch ausgehend vom Vortrag des Klägers, zurück auf eine Übung des Klosters, den Eingesessenen der ehemals zum Kloster gehörenden Gemeinden nötiges Brennholz zu verabreichen bzw. anzuweisen. Die entsprechende Gewährung hat bereits in einem Erkenntnis der Fürstbischöflichen Kanzlei aus den Jahren 1776 Erwähnung gefunden.

Der Kläger beruft sich auf den bisher nicht abgelösten seit jeher verwaltungstechnisch der Hofstelle Nr. x zugeordneten Leistungsanspruch. Auf diese Stelle haben er bzw. seine Rechtsvorgänger bereits seit über 100 Jahren jährlich Nutzholz erhalten. Das wird vom Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte hat dem Kläger dieses Recht erstmals streitig gemacht, nachdem im Jahre 2004 der an dieser Hofstelle eigentumsberechtigte Beigeladene eine entsprechende Holzlieferung beansprucht hatte. Demgegenüber macht der Kläger geltend, das ursprünglich der Hofstelle Nr. x zugeordnete Recht sei bereits vor 1899 von dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - von der Forstverwaltung durch entsprechende Gewährung der Holzlieferungen anerkannt - auf seinen, des Klägers, Rechtsvorgänger übergegangen.

Der Kläger beruft sich also auf eine auf einem Herkommen beruhende und auf dem Grundeigentum der D.-Forsten lastende Holzberechtigung i.S.d. § 1 Nr. 1 b) des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. 11. 1961 (GVBl. NRW. S. 319), auch wenn es heute nicht (mehr) um eine reale Nutzungsberechtigung an dem Wald geht, weil nicht der Berechtigte, sondern der Beklagte als Waldeigentümer Fällen und Bereitstellen des Holzes vornimmt. Vgl. Zur Abgrenzung von Reallasten und Dienstbarkeiten im Forstrecht: Mantel, Forstrechtslehre, S. 262.

Dabei kann offen bleiben, ob eine Dienstbarkeit oder - wie vom Beklagten geltend gemacht - (nur) eine Reallast im Sinne des § 17 des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung aus 1961 in Rede steht. Denn für die Beurteilung der Rechtsnatur kommt es auf diese Unterscheidung nicht an. In Streit steht - nachdem der Beklagte inzwischen die gesamte Berechtigung in Frage stellt -, ob die auf Herkommen beruhende Dienstbarkeit oder Reallast weiterhin Bestand hat und wie es mit der Übertragung des konkreten Anspruchs steht. Maßgeblich für die Rechtsnatur von Ansprüchen aus Herkommen, die als (dingliche) Belastung auf einem (forstwirtschaftlich genutzten) Grundstück liegen, sind ihr Entstehungsgrund und ihre (rechtliche) Weiterentwicklung. Denn Art und Umfang von Herkommensrechten gründen sich in der Ausübung des Rechts kraft der Rechtsüberzeugung aller. Die Rechte können, wenn Zuordnungsverpflichteter ein Träger der Staatgewalt ist, sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur sein. Insoweit gilt es zu unterscheiden, ob das Herkommen in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen des Berechtigten zum Träger der Staatsgewalt wurzelt oder unabhängig von diesen Beziehungen lediglich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Träger öffentlicher Gewalt - hier als dem Eigentümer der (dienenden) Forstgrundstücke - besteht. Fehlen greifbare Anhaltspunkte, welche die privatrechtliche Eigenschaft erkennen lassen, mag ausgehend davon, dass verpflichtetes Zuordnungssubjekt ein Träger von Staatsgewalt ist, von einer öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage auszugehen sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. 4. 1990 - 15 A 1232/86 -, NWVBl. 1991, 15; BayVGH Urteil vom 28. 7. 1982 - Nr. 4 B 80A.911 und 912 -, BayVBl. 1983, 342; BayObLG, Urteil vom 6. 11. 1982 - 2 Z 215/81 -, BayVBl. 1983, 665.

Vorliegend reicht dies zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung indes aus den nachstehenden Gründen nicht aus.

Dem VG ist zuzugeben, dass sich aus den Ursprüngen des Herkommens keine Indizien für eine privat-rechtliche Natur der streitigen Holzberechtigung ableiten lassen; eher ist das Gegenteil der Fall. Das Holzbezugsrecht weist Bezüge zu einem besonderen Verhältnis der Eingesessenen der Gemeinden zum vormaligen Kloster auf. Dieses könnte oder dürfte vergleichbar mit anderen guts- und landesherrlichen Verhältnissen durch ein besonderes Unter- und Überordnungsverhältnis geprägt gewesen sein. Die Gemeinden gehörten zum Kloster. Auch mögen insoweit sogenannte Hand- und Spanndienste bestanden haben, wie vom VG zugrunde gelegt. Als Indiz für einen gewissen Zusammenhang der Holzberechtigung mit (Abgabe-)Verpflichtungen gegenüber dem Kloster lässt sich auch der Hinweis auf die Zehntverpflichtung in der im Ablösungsverfahren ergangenen Entscheidung der königlichen Generalkommission zu P. aus dem Jahre 1854 werten, die in den Gutachten Erwähnung findet. Zudem ist danach in der im Jahre 1825 erfolgten Hypothekeneintragung definiert, dass das Verhältnis eines Vollmeiers sich durch den Besitz von 50 Morgen "nach der Domäne D. zählpflichtigen Landes" bestimmt. Bedenken, dass der Gutachter den Akteninhalt falsch wiedergeben haben könnte und insbesondere die im wörtlichen Zitat (in Leseabschrift) wiedergegebenen Bestandteile der Servitutsakten nicht den Originalen entspricht, ergeben sich dabei nicht.

Allerdings stehen dem in einer Gesamtschau wesentliche Umstände entgegen, die zum Schluss auf einen privat-rechtlichen Charakter der geltend gemachten Holzberechtigung führen. Schon die anzunehmenden Hand- und Spanndienste weisen unverkennbar Parallelen zur mittelalterlichen Naturalwirtschaft auf, vgl. dazu auch Klose/Orf, Forstrecht, 1981, § 11 Rdn. 70, d.h. zu einem im weitesten Sinne Austauschverhältnis, das den privaten Interessen hier des Klosters als Eigentümer der forstwirtschaftlich (eigen-)genutzten Grundstücke einerseits und den entsprechenden privaten Interessen der Inhaber der zugehörigen bäuerlichen Hofstellen andererseits dient. Zudem erschließt sich aus dem Gutachten, dass bereits früher weitergehende Nutzungsrechte, wie das Recht zur Raff- und Leseholzentnahme, streitig waren, aber in früheren Verfahren lediglich ausgesprochen wurde, dass den Eingesessenen das nötige Brennholz nicht verweigert werde. Es ging also nicht etwa um eine gemeine Nutzung von sog. Allmendeeigentum bzw. Berechtigungen an Gemeindegliedervermögen i.S.d. § 99 GO NRW. Die Einlassungen seitens des Klosters zielten offensichtlich auf das Interesse an der alleinigen Bewirtschaftung des Waldes. Dabei machte das Kloster keine weitergehenden hoheitlichen Rechte zur Ordnung bestehender Verhältnisse geltend, sondern (nur) das schon aus seinem Eigentum fließende Recht, andere von der Nutzung ausschließen zu dürfen. Dies ist in der Entscheidung der für die Bearbeitung von Ablösungsverfahren zuständigen Königlichen Generalkommission vom 9. 4. 1859 letztlich bestätigt worden. Darin wurde erkannt, dass kein Recht bestehe, neben der Holzgerechtsame Abfall- und Leseholz oder Reiser zu sammeln.

Jedenfalls aber haben sich die Verhältnisse in Bezug auf die streitige Holzberechtigung im Verlaufe der Zeit verändert und weisen seit langem keinerlei Bezug mehr zu einem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten oder seinem Rechtsvorgänger gerade als Träger von Staatsgewalt und dem Kläger auf. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits die Folge der Säkularisierung im Jahre 1803 war; nach den Bemühungen der Preußischen Regierung um Ablösung der Brennholzberechtigungen der Gemeinden und nach der im Anschluss tatsächlich erfolgten Fixierung der Ansprüche, lässt sich das Recht nurmehr als solches verstehen, das den Berechtigten auf der Grundlage privat-rechtlicher Beziehungen zu dem Eigentümer des belasteten forstwirtschaftlich genutzten Gründstück zusteht.

Mit der Säkularisierung ist das Kloster aufgehoben worden; die Güter einschließlich der Forsten sind in das Eigentum des Preußischen Staates überführt worden. Die auf den Forsten lastenden Holzberechtigungen wurden seitens der königlichen Regierung als gänzlich einseitiges und grundstücksbezogenes Recht anerkannt, wobei man bemüht war, dieses rechtsverbindlich zu fixieren und damit auch die Rechtsbeziehungen festzulegen und (neu) zu gestalten. Auf Antrag der Ortsvorsteher erfolgte 1825 eine erste - allerdings wohl - gemeindebezogene Fixierung durch Eintragung des Rechts in das Hypothekenbuch, wonach gemeindebezogen die Liefermengen unter Abstufung der Berechtigten nach Vollmeier, Halbmeier und Kötter ausgewiesen wurden.

In der Folge wurde auf Klagen der Eingesessenen der Gemeinde bestätigt, dass die im Hypothekenbuch eingetragenen Beschränkungen nicht zulässig seien, sondern das notwendige Brennholz geliefert werden müsse (Urteile des OLG Paderborn vom 21. 3. 1829). Die im Anschluss daran sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Festlegung der Höhe der jeweiligen Ansprüche führten 1845 zu einem Antrag der Preußischen Regierung u.a. auf höhenmäßige Fixierung der Berechtigung nach § 119 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung von 1821 und Durchführung eines entsprechenden Ablösungsverfahrens. Die in jenem Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass Art und Umfang der Ansprüche nach damaligem Verständnis ihre Grundlage nicht (mehr) in einem besonderen Verhältnis der Kläger zum Preußischen Staat als Folge hoheitlich geprägter Rechts- und Pflichtverbindung hatten, sondern auf einer mit dem Eigentum an den Forsten übernommenen Pflicht zugunsten der Hofstellen der beiden Gemeinden beruhten. Zweifel an der Richtigkeit der (Lese-)Abschriften bzw. der teilweisen wörtlichen Zitate einzelner Urteile, die der Gutachter zusammentragen hat, ergeben sich nicht. Auf Seiten der Eingesessenen der Gemeinden stand allein das private Interesse an einer ausreichenden Brennholzversorgung in Rede, nicht ein angemessener Ausgleich für irgendwelche gegenwärtigen oder früheren Pflichten oder sonstigen Lasten. So ist bei der Fixierung des Bedarfes auch die Bewertung des Leistungsanspruchs nach der Größenordnung des zählpflichtigen Landes zugunsten einer differenzierteren und Aspekte des Bedarfs in den Blick nehmenden Bewertung abgelöst worden. Dies ergibt sich namentlich aus dem in beglaubigter Abschrift vorliegenden Urteil des Revisions-Kollegiums für Landes- und Kultursachen Berlin aus August 1862. In diesem Urteil wird betont, dass für die Bedarfsermittlung der gegenwärtige Besitzstand einer jeden berechtigten Stelle maßgebend sein müsse. Ein Verständnis dahin, dass es letztlich um Rechtsbeziehungen einzelner Gemeindemitglieder gegenüber der fiskalischen Forstverwaltung ging, wird in jenem Urteil auch in der Wendung über die gerichtlichen Klagen gegen die Hypothekeneintragung Anfang des 19. Jahrhunderts verdeutlicht, wonach der Fiskus damals als Rechtsnachfolger des säkularisierten Klosters und als Eigentümer der zu diesem Kloster früher gehörigen speziell genannten Forsten in Anspruch genommen worden sei.

Demgemäß wurden die Ergebnisse des einvernehmlichen Ablösungsverfahrens offenkundig auch in der Folge als rechtsverbindlich anerkannt. Zwar mögen diese Grundlagen in der Folgezeit in Vergessenheit geraten und Anfang der 1950er Jahre insbesondere Überlegungen zu einer einseitigen hoheitlichen Regelung über die Ablösung der Bezugsrechte angestellt worden sein. Die Leistungsrechte sind aber nach der entsprechenden Begutachtung und Aufarbeitung der Originalakten durch den Gutachter neuerlich entsprechend gehandhabt worden. Bei dieser Sachlage lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beklagte als Eigentümer der belasteten Forstgrundstücke, die dem Gesetz vom 28. 11. 1961 unterliegen, zugleich Träger von Staatsgewalt ist, die öffentlich-rechtliche Natur des streitigen Herkommensrechts nicht begründen. Im Vordergrund stehen beiderseits allein privatwirtschaftliche Interessen. Der Umstand, dass die Belastungen der Forstgrundstücke nach Inkrafttreten des BGB nicht als solche im Grundbuch eingetragen worden sind, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil eine solche - auch ausgehend von der bürgerlich-rechtlichen Natur des streitigen Anspruchs - für ihren Fortbestand nicht notwendig war (§ 184 Abs. 1 EG BGB).

Zuständig ist nach § 13 GVG die ordentliche Gerichtsbarkeit. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und des Beklagten über den Marktwert der jährlich geforderten Holzlieferungen und angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit dem Hauptantrag die Jahreslieferungen (nur) für die Jahre 2003 und 2004 fordert, ist instanziell gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zuständig; nichts anderes gilt ausgehend von § 9 ZPO, wenn man die hilfsweise geltend gemachte Feststellung wertmäßig als jahresmäßig nicht beschränktes Leistungsbegehren versteht. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit wird ausgehend von der Belegenheit der Sache (§ 24 Abs. 2 ZPO) das Amtsgericht x als zuständig erachtet. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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