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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.08.2006
Aktenzeichen: 21 A 1981/06
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 72 Nr. 1 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 5 |
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 72 Nr. 1 GKG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung; für das Zulassungsverfahren ergibt sie sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, jeweils in Verbindung mit der sog. Teilstatusrechtsprechung des BVerwG.
Im vorliegenden Verfahren geht es um eine höhere Versorgung, und zwar beschränkt auf die grundsätzliche Rechtsfrage, ob das beklagte Land bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers eine nach ausländischem (schweizerischem) Recht gewährte Rente berücksichtigen darf. Die sich hieraus ergebenden rechnerischen Konsequenzen stehen außer Streit, so dass nicht über eine bezifferte Geldleistung zu befinden ist (§ 13 Abs. 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 3 GKG n.F.). Damit betrifft das Verfahren einen Teilstatus, der mit dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bewerten ist.
Vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 sowie BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.8.2001 - 6 A 5132/96 - und vom 29.5.2002 - 6 A 3180/01 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 6.9.2002 - 1 So 109/02 -, DÖV 2003, 509.
Hintergrund der Praxis zum Teilstatus ist die Erwägung, das Kostenrisiko zu begrenzen. Es soll nicht etwa auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen (§ 17 Abs. 3 GKG a. F. bzw. § 42 Abs. 3 GKG n.F.) abgestellt werden; Rückstände sind nicht einzurechnen (entgegen § 17 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § 42 Abs. 5 GKG n.F.). Eine zusätzliche Berechtigung erhält die Rechtsprechungspraxis zum Teilstatus dadurch, dass das Interesse des Klägers in einem Verfahren über eine höhere Besoldung oder Versorgung niedriger als in einem Verfahren über den Vollstatus (Einstellung, Entlassung) zu gewichten ist. Dort greift aber nach der Wertung des Gesetzgebers eine Begrenzung auf die in § 13 Abs. 4 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 GKG n.F. bestimmten Beträge. Vor diesem Hintergrund besagt die Rechtsprechung zum Teilstatus, dass dann, wenn die Beteiligten dem Grunde nach über die Höhe der Besoldung oder Versorgung streiten, der Streitwert wie dargestellt pauschalierend zu ermitteln ist. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen Streitgegenstand ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist, in denen somit nicht nur um eine grundsätzliche Frage, sondern ím einzelnen um die Berechnung gestritten wird.
Weil in Verfahren betreffend den Teilstatus pauschalierend auf den zweifachen Jahresbetrag abzustellen ist und Rückstände keine Rolle spielen, ist es konsequent, der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rückforderung keine Bedeutung für den Streitwert beizumessen. Der Kläger wendet sich auch nicht mit Erwägungen, die von der grundsätzlichen Frage der Anrechnung der Rente nach § 55 BeamtVG bis zum 31.5.2002 und der Absenkung des Ruhegehaltssatzes mit Wirkung vom 1.6.2002 unabhängig sind, gegen die Rückforderung. Nach den Berechnungen des Beklagten führte die Absenkung des Ruhegehaltssatzes um 6 Prozentpunkte im Juli 2003 zu einer Reduzierung der Versorgung um 287,33 Euro. Nimmt man diesen Betrag, ergibt dies unter Berücksichtigung im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juni 2004) und der Stellung des Zulassungsantrags (April 2006) eingetretener Erhöhungen der Versorgungsbezüge einen Streitwert der Wertstufe bis zu 8.000,- Euro (287,33 Euro x 26 = 7.470,58 Euro; vgl. zum Steigerungssatz BVerwG, Beschluss vom 7.4.2005 - 2 KST 1.05, 2 KST 1.05 [2 C 38.03]). Weil der vom VG mit abweichender Begründung festgesetzte Streitwert dieser Wertstufe entspricht, besteht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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