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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 21 A 660/07
Rechtsgebiete: BBesG
Vorschriften:
BBesG § 6 | |
BBesG § 40 |
Tatbestand:
Die Klägerin ist als Beamtin teilzeitbeschäftigt. Ihr Ehemann ist vollzeitbeschäftigter Angestellter im öffentlichen Dienst und wurde bis zum 30. 9. 2005 nach dem BAT bezahlt. Beide Eheleute erhielten bis zu diesem Zeitpunkt den ehegattenbezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 bzw. den Ortszuschlag der Stufe 2 je zur Hälfte. Zum 1. 10. 2005 wurde der Ehemann der Klägerin in den neuen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) übergeleitet. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) ist der Ansicht, nach dem TVöD stehe dem Ehemann der Klägerin kein ehegattenbezogener Familienzuschlag oder eine vergleichbare Leistung mehr zu, so dass die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG nicht eingreife. Der Klägerin stehe deshalb der ehegattenbezogene Familienzuschlag der Stufe 1 nur im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung zu. Die dagegen erhobene Klage wies das VG ab. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG auch der Familienzuschlag. § 6 BBesG findet nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen seit dem 1. 10. 2005 nicht mehr vor. Der Ehegatte der Klägerin ist zwar im öffentlichen Dienst beschäftigt, er hat aber seit dem 1. 10. 2005 unstreitig keinen Anspruch mehr auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung. Der TVöD und auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD (TVÜ-Bund) enthalten keine ehegattenbezogenen Entgeltkomponenten. Der Ehegatte der Klägerin erhält auch nicht anstatt des früheren (ehegattenbezogenen) Ortszuschlages der Stufe 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT) eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund, denn diese Zulage wird nur in Höhe von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen fortgezahlt. Der frühere Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 geht lediglich nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das einmalig festzusetzende Vergleichsentgelt ein. Diese Einstufung, die auch bei späterer Änderung des Familienstandes fortbesteht, hat nicht die soziale Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag auszeichnet, sondern dient der Besitzstandswahrung bei der Überleitung von Beschäftigten in den TVöD.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 11. 2001 - 2 C 69.00 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C I 1.1 Nr. 74, zu einer ähnlichen Bestimmung im Tarifvertrag, der von der Deutschen Telekom Computer Service Management GmbH angewandt wird; VG Stuttgart, Urteil vom 21. 6. 2006 - 17 K 1248/06 -, juris.
Aufgrund dessen wird der der Klägerin zustehende Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr wie bisher gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG um die Hälfte gekürzt, sondern (nur) im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung.
Vgl. auch Sander, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Oktober 2007, Rdnr. 12e zu § 40 BBesG.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht. Die Klägerin wird vielmehr nicht anders behandelt als andere teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Ehegatten entweder nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind oder aber keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung haben. Es gibt keinen Rechtsatz, der es gebieten würde, auch einem teilzeitbeschäftigten Beamten den Familienzuschlag in voller Höhe zukommen zu lassen.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Familie der Klägerin insgesamt gesehen nun nicht mehr wie bisher den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung in voller Höhe erhält. Der Grund hierfür liegt nicht in der Besoldung der Klägerin, die sogar mehr erhält als vor der Überleitung ihres Ehegatten in den TVöD, sondern in der Vergütung, die ihr Ehegatte erhält. Sollte der Ehegatte gegenüber seinen Arbeitskollegen, deren Ehefrau nicht Beamtin ist, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werden, müsste dieser etwaige Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Ende der Entscheidung
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