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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.08.2003
Aktenzeichen: 21 B 1375/03
Rechtsgebiete: UIG, VwVfG NRW
Vorschriften:
UIG § 4 Abs. 1 | |
VwVfG NRW § 29 |
2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.
Tatbestand:
Im Streit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin (Bezirksregierung K.) um Einsicht nach § 4 Abs. 1 UIG in bei ihr befindliche Akten einer Stadt (Baugenehmigungsunterlagen für eine Paket-Umschlaghalle) erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Antragsteller anderweitig Akteneinsicht erhalten hatte. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO war darüber zu befinden, gegen welche Behörde der Anspruch nach § 4 Abs. 1 UIG zu richten ist, der jedermann den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt gewährt, die bei einer Behörde vorhanden sind.
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Seiner Beschwerde wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht bestand.
Anspruchsverpflichtete eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem vom Antragsteller angesprochenen Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende Behörde, d.h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat.
Vgl. Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht, UIG, Stand: Dezember 2001, § 2 UIG Rdnr. 124, unter Hinweis auf den Wortlaut der dem Gesetz zu Grunde liegenden EG-Richtlinie, die in einem Erwägungsgrund von "verfügbaren" Informationen spricht, sowie deren englischer Text das Wort "available" enthält, siehe Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnrn. 120/123.
Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt, etwa an Aufsichtsbehörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften, um Widerspruchsverfahren, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu bearbeiten.
Vgl. Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnr. 124.
Allein die aktenführende Behörde ist nämlich regelmäßig wegen ihrer Kenntnis der Akten und der jeweiligen Zusammenhänge in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand das Bestehen von einem Informationsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründen nach §§ 7 und 8 UIG zu beurteilen. Dieser Aspekt spricht zwingend dagegen, zusätzlich eine Behörde als anspruchsverpflichtet anzusehen, bei der sich die Akten vorübergehend befinden.
Vgl. zu diesem Ansatz Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnrn. 125/127: "fraglich".
Dass die demgegenüber vom Antragsteller vertretene Auffassung, er könne - und müsse - sich allein an diejenige Behörde wenden, bei der sich die fraglichen Akten und Informationen derzeit - zufällig - befinden, nicht richtig sein kann, zeigt bereits die Überlegung, dass sich die angegangene Behörde bei dieser Auslegung des "Vorhandenseins" von Akten dem geltend gemachten Anspruch unschwer dadurch entziehen könnte, dass sie die Akten - vor (dann ablehnender) Entscheidung - an eine andere Behörde abgibt. Dass ein derartiger "Wettlauf" zwischen Akten und Akteneinsichtsantrag schwerlich sinnvoll ist, belegt auch der Ablauf im vorliegenden Verfahren. Auch die vom Antragsteller gehegten Bedenken, die aktenführende Behörde könne "rein tatsächlich die Akteneinsicht gar nicht gewähren", greifen nicht durch. Diese Behörde ist gegebenenfalls gehalten, "ihre" Akten zur Erfüllung des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen kurzzeitig zurückzufordern - solche vorübergehenden Aktenrückforderungen aus den unterschiedlichsten Gründen sind nach eigener Kenntnis des Gerichts in der Praxis an der Tagesordnung.
Hinsichtlich der hier im Streit befindlichen Baugenehmigungsunterlagen für die Paket-Umschlaghalle, auf die sich das Akteneinsichtsbegehren des Antragstellers nach Aktenlage ausschließlich bezieht, ist aktenführende Behörde und damit - allein - Anspruchsverpflichteter nach § 4 Abs. 1 UIG der Oberbürgermeister der Stadt, nicht hingegen die Antragsgegnerin, gegen die der Antragsteller - trotz Hinweises des VG - sein Rechtsschutzbegehren allein gerichtet hat.
Ende der Entscheidung
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