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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 21 B 1723/02
Rechtsgebiete: GSG, 1. GSGV, VwVfG NRW


Vorschriften:

GSG §§ 5 ff.
1. GSGV § 2
VwVfG NRW § 37 Abs. 1
1. Zum Rückruf technischer Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz (hier: elektrische Tauchpumpen für Gartenteiche).

2. Einer auf §§ 5 ff. GSG gestützten Anordnung gegenüber dem Hersteller von Tauchpumpen, "durch geeignete Maßnahmen" ... "z. B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern oder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien" ... "eine entsprechende Information der Endverbraucher durchzuführen", mangelt es an der gebotenen Bestimmtheit.


Tatbestand:

Die Antragstellerin, ein im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ansässiges Unternehmen der Gartenbedarfsbranche, stellt u.a. Tauchpumpen für Gartenteiche (Teichpumpen) her. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass bei bestimmten Baureihen der im Frühjahr 2002 an verschiedene Baumarktketten und Einzelhändler ausgelieferten Teichpumpen der vorgesehene Schutzleiteranschluss nicht funktionsgerecht installiert war, traf er mit Ordnungsverfügung gestützt auf §§ 5 ff. GSG gegenüber der Antragstellerin u. a. folgende für sofort vollziehbar erklärte Anordnung:

"I. Das Inverkehrbringen und Ausstellen nachfolgender Tauchpumpen wird ab sofort untersagt:

1. Tauchpumpe A

2. Tauchpumpe B

II. Die Tauchpumpen sind unverzüglich, spätestens aber bis 2 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung, aus dem Groß- und Einzelhandel zurückzurufen.

Zudem ist durch geeignete Maßnahmen eine Information der Endverbraucher durchzuführen. Geeignete Maßnahmen sind z. B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern oder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien."

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim VG, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das VG lehnte den Antrag ab. Die auf die Anordnung unter Ziffer II. der Ordnungsverfügung beschränkte Beschwerde der Antragstellerin hatte hinsichtlich der Regelung unter Satz 2 Erfolg.

Gründe:

1. Die Antragstellerin legt im Ausgangspunkt zu Recht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene und zu ihren Lasten ausgefallene allgemeine Interessenabwägung durchgreifenden Bedenken begegnet. (Wird ausgeführt)

Bei dieser Ausgangslage ist der Senat gehalten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit - einer eigenen umfassenden Prüfung zu unterziehen und dabei gegebenenfalls auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das VG - aus welchen Gründen auch immer - nicht in seine Entscheidung einbezogen hat.

Vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Bedeutung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390.

2. Hiervon ausgehend ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung, dass "durch geeignete Maßnahmen"..."z.B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern oder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien"... "eine Information der Endverbraucher durchzuführen" ist (Ziffer II. Satz 2), stattzugeben, weil diese Anordnung schon in formeller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig ist. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen muss, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist. Insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, in dem ein Verwaltungsakt regelmäßig, so auch hier, Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann, müssen der Adressat der Ordnungsverfügung und gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde eindeutig erkennen können, was im Einzelnen verlangt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.6.1992 - 20 A 2485/89 -, OVGE 43, 54 und Beschluss vom 11.5.2000 - 10 B 306/00 -, BauR 2000, 1477.

Diesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Anordnung nicht.

Es ist bereits unklar, welchen Inhalt die an die Endabnehmer zu richtende "Information" haben soll. Insoweit kommt zunächst ein bloßer Hinweis in Betracht, dass die metallisch-leitfähigen Teile der Pumpe entgegen den einschlägigen technischen Normen nicht mit dem Schutzkontakt des Gerätesteckers verbunden sind. Dafür, dass der Antragsgegner möglicherweise lediglich an einen solchen Hinweis gedacht hat, spricht immerhin die für die Anordnung gegebene Begründung, wonach es notwendig sei, dass "... die Endverbraucher über die fehlerhafte Ausführung der Pumpen informiert werden." Zwar mag dieses Verständnis der Informationsanordnung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Ordnungsverfügung eher fernliegend sein und mag sich dementsprechend aufdrängen, dass der Antragsgegner neben einem Hinweis auf die fehlerhafte Konstruktion auch eine Unterrichtung der Endabnehmer darüber erwartet, dass der Betrieb der Pumpen - nach seiner Einschätzung - konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahren mit sich bringt. Offen bleibt aber jedenfalls, ob die Antragstellerin dem Endverbraucher darüber hinaus ein bestimmtes Verhalten nahelegen soll, etwa dahingehend, die Pumpen stillzulegen oder nicht (weiter) in Betrieb zu nehmen, eine bestimmte Betriebsdauer nicht zu überschreiten, verschleißfördernde Betriebsbedingungen zu vermeiden oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen Schadenseintritt verhindern. Abgesehen von diesen Unklarheiten bezüglich des Inhalts der von der Antragstellerin zu treffenden Informationsmaßnahmen lässt die Anordnung ferner die Frage offen, in welcher Form, mit welcher Häufigkeit bzw. für welche Zeitdauer die Antragstellerin Informationsmaßnahmen treffen soll. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls reicht es nicht aus, die Antragstellerin auf "geeignete Maßnahmen" ... "z. B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern" oder "Veröffentlichungen in den Medien" zu verweisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der zu informierenden Endabnehmer verhältnismäßig groß und nur schwer zu erreichen ist. Nach Aktenlage hat die Antragstellerin fehlerhafte Pumpen an zahlreiche Verkaufsstellen in verschiedenen Teilen des Bundesgebietes ausgeliefert, darunter auch solche von Baumarktketten. Eine namentliche Erfassung der Käufer erfolgt beim Erwerb von Artikeln dieser Art erfahrungsgemäß nicht. Auch kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Großteil der Käufer einer Teichpumpe die jeweilige Verkaufsstelle zeitnah erneut aufsucht, etwa um weiteres Zubehör oder andere Artikel zu erwerben, und daher in diesem Zusammenhang erreicht werden könnte. Schließlich handelt es sich bei einer Teichpumpe auch nicht um einen in vielen Haushalten vorhandenen Gebrauchsgegenstand von allgemeinem Interesse, bei dem sich eine einmal in die Öffentlichkeit gelangte Information über Sicherheitsmängel "herumspräche" und so die erforderliche Verbreitung fände. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine effektive Verbraucherinformation, die angesichts der vom Antragsgegner gesehenen Lebens- und Gesundheitsgefahren beim Einsatz der Pumpen zum Ziel haben muss, möglichst viele Käufer zu unterrichten, nur durch äußerst kostenaufwändige Maßnahmen, namentlich über - gegebenenfalls sogar wiederholt zu schaltende - großformatige Anzeigen in der (überregionalen) Tagespresse zu erreichen ist. Insoweit sei beispielhaft auf eine Anzeige in der Süddeutschen Zeitung vom 2.12.2002 betreffend eine Rückrufaktion von Taschenlampen der Firma E. verwiesen. Zu denken ist darüber hinaus an eine Verbreitung der erforderlichen Informationen über Funk und Fernsehen. Vor diesem Hintergrund wäre es insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sache des Antragsgegners gewesen, selbst zu prüfen und zu entscheiden, welche konkreten Informationsmaßnahmen er für geeignet, erforderlich und im Verhältnis zu dem von ihm angestrebten Ziel, dessen Erreichbarkeit er selbst eher skeptisch beurteilt, angemessen hält und durfte er die Bestimmung der anzuwendenden Mittel nicht der Antragstellerin überlassen, zumal diese dabei Gefahr läuft, Aufwendungen für Informationsmaßnahmen zu tätigen, die der Antragsgegner im Nachhinein für unzureichend erachtet.

3. Das weitergehende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Ziffer II. Satz 1 hat dagegen keinen Erfolg. Die dort getroffene Rückrufanordnung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe für ihre Rechtmäßigkeit. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung auch der sonstigen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der besagte Anordnung.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 GSG kann die zuständige Behörde den Rückruf eines technischen Arbeitsmittels anordnen, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 genanntes Rechtsgut droht. Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes spricht Überwiegendes dafür, dass mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der in Ziffer II. der Ordnungsverfügung aufgeführten Tauchpumpen eine derartige Gefahr einhergeht. Nach § 2 Abs. 1 der 1. GSGV dürfen elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt werden und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Tauchpumpen nicht entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind, weil sie nicht den Anforderungen der einschlägigen harmonisierten Normen (DIN EN 60335-1, Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 1: Allgemeine Anforderungen, August 2001, sowie DIN EN 60335-2-41, Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 2-41: Besondere Anforderungen für Pumpen, Januar 2002) entsprechen. Nach 6.1 der DIN EN 60335-2-41 müssen Tauchpumpen zur Verwendung in Wasser - sieht man von den besonderen Bestimmungen für Tauchpumpen zur Verwendung in Schwimmbecken und für Aquarienpumpen ab - der Schutzklasse I oder III entsprechen. Für die vorliegend allein in Rede stehende Schutzklasse I reicht es gemäß 2.4.7 der DIN EN 60335-1 nicht aus, dass das Gerät zum Schutz gegen elektrischen Schlag nur eine Basisisolierung (2.4.1) - das ist hier der die aktiven und leitenden Teile gleichermaßen umgebende Gießharz - hat. Vielmehr muss das Gerät darüber hinaus eine zusätzliche Schutzmaßnahme durch die Verbindung der berührbaren leitenden Teile mit dem Schutzleiter der fest verlegten Leitungen aufweisen; als berührbare leitende Teile sind im Falle eines Betriebs unter Wasser auch die vom seinerseits elektrisch leitfähigen Umgebungswasser erreichbaren Teile anzusehen (vgl. Anm. 1 zu Punkt 22.33 der DIN EN 60335-1). In 27.1 der DIN EN 60335-1 wird dieses Erfordernis weiter dahin konkretisiert, dass berührbare Metallteile von Geräten der Schutzklasse I, die im Falle eines Isolationsfehlers - also im Falle eines Defektes der Basisisolierung - Spannung annehmen können, dauerhaft und zuverlässig mit einer Schutzleiterklemme im Innern des Gerätes oder mit dem Schutzkontakt des Gerätesteckers verbunden sein müssen. Diesen Anforderungen genügen die von der Ordnungsverfügung erfassten Pumpen aus dem Sortiment der Antragstellerin unstreitig nicht. Hieraus erwächst nach derzeitigem Kenntnisstand des Senats auch eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter. Angesichts des Gewichts der genannten Schutzgüter sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine besonders hohen Anforderungen zu stellen; vielmehr sind alle erfahrungsgemäß nicht völlig auszuschließenden Kausalverläufe in den Blick zu nehmen.

Dies zugrunde gelegt erscheinen die streitbefangenen Tauchpumpen nicht hinreichend sicher. Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren kann sich der Senat der Einschätzung der Antragstellerin, die vorhandene Basisisolierung sei bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Tauchpumpen sozusagen unverwüstlich und mache weitere Schutzmaßnahmen entbehrlich (aa) und ihrer weiteren Behauptung, dass selbst bei einem Versagen der Basisisolierung die berührbaren - d. h. die mit Wasser in Berührung kommenden - Metallteile mit Sicherheit keine Spannung führten (bb), nicht anschließen.

aa) Nach Einschätzung des Senats kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei bestimmungsgemäßen Betrieb (vgl. § 2 Abs. 5 GSG) der Tauchpumpen zu Schäden an der Basisisolierung kommen kann. So ist nach den plausibel erscheinenden Erkenntnissen des Antragsgegners bei einer Betriebsdauer von vier bis fünf Jahren bzw. bei einer Verunreinigung des Wassers mit sandigen Schwebstoffen nach ca. 1.800 Betriebsstunden mit einem Abrieb der Kunststoffisolierung im Bereich des Rotors bzw. der Statorbohrung zu rechnen. Die Möglichkeit eines solchen Defekts wird wohl auch von der Antragstellerin nicht mehr ernsthaft bestritten, zumal sie selbst Versuche durchgeführt hat, bei denen ein großflächiger Abrieb im Bereich der Statorbohrung simuliert wurde. Darüber hinaus wird man - nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Witterungsverhältnisse, denen eine Teichpumpe über die Jahre hinweg ausgesetzt sein kann - die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Kunststoffvergussmasse mit der Zeit porös oder rissig wird oder auf sonstige Weise ermüdet und jedenfalls punktuell die gegen Wasser abschirmende Wirkung einbüßt. Hierzu enthält das von der Antragstellerin beigebrachte Gutachten von Prof. Dr. J. keine Aussagen.

bb) Es erscheint darüber hinaus nicht fernliegend, dass bei einem Versagen der Basisisolierung auch das als Stator fungierende Blechpaket Spannung annimmt. Denn es spricht einiges dafür, dass die von der Antragstellerin angesprochene Isolierung der Statorbleche wie auch diejenige der Wicklung - vermutlich bloße Beschichtungen - lediglich funktionalen Zwecken dient und nicht darauf ausgelegt ist, auf Dauer auch dem Einfluss vom Wasser standzuhalten und hierbei die erforderliche Isolierfunktion sicherzustellen. Auch zu diesem Aspekt verhält sich das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten nicht.

Auch wenn die abschließende Klärung dieser aufgeworfenen Fragen einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, sprechen derzeit somit gewichtige Gründe für die Annahme, dass aus der - unstreitigen - Nichteinhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ganz erheblichen Schadenseintritts resultiert, die den Antragsgegner zum Einschreiten ermächtigt.

Bei dieser Sachlage geht die letztlich ausschlaggebende allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich Ziffer II. Satz 1 zu Lasten der Antragstellerin aus. Den nach dem oben Gesagten ernsthaft in Betracht zu ziehenden Lebens- und Gesundheitsgefahren steht auf Seiten der Antragstellerin lediglich das Interesse entgegen, die mit einem Rückruf der Tauchpumpen aus dem Groß- und Einzelhandel verbundenen unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Die unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteile sind bereits deshalb nicht von nennenswertem Gewicht, weil die Angaben der Antragstellerin darauf schließen lassen, dass nur noch wenige Teichpumpen bei ihren Vertriebspartnern vorhanden sind und der größte Teil bereits im Frühjahr/Sommer an Endabnehmer verkauft wurde. Das Interesse der Antragstellerin, hiervon und auch von eventuellen mittelbaren wirtschaftlichen Schäden infolge der Rückrufanordnung (z. B. Umsatzeinbußen wegen Imageverlusts bei den Vertriebspartnern) verschont zu bleiben, verdient zudem auch schon deshalb nur geringen Schutz, weil hinsichtlich der Teichpumpen - und zwar selbst dann, wenn keine Lebens- oder Gesundheitsgefahr von ihnen ausgehen sollte - von vornherein ein Rückgaberecht der Vertriebspartner bestanden hat. Denn die - unstreitige - Fehlerhaftigkeit der Schutzleiterinstallation, insbesondere das "Vortäuschen" des Vorhandenseins eines funktionsgerechten Schutzleiters, ist ersichtlich ein - nach Angaben der Antragstellerin nicht nachzubessernder - Sachmangel, der für die Kaufentscheidung des Endabnehmers von wesentlicher Bedeutung ist und daher die Vertriebspartner der Antragstellerin zivilrechtlich zu einer Rückabwicklung der bestehenden Verträge berechtigt.

Ende der Entscheidung

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