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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: 22d A 3039/02.O
Rechtsgebiete: DO NRW


Vorschriften:

DO NRW § 92 Abs. 1
DO NRW § 92 Abs. 3
1. Die Einbehaltung von Dienstbezügen bzw. Ruhegehalt (§ 92 Abs. 1 und 3 DO NRW) erfolgt auf Grund einer summarischen Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts und setzt u.a. voraus, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird.

2. Zum Disziplinarmaß bei außerdienstlichem Betrug.


Tatbestand:

Gegen den Ruhestandsbeamten, einen früheren Berufsschullehrer, wurde vor dessen Zurruhesetzung wegen Versicherungsbetrugs nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998 und Versicherungsbetrugs nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Die von der Einleitungsbehörde angeordnete Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts wurde von der Disziplinarkammer bestätigt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Nach § 92 Abs. 1 und 3 DO NRW kann die Einleitungsbehörde bei einem Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zwar wurde das förmliche Disziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung vom 23.2.2001 wirksam eingeleitet. Das dem Ruhestandsbeamten darin vorgeworfene Dienstvergehen - Versicherungsbetrug nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998 und Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 - rechtfertigt nach dem bisherigen Erkenntnisstand aber nicht die Annahme, im Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Das Wort "voraussichtlich" beinhaltet, dass im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon darin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst und dementsprechend bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.8.2001 - 6d A 2641/01.O - und vom 23.9.1997 - 6d A 2434/97.O -.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des VG kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch wegen des zweiten Vorwurfs - Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl am 23.9.1998 - auf ein schuldhaftes Dienstvergehen erkannt werden wird....(wird ausgeführt).

Wegen des verbleibenden in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs wurde der Ruhestandsbeamte, der diese Tat eingeräumt hat, vom AG A. durch rechtskräftiges Urteil wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Wegen dieses Vorwurfs wird zwar voraussichtlich auf ein schuldhaftes Dienstvergehen, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwer wiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2000 - 1 D 8.99 -, vom 8.9.1997 - 1 D 32.96 -, Dok.Ber. B 1998, 52, und vom 10.3.1992 - 1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249.

Derartige Dienstvergehen führen aber nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Ihre Variationsbreite ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nur in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges erkennen das BverwG und das OVG NRW regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2000 - 1 D 8.99 -, vom 8.9.1997 - 1 D 32.96 -, Dok.Ber.B 1998, 52, und vom 26.8.1997 - 1 D 80.96 -; OVG NRW, Urteile vom 24.7.2002 - 6d A 4612/00.O -, vom 6.12.2000 - 6d A 1320/99.O - und vom 22.4.1997 - 6d A 1412/96.O -.

Umstände, die auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges schließen lassen, sind derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen. Zwar wird von einem Lehrer - wie vom VG dargelegt - erwartet, dass er sich persönlich integer hält, um seiner Vorbildfunktion gerecht zu werden. Auch ist ein Berufsschullehrer, der im Rahmen des dualen Ausbildungssystems mit den Ausbildungsbetrieben und hier - worauf die Bezirksregierung in ihrer Verfügung betreffend die Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte hinweist - insbesondere mit den örtlichen KFZ-Betrieben zusammenarbeiten muss, auch insoweit auf ein ungestörtes Vertrauensverhältnis angewiesen. Dass das insgesamt erforderliche Vertrauensverhältnis insbesondere zu seinem Dienstherrn aber bereits auf Grund des vorliegenden einmaligen außerdienstlichen Versicherungsbetruges endgültig zerstört ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Der Ruhestandsbeamte beging den Versicherungsbetrug nicht in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung als Lehrer, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil vom 24.7.2002 - 6d A 4612/00.O -, S. 54 bis 56, und auch die Schadenshöhe - 26.253,72 DM = 13.423,31 ? für sich lässt es nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges erkannt werden wird. Das OVG NRW hat bei einmaligen außerdienstlichen Betrugshandlungen mit Schäden selbst von 309.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM, vgl. Urteile vom 22.4.1997 - 6d A 1412/96.O - und 6.12.2000 - 6d A 1320/99.O -, die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für zwingend erforderlich gehalten und das BVerwG hat sogar bei einem wiederholten Versicherungsbetrug mit einem Gesamtschaden von 29.000,-- DM eine Dienstgradherabsetzung als ausreichend angesehen.

Vgl. Urteil vom 26.8.1997, - 1 D 80.96 -.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grund weiterer Ermittlungen im Untersuchungsverfahren letztlich auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges erkannt und/oder unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes, das bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ebenfalls beachtliches Gewicht gewinnen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.11.1995 - 6d A 2496/94.O - und Beschluss vom 13.12.2002 - 6d A 2211/02.O -, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden wird. Hinreichende Anhaltspunkte, die dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, sind derzeit aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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