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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 3 A 2112/04
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 30 Abs. 1 | |
BauGB § 131 Abs. 1 |
2. Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung des in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzepts des Wegesystems für ein Baugebiet um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, sodass es von jeder dieser Anbaustraßen erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines erschießungsbeitragsrechtlichen Nacherhebungsbescheides, mit dem der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 2.209,55 € auf den für das Grundstück des Klägers Gemarkung X., Flur 1, Flurstück 875, für die Straße S. in Q. geschuldeten Erschließungsbeitrag nachgefordert hat.
Die Straße S. zweigt an der Abknickung der Straße T.Ring von dieser südwestlich ab, verläuft auf ca. 100 m nach Westen, verschwenkt hinter dem Hausgrundstück S. Nr. 6 rechtwinklig nach Norden und knickt nach ca. 70 m am Hausgrundstück S. Nr. 10 schließlich nach Osten ab und führt über eine Länge von etwa 100 auf den T.Ring zurück.
Die solcherart in Form eines Hufeisens ausgebaute Straße S. liegt im Geltungsbereich des 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplanes W 136 A. Dieser setzt als "Straßenverkehrsfläche" über die ausgebaute Straße S. hinaus weitere hieran angebundene Verkehrsflächen fest, die bislang nicht hergestellt worden sind. Die eine ist als ca. 35 m lange Stichstraße mit einer T-förmigen Aufweitung am Ausbauende geplant, die kurz vor der nach Norden weisenden Abknickung der Straße S. von dieser abzweigen soll. Die zweite ist als Verlängerung der Straße S. zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 vorgesehen, die ca. 70 m in westlicher Richtung verlaufen und sodann südwestlich in einer Länge von ca. 45 m und nordöstlich bei einer Straßenbreite von nur noch ca. 3,50 m in einer Länge von ca. 32 und daran anschließend auf ca. 60 m in südlicher Richtung weitergeführt werden soll.
Mit der Herstellung der Straße S. wurde im Jahre 1987 durch die Anlegung einer Baustraße begonnen. Dabei wurde ein etwa 55 m langer und 4 m breiter Streifen auf den Flurstücken 1080 und 1151 nicht in den Ausbau einbezogen. Am 7.3.1988 wurde die Widmung der Straße S. im Straßenabschnitt "Baustraßenbereich" als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr bekannt gemacht.
Der Endausbau des Straße S. wurde unter Inanspruchnahme der Flurstücke 1080 und 1151 nach einem hierfür aufgestellten Ausbauplan im Wesentlichen in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführt. Der Beklagte nahm darauf hin an, dass die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage S. am 28. Mai 2002 erfolgt sei.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.2.2001 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße S. in Höhe von 7.119,87 € fest und forderte ihn zur Zahlung dieses Betrages auf. Seiner Beitragsberechnung legte er dabei zu Grunde, dass auch das von der Straße durch die Grundstücke Gemarkung X., Flur 3, Flurstücke 982, 985 und 986 getrennte Grundstück Flurstück 1938 jedenfalls mit 5.339 m² seiner 7.869 m² umfassenden Gesamtfläche von der Straße S. erschlossen sei, wobei er davon ausging, dass die Flurstücke 985, 986 einerseits und 1938 andererseits jeweils im Eigentum des Herrn I. stünden; seit dem 23.1.2001 standen die Flurstücke 985 und 986 jedoch im Eigentum seines Sohnes C.. Herr I. wurde ebenfalls mit Bescheid vom 10.2.2001 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 52.431,70 € herangezogen, gegen den er unter Hinweis auf ein noch nicht gärtnerisch angelegtes Pflanzbeet im Straßenbereich Widerspruch erhob. In der Folgezeit wurde das Pflanzbeet entsprechend angelegt; die hierauf bezogene Unternehmerrechnung ging bei dem Beklagten am 4.3.2003 ein. Am selben Tage nahm der Beklagte den an Herrn I. gerichteten Beitragsbescheid zurück. Herr I. verstarb am darauf folgenden Tag; Erbe wurde sein Sohn C..
Mit dem eingangs erwähnten Nacherhebungsbescheid vom 24.3.2003 setzte der Beklagte den Erschließungsbeitrag gegenüber dem Kläger neu auf 9.329,42 € fest und forderte ihn unter Anrechnung bereits erbrachter 7.119,87 € zur Zahlung weiterer 2.209,55 € auf.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass es ihm allein um die Frage gehe, ob auch das Flurstück 1938 beitragspflichtig sei.
Das VG wies die Klage mit im Wesentlicher folgender Begründung ab: Es handele sich bei der Straße S. um eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. (...) Die Straße S. sei gemäß dem für sie aufgestellten Bauprogramm und unter Beachtung des erschließungsbeitragsrechtlichen Planerfordernisses nach § 125 BauGB hergestellt worden. Schließlich sei das Flurstück 1938 nicht in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einzubeziehen gewesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung erstrebte der Kläger weiter die Aufhebung des Nacherhebungsbescheides. Der Beklagte machte am 18.1.2006 (vorsorglich) eine neue Widmung der Straße S. öffentlich bekannt.
Die Berufung blieb erfolglos.
Gründe:
Der Kläger ist durch den angefochtenen Nacherhebungsbescheid zu Recht zu einem weiteren Erschließungsbeitrag in Höhe von 2.209,55 € für sein Grundstück für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße S. in Q. herangezogen worden.
Die sachlichen Beitragspflichten für die Straße S. sind spätestens mit der am 18.1.2006 bekannt gemachten Widmung entstanden (§ 133 Abs. 2 BauGB). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Widmung, die sich unzweifelhaft auf die gesamte Erschließungsanlage bezieht, bestehen nicht. Die Straße S. ist spätestens hiermit insgesamt zur öffentlichen Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geworden. Die Erschließungsanlage ist auch plangemäß im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB hergestellt worden. Insoweit ergeben sich keine Bedenken aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan vorgesehene T-förmige Stichstraße sowie die Verlängerung zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 noch nicht hergestellt worden sind.
Vgl. zum planunterschreitenden Ausbaus einer Erschließungsanlage wegen Zurückbleibens in der Länge BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176.
Beide Straßenstrecken stellten sich nämlich nach ihrer Anlegung als selbstständige Erschließungsanlagen und nicht lediglich als Bestandteile der abgerechneten Straße S. dar. Das hat das VG auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelnen ausgeführt (UA S. 12/13).
Zur Berücksichtigung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes für die Beurteilung der erschließungsbeitragsrechtlichen Selbstständigkeit einer noch nicht hergestellten Stichstraße vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 11 C 16.00 -, KStZ 2002, 98; vorgehend Senatsurteil vom 10.11.2000 - 3 A 263/97 -; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 10.4.2003 - 3 B 1754/02 -, OVG NRW RSE §§ 131, 133 BBauG/BauGB Erschlossensein.
Einwände hiergegen bringt der Kläger im Berufungsverfahren nicht vor, sodass der Senat auf die Ausführungen des VG Bezug nehmen kann.
Gegen den vom Beklagten seiner Abrechnung zugrundegelegten Erschließungsaufwand bringt der Kläger ebenfalls nichts vor; Bedenken ergeben sich insoweit auch bei amtswegiger Überprüfung nicht.
Den hiernach zu berücksichtigenden umlagefähigen Erschließungsaufwand hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die von der Straße S. im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke verteilt. Dabei hat er dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid zutreffend zu Grunde gelegt, dass das Flurstück 1938 nicht von der Straße S. im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und demzufolge nicht an der Verteilung des Aufwandes zu beteiligen ist. Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind und ob zu diesem Zeitpunkt der Eigentümer des Flurstücks 1938 auch Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten, an die Straße S. angrenzenden Grundstücke war. Im Einzelnen:
Ein Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es wegen dieser Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bebaubar oder in anderer, erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 und Beschluss vom 26.4.2006 - 9 B 1.06 -.
Es kommt - mit Blick auf die Bebaubarkeit - m.a.W. darauf an, ob für das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße "aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NWVBl. 2002, 432.
Das ist hier - unabhängig vom insoweit zu Grunde zu legenden Zeitpunkt - nicht der Fall.
Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig und eine Baugenehmigung kann demzufolge nur erteilt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Wird in einem Bebauungsplan die Erschließung des Grundstücks durch eine bestimmte Straße festgesetzt, so ist die Erschließung nur gesichert, wenn die Herstellung eben dieser Straße erfolgt oder jedenfalls absehbar ist und zwar bis zur Fertigstellung des Vorhabens oder zum Nutzungsbeginn.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.2.1986 - 4 C 10.83 -, DVBl. 1986, 685, vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, vom 16.12.1993 - 4 C 27.92 - NVwZ 1994, 485 (zum Fall der erst projektierten Straße), vom 23.12.1993 - 4 B 212.92 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35; aus der Senatsrechtsprechung vgl. Beschlüsse vom 23.12.2004 - 3 A 2210/03 - und vom 10.4.2003 - 3 A 1754/02 -, a.a.O.
Für die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, kommt es demnach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans allein auf dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - a.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB); Saarl. OVG, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, juris; zum Erfordernis einer plangemäßen Erschließung vgl. auch Richarz, KStZ 2006, 1, 3; ferner Driehaus, KStZ 2006, 61, 63.
Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung des Bebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, sodass es von jeder dieser Anbaustraßen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch dem in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet, vgl. zu Letzterem ausdrücklich Saarl. OVG, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 - a.a.O., zu entnehmen sein, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist, und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße ausscheidet.
So verhält es sich hier. Die im hier fraglichen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die Grundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der das Flurstück 1938 außer durch die Straße I.-Weg allein durch die beiden im Bebauungsplan W 136 A vorgesehenen, aber noch nicht realisierten selbstständigen Stichstraßen (die T-förmige Stichstraße sowie die zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 verlaufende Straße) erschlossen wird. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln dem Senat den Gesamteindruck, dass diese beiden Stichstraßen den Anliegerverkehr der dort planerisch vorgesehenen (Hinterland-) Bebauung aufnehmen und über die Straße S. dem gemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen sollen. Sie sollen die an sie grenzenden Grundstücksflächen erst baureif machen. Hierfür spricht das mit der projektierten T-förmigen Stichstraße deutlich gewordene Interesse des Planers an der Vermeidung einer Bebauung in zweiter Reihe zur Straße S.. In Bezug auf diese Stichstraße wie auch die Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 23 und 43 gilt, dass die straßenseitigen Baugrenzen parallel zu den geplanten Straßengrenzen verlaufen. Insofern ist ohne Belang, dass lediglich Baugrenzen und nicht (straßenseitige) Baulinien festgesetzt sind, durch die die planerische Vorstellung möglicherweise besser hätte verwirklicht werden können. Denn der Wille des Planers, Straßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu setzen und letztere vom Vorhandensein der Stichstraßen abhängig zu machen, kommt auch so hinreichend deutlich zum Ausdruck. So zeigt sich im Hinblick auf die zwischen den Häusern S. Nr. 23 und 43 geplante Stichstraße deutlich ein am Verlauf der Straße orientiertes Band überbaubarer Grundstücksflächen, das die Abhängigkeit der Bebauung (ob herkömmliches Einzelhaus oder "Bauriegel" mit erheblicher Frontlänge) vom Vorhandensein der Straße zum Ausdruck bringt. Deshalb kann der Kläger auch keinen Erfolg haben mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, der Bebauungsplan ermögliche mit der Festsetzung eines mehr als 50 m langen "Bauteppichs" auf dem Flurstück 1938 und angrenzenden Flurstücken, der bis an die Straße S. heranreiche, eine Erschließung auch des Flurstücks 1938 von dieser Straße. Es trifft zwar zu, dass dieser "Bauteppich" an die Straße S. heranreicht. Damit ist jedoch noch nichts über dessen bebauungsrechtliche Zuordnung, nämlich das Erschlossensein der westlich der Straße S. gelegenen Grundstücke gesagt.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Flurstück 1938 allenfalls als sog. Hinterliegergrundstück in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen wäre. Die Voraussetzungen für das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB liegen jedoch nicht vor. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein Erschlossensein über das Anliegerflurstück 982 wegen dessen Straßenfrontbreite von nur 77 cm aus; hierauf nimmt der Senat Bezug. Auch bei den übrigen für eine Zuwegung in Betracht kommenden Anliegerflurstücken sind die Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Erforderlich ist insoweit entweder das Vorhandensein einer rechtlich unbedenklichen Zufahrt oder - im Falle der Eigentümeridentität - eine einheitliche Grundstücksnutzung.
Vgl. Senatsurteil vom 29.9.2005 - 3 A 4430/02 - KStZ 2006, 36.
Daran fehlt es unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Eine Zufahrt von der Straße S. auf das Flurstück 1938 besteht nicht. Die an die Straße grenzenden Flurstücke 1932 und 1933 werden einheitlich als Hausgrundstück und Zufahrt genutzt. Anders verhält es sich mit dem Flurstück 1938, das deutlich durch eine Hecke abgetrennt ist. Die Flurstücke 985 und 986 werden nach Auswertung der im Verfahren vorgelegten Luftbilder zwar - soweit sie nicht als Zufahrt zu den Flurstücken 1932 und 1933 dienen - ebenso wie Teilflächen des Flurstücks 1938 als Wiese oder Weide genutzt. Eine einheitliche Nutzung im hier maßgeblichen Sinn, die geeignet wäre, bei Eigentümeridentität die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück "zu verwischen", ist damit jedoch nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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