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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 3 A 324/00
Rechtsgebiete: BBauG/BauGB


Vorschriften:

BBauG/BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
Der vom Bundesverwaltungsgericht für die beitragsmäßige Abrechnung einseitig anbaubarer Straßen entwickelte Halbteilungsgrundsatz findet nicht nur Anwendung, wenn sich die Unbebaubarkeit der Grundstücke an einer Straßenseite durch ihre Lage im Außenbereich ergibt, sondern auch dann, wenn diese Grundstücke durch Bebauungsplan als öffentliche Grünflächen festgesetzt sind.
Gründe:

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die einseitige Anbaubarkeit einer Straße wegen Außenbereichslage der Grundstücke an einer Straßenseite nicht der einzige Anwendungsfall des Halbteilungsgrundsatzes, sondern nur ein Fall unter anderen, mag er auch den Hauptanwendungsfall darstellen. Dafür spricht nachhaltig, dass das BVerwG in seinem einen Außenbereichsfall betreffenden Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - , BVerwGE 82, 106 ff., seine einschlägigen Ausführungen mit der Wendung "z.B." eingeleitet hat. In diesem Sinne wird die Rechtsprechung auch im Fachschrifttum interpretiert.

Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 40, der als weiteren Fall einer nur einseitigen Anbaubarkeit denjenigen einer entsprechenden Planfestsetzung nennt.

Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass sich die Fälle der Unbebaubarkeit infolge Außenbereichslage und infolge Planfestsetzung wesentlich und mit Auswirkung auf die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes unterschieden, weil bei Außenbereichsgrundstücken eine künftige Umwandlung in Bauland wahrscheinlicher sei als bei Grundstücken, die kraft Planfestsetzung unbebaubar seien. Auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen Umwandlung von Außenbereichsgrundstücken zu Bauland kommt es nach der Rechtsprechung des BVerwG aber "alles in allem nicht entscheidend an".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 1.75 -, BVerwGE 52, 364 ff.

Vielmehr reicht die Möglichkeit einer Umwandlung in Bauland, die der Gemeinde bei Außenbereichsgrundstücken durch Neuplanung, bei kraft Bebauungsplan unbebaubaren Grundstücken durch Planänderung eröffnet ist. Insofern sind diese beiden Fälle der Unbebaubarkeit von Grundstücken und der damit einhergehenden einseitigen Anbaubarkeit von Straßen einander durchaus vergleichbar. Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass die Grundstücke an der Südwestseite der S-Straße bis in die 80er Jahre bebaut bzw. nach Maßgabe der damaligen Bebauungsplanung bebaubar waren und bleiben sollten und dass die zum Verlust der Baulandeigenschaft führende Überplanung zu Grünflächen nur erfolgte, um Ersatz für die außerhalb der Abrechnungsstrecke in der Nachbarschaft gelegene, zur Bebauung freigegebene H.-Wiese zu schaffen. Eine künftige Rückumwandlung dieser Flächen in Bauland erscheint von daher nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine andere Kompensationslösung gefunden würde, zumal die in einer Breite von ca. 11m vorhandene und mit beidseitigen Gehwegen ausgestattete Straße die dann zu beachtenden erschließungsmäßigen Voraussetzungen schon erfüllen würde.

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