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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 3 A 4431/02
Rechtsgebiete: AO, BauGB, StRWG


Vorschriften:

AO § 119 Abs. 1
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 125 Abs. 2
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 129 Abs. 1
BauGB § 131 Abs. 2
BauGB § 133 Abs. 1
StRWG § 6 Abs. 1
Zur Erschließungsbeitragspflicht für einen Haltepunkt der Deutschen Bahn AG (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 - 8 C 85.86 -, BVerwGE 78, 321).
Tatbestand:

Die Klägerin, eine Untergesellschaft der Deutschen Bahn AG, wurde zum Erschließungsbeitrag herangezogen für ein Grundstück, auf dem sich ein Haltepunkt der Bahn befindet. Das VG gab ihrer Klage statt, weil die Entwässerungseinrichtung der Straße nicht der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung genüge und deshalb die Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Nach Erlass einer Abweichungssatzung für die Entwässerungseinrichtung wies das OVG die Klage ab.

Gründe:

Das veranlagte Grundstück stellt auch (jedenfalls hinsichtlich der "Betriebsfläche" des Haltepunktes) Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB dar. Insoweit stimmt der Senat nicht den von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gerückten Darlegungen, sondern der vom VG (im nichttragenden Teil der Entscheidungsgründe) geäußerten Auffassung zu. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das veranlagte Grundstück möglicherweise kein Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist; denn dieses Grundstück unterfällt nicht der Bauleitplanung der Gemeinde, sondern der (anscheinend nicht wahrgenommenen) eisenbahnrechtlichen Fachplanung (nunmehr nach § 18 AEG). Das schließt jedoch die Qualifizierung eines Bahngrundstücks als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht aus. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen spezifisch erschließungsbeitragsrechtlichen, nicht um einen streng bauplanungsrechtlich zu verstehenden Begriff. Für dessen Anwendung ist maßgebend, dass die Nutzung des Bahngeländes nicht durch den Schienenweg, sondern durch die für die Bahnkunden unterhaltenen Einrichtungen einer baulichen Nutzung gleichzuachten und somit "beitragsrelevant" ist. Soweit das Bahngelände "beitragsrelevant" genutzt wird, ist es somit Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1987 - 8 C 85.86 -, DVBl. 1988, 893 = BVerwGE 78, 321.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind der vom BVerwG behandelte "Bahnhof" und der hier umstrittene "Haltepunkt" erschließungsbeitragsrechtlich gleichzubehandeln. Denn die beitragsrelevante Nutzung der Bahnflächen besteht jeweils im Kern in einer Nutzung der Flächen durch Bahnsteige (und Verladerampen). Ein Bahnsteig, auf dem die Reisenden jeweils ihren Zug erwarten können, ist aber auch im Haltepunkt "H." vorhanden. Nicht anders als im Falle eines Bahnhofs kann und muss demnach die "beitragsrelevante Fläche" des Bahnsteigs "entlang der Bahnsteigkante" von dem der Beitragspflicht nicht unterworfenen Schienenweg geschieden werden. Gleiches gilt für das "Wartehäuschen" als Schlichtausführung eines Empfangsgebäudes, in welchem den Reisenden lediglich ein gewisser Wetterschutz und die Möglichkeit zum Fahrkartenlösen geboten wird. Zudem weist der Haltepunkt "H." (wie ein "richtiger Bahnhof") Abstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen und Fahrräder auf. Alle diese "übrigen Haltepunktflächen" sind als Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, dass sie aus der Sicht der eisenbahnrechtlichen Fachplanung als "Zubehör" des Schienenweges anzusehen sein mögen.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.1987, a.a.O..

Denn die bestimmungsgemäße Nutzung sämtlicher genannter Teilflächen hängt ebenso wie im Falle eines "richtigen Bahnhofs" davon ab, dass sie von einer Straße her erreicht werden können.

... Der Beklagte hat das Grundstück der Klägerin auch zu Recht mit einem "Gewerbezuschlag" belastet, weil auch mit diesem Grundstück (wie mit dem Gelände eines "richtigen Bahnhofs") eine intensivere Nutzung der Straße verbunden ist. Die für den Haltepunkt genutzte Grundstücksteilfläche ist kleiner als die Gesamtfläche zweier Hausgrundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite, auf denen jeweils eine Einzelgarage vorhanden ist, bietet jedoch mit ca. 13 Pkw-Stellplätzen ein Mehrfaches an Abstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen; das verdeutlicht die vergleichsweise intensivere Verkehrsbeziehung zur abgerechneten Anlage, die eine Belastung mit dem Gewerbezuschlag rechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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