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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 3 A 835/00
Rechtsgebiete: BauGB, KAG NRW, AO


Vorschriften:

BauGB § 132 Nr. 4
BauGB § 133 Abs. 3 Satz 1
KAG NRW § 8
AO § 128
Die Straßenbeleuchtung gehört nicht zu den "flächenmäßigen Teileinrichtungen", deren endgültige Herstellung von der Erfüllung des sog. formlosen Bauprogramms abhängt (zu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -).

Zur Umdeutung eines Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheides in einen (endgültigen) Ausbaubeitragsbescheid.


Tatbestand:

Die Kläger wurden vom Beklagten zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den 1997 erfolgten Ausbau des Südrings herangezogen. Hiergegen wandten sie sich mit der Begründung, der Südring sei bereits vor über 20 Jahren mit allen Teileinrichtungen endgültig hergestellt worden. Ihre Klage hatte hinsichtlich der Kosten für Fahrbahn und Beleuchtung Erfolg. Der Berufung des Beklagten gab das OVG hinsichtlich der Fahrbahnkosten statt.

Gründe:

Den für die Fahrbahn des Südrings angefallenen bzw. zu erwartenden Aufwand hat der Beklagte zu Recht als erschließungsbeitragsfähigen Aufwand behandelt. Dem VG ist zwar darin zuzustimmen, dass die Fahrbahn vor dem Ausbau des Jahres 1997 die Anforderungen der Merkmalsregelung des § 12.2 EBS 1961 erfüllte, weil es hierfür insbesondere nicht auf die Qualität des Unterbaus ankam. Gleichwohl ist eine endgültige Herstellung dieser Teileinrichtung im alten Zustand nicht anzunehmen. Die alte Fahrbahnbreite von 6,25 m hat nämlich zu keiner Zeit einem (formlosen) Bauprogramm über die Breite der einzelnen Teileinrichtungen der Straße entsprochen, das nach der einschlägigen Revisionsrechtsprechung gleichfalls erfüllt sein muss, soll eine Straße den Zustand endgültiger Herstellung im Rechtssinne erreichen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, DVBl. 1996, 379, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 11 Rn. 36 ff. (Wird ausgeführt.)

Wie das VG zutreffend angenommen hat, ist die Beleuchtungsanlage bereits vor 1997 mit der Anbringung von 13 Peitschenleuchten erstmals endgültig hergestellt worden mit der Folge, dass bei der Berechnung von Erschließungsbeiträgen nur die alten Beleuchtungskosten angesetzt werden können. Die Beleuchtungsanlage gehört nämlich nicht zu den "flächenmäßigen Teileinrichtungen" wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege usw., auf die allein sich das sog. (formlose) Bauprogramm bezieht.

Vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 36 ff.

Diese Teileinrichtung stellt keine flächengebundene oder "flächenmäßige" Teileinrichtung einer Erschließungsanlage und insbesondere einer Straße dar: Sie kann auch "frei schwebend" über der Straße angebracht werden (an außerhalb der Straße aufgestellten Masten oder an Außenwänden befestigt); im Übrigen nimmt sie zumeist (mit der Grundfläche der Masten und der Schaltschränke) verstreut gelegene und untergeordnete Teilflächen des Gehwegs oder des Straßenbegleitgrüns, Aussparungen der Fahrbahn oder auch "Schmutzecken" der Straße ein; sie ist insofern mit den zur Straßenentwässerung gehörenden Wasserrinnen am Fahrbahnrand oder in der Fahrbahnmitte zu vergleichen, die ebenfalls keine dem (formlosen) Bauprogramm unterworfene "flächenmäßige Teileinrichtung" darstellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.1998 - 3 A 176/93 -.

Der Senat folgt dem VG des Weiteren in der Auffassung, dass die Anlieger neben dem (gemäß dem einschlägigen Einheitssatz berechneten) Anteil am erschließungsbeitragsfähigen Aufwand für die alte Beleuchtungsanlage auch einen nach § 8 KAG NRW und der Straßenbaubeitragssatzung zu bestimmenden Anteil an den im Jahre 1979 angefallenden Beleuchtungskosten zu tragen haben. Das ergibt sich aus einer (vom Gericht vorzunehmenden) Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides (vgl. § 128 AO). Da dieser Beitragsbescheid nicht auf die Erhebung eines endgültigen Beitrags, sondern einer (im Ermessen der Gemeinde stehenden) Vorausleistung gerichtet ist, ist er nicht am bundesrechtlichen Beitragserhebungsgebot zu messen, aus dem das BVerwG den Ausschluss der landesrechtlichen Vorschriften über die Umdeutung von Abgabenbescheiden herleitet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 -, DVBl. 1989, 420, und vom 4.6.1993 - 8 C 55.91 -, KStZ 1994, 32, sowie Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 56 ff. (m.w.N.).

Dabei steht einer Umdeutung allgemein und so auch hier einmal nicht entgegen, dass mit ihr ein Wechsel der Abgabenart (Erschließungsbeitrag/Ausbaubeitrag) verbunden ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.7.1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl. 1991, 296.

Zum anderen ist eine Umdeutung auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass für einen Teil der Beitragsfestsetzung ein endgültiger (Ausbau-) Beitrag an die Stelle eines vorläufigen (Erschließungs-)Beitrags tritt und dass deshalb die Zielgleichheit der beiden Regelungen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen wäre.

So aber Bay.VGH, Urteil vom 4.10.1991 - 23 B 88.2193 -, NVwZ-RR 1992, 507.

Denn die Refinanzierung einer Straßenbaumaßnahme ist sowohl für den endgültigen Beitrag als auch für die Vorausleistung Hauptzweck; die mit der Erhebung einer Vorausleistung verbundene Verminderung von Zinszahlungen hingegen ist lediglich ein Nebeneffekt, der auch bei der Erhebung eines endgültigen Beitrags eintreten kann (wenn hierdurch höhere Zuführungen zum Vermögenshaushalt ermöglicht werden).

Vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 27.

Des Weiteren ist die Sperre des § 128 Abs. 3 AO für die Umdeutung eines Vorausleistungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid ohne Bedeutung. Schließlich entspricht die wegen der Beleuchtungskosten des Jahres 1997 vorzunehmende Umdeutung des angefochtenen Vorausleistungsbescheides auch dem mutmaßlichen Willen des Beklagten.

Ende der Entscheidung

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