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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 4 A 4139/02
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 2 Abs. 1
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BAföG § 7 Abs. 2 Nr. 1
BAföG § 7 Abs. 2 Nr. 2
BAföG § 7 Abs. 2 Nr. 3
BAföG § 15 Abs. 2 Satz 1
Zu der Frage, welche Anforderungen sich aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "der Ausbildung (...) nach dem Ausbildungsstand förderlich" für weitere Ausbildungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F., § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG) ergeben.
Tatbestand:

Der Kläger schloss sein Studium der Luft- und Raumfahrtechnik im Dezember 1995 mit dem Erwerb des Diploms ab. Im Januar 1996 nahm er in den Vereinigten Staaten ein Studium im Fach "Business Administration" auf. Dieses Studium beendete er im Juni 1997 mit dem Abschluss "Master of Business Administration (MBA)". Der Kläger war darüber hinaus vom 1.4.1996 bis zum 31.3.1999 an der Universität in C im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert. Der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung in den Vereinigten Staaten ab Juli 1996 lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Das OVG änderte das Urteil und gab der Klage statt. Gründe:

Der Senat geht (...) davon aus, dass die in den USA betriebene Auslandsausbildung der Inlandsausbildung, nämlich dem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität in C, nach dem Ausbildungsstand förderlich war. Eine solche Förderlichkeit setzt voraus, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht hat, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 5 C 25.00 -, BVerwGE 112, 248 = FamRZ 2001, 1569, m. w. N.

Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger. Denn er hatte bereits im Rahmen seines Studiums der Luft- und Raumfahrtechnik - neben mathematischen Kenntnissen und allgemeinen methodischen Fähigkeiten - auch wirtschaftswissenschaftliches Grundwissen erworben und im Umfang von 13 Semesterwochenstunden einschlägige Veranstaltungen besucht sowie in der Vordiplom- und der Diplomprüfung entsprechende Prüfungsleistungen erbracht. Dass die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinreichende Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellten, wird nachdrücklich dadurch belegt, dass der Kläger die Ausbildung in den USA mit Erfolg und ohne erkennbare zeitliche Verzögerung absolvierte. Damit ist dem Zweck des in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals, eine im Hinblick auf die Inlandsausbildung sinnvolle und ertragreiche Auslandsausbildung zu gewährleisten, genügt.

Die von dem Beklagten angeführte Teilziffer 5.2.5 der BAföG-VwV steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Das dort formulierte Postulat einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland kann bei Ergänzungsstudiengängen nicht ohne weiteres Anwendung finden. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass eine Ergänzungsausbildung wegen ihres Zusammenhangs mit der Erstausbildung auf einer im Rahmen des Erststudiums erlangten Vorbildung aufbaut. Diese Vorbildung ist bei der Beantwortung der Frage, ob die für eine sinnvolle Auslandsausbildung erforderlichen Grundkenntnisse vorhanden sind, - wie oben geschehen - zu berücksichtigen. In Rechnung zu stellen ist ferner, dass ein Ergänzungsstudium jedenfalls vielfach zeitlich deutlich stärker begrenzt ist als ein Erststudium (vorliegend etwa auf 2 Jahre). Infolgedessen wird auch die zeitliche Bemessung desjenigen Studienabschnitts, in dem Grundkenntnisse vermittelt werden, für ein Ergänzungsstudium regelmäßig nicht in der gleichen Weise erfolgen können, wie das für den Regelfall eines Erststudiums mit dem in Teilziffer 5.2.5 angeführten Erfordernis einer einjährigen Inlandsausbildung geschehen ist. Hiervon ausgehend ist im Fall von Ergänzungsausbildungen vielmehr unabhängig von der in Teilziffer 5.2.5 der BAföG-VwV erwähnten zeitlichen Eingrenzung eine Einzelfallprüfung dahin vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Erstausbildung die erforderlichen Grundkenntnisse für eine erfolgreiche Auslandsausbildung vorliegen, was hier - wie oben ausgeführt - zu bejahen ist.

Ende der Entscheidung

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