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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 4 A 4812/03
Rechtsgebiete: Versorgungswerkssatzung der Architektenkammer NRW


Vorschriften:

Versorgungswerkssatzung der Architektenkammer NRW § 11 Abs. 1
Das Tatbestandesmerkmal des "Einstellens der beruflichen Tätigkeit" in einer berufsständischen Versorgungswerkssatzung als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erfordert ein positives Tun des späteren Leistungsempfängers, welches sich nach außen manifestieren muss.
Tatbestand:

Das VG hat mit dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung des Beklagten als Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente erforderliche Einstellung der Architektentätigkeit liege für den Kläger nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" verlange ein positives Tun, das sich nach außen manifestieren müsse. Entgegen diesem Erfordernis habe der Kläger, nachdem er bereits Berufsunfähigkeitsrente beantragt habe, sein Architektenbüro zunächst als "Notbetrieb" fortgeführt und später in eine Gesellschaft eingebracht, die unter seinem und dem Namen des weiteren Gesellschafters geführt werde. Bereits daraus folge, dass der Kläger weiterhin in seinem Beruf werbend tätig sei. Aber auch anhand der Regelungen des Gesellschaftsvertrages werde deutlich, dass eine Einstellung der Tätigkeit als Landschaftsarchitekt nicht vorliege (wird ausgeführt).

Dagegen wendet der Kläger ein: Der Rechtsauffassung des VG zu dem Begriff des "Einstellens der Tätigkeit" könne er nicht folgen. Dieser Begriff sei auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu sehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages seine Architektentätigkeit eingestellt. Sinn und Zweck dieses Vertrages liege allein darin, ihm den Ausstieg aus der Architektentätigkeit zu ermöglichen.

Gründe:

Nach § 2 BauKaG NRW darf die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitekt" nur führen, wer in die Architektenliste eingetragen ist. Aufgrund des gesetzlich geschützten Titels genießen die Träger besonderes Vertrauen in der Öffentlichkeit, was sich wirtschaftlich zu Gunsten der Gesellschaft auswirkt. Daraus folgt, worauf das VG zutreffend hinweist, dass der Kläger seinen Titel für die Gesellschaft einsetzt und damit weiterhin werbend tätig ist.

Maßgebendes Anzeichen für eine berufliche Betätigung des Klägers ist die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Das VG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 A 245/01 -, zutreffend davon ausgegangen, dass das Einstellen der Tätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 der Versorgungswerkssatzung ein positives Tun verlangt, welches sich nach außen manifestieren muss.

Diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch wenn - jedenfalls aus seiner Sicht - nach Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages sein "Ausstieg" aus der Architektentätigkeit erreicht werden soll, so besagt das nicht, dass er seine Tätigkeit mit Gründung der Gesellschaft tatsächlich bereits eingestellt hat. Sein Einwand, die Regelungen müssten unter Berücksichtigung des letztlich von ihm verfolgten Ziels, sein Büro ohne großen Verlust und zu steuerlich tragbaren Bedingungen auf einen Nachfolger zu übertragen, gesehen werden, steht der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Gegen seine Auffassung spricht jedenfalls die nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verpflichtung, die er mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingegangen ist. Danach ist er als Gesellschafter gehalten, den Gesellschaftszweck zu verfolgen (vgl. §§ 705, 709 BGB). Nach § 1 des Gesellschaftsvertrags ist Zweck der Gesellschaft der Betrieb eines Ingenieurbüros im Bereich der Landschaftsarchitektur. Das entspricht seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Auch die nach dem Vertrag vorgesehene Regelung zum Erholungs- und Bildungsurlaub geben nur einen Sinn, wenn von einem Tätigwerden des Klägers in der Gesellschaft ausgegangen wird. Der Einwand des Klägers, derartige Klauseln seien in fast allen Gesellschaftsverträgen zu finden, spricht allein dafür, dass sich Gesellschafter regelmäßig innerhalb der Gesellschaft betätigen. Der Hinweis des VG, dem Kläger komme als Mehrheitsgesellschafter maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, wird nicht durch das Argument entkräftet, dies erkläre sich dadurch, dass er in Form seines Büros einen erheblichen Vermögenswert eingebracht habe. Dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, weil er nur zum Schein geschlossen wurde (vgl. § 117 BGB), wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Damit kommt den vertraglichen Regelungen Bindungswirkung zu. Diese sprechen für eine weitere berufliche Tätigkeit des Klägers. Auf die vorgelegten Gewinnermittlungen kommt es danach nicht an.

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