Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 4 B 1774/07
Rechtsgebiete: EG, GlüStV, GG, StGB


Vorschriften:

EG Art. 43
EG Art. 49
GlüStV § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
GG Art. 12 Abs. 1
StGB § 284 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1.1.2008.
Tatbestand:

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vermittlung von Sportwetten an einen Wettveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat. Dem dagegen gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag gab das VG statt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das OVG den Beschluss und lehnte den Antrag ab.

Gründe:

Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht Alles dafür, dass sich die streitige Ordnungsverfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist (a). Eine dies zu Grunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus (b).

a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei Untersagungsanordnungen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, ankommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2007 - 4 B 1246/06 - Juris Rn. 55 f., m. w. N.; vgl. ferner (für eine finanzdienstaufsichtsrechtliche Verfügung) BVerwG, Urteil vom 27.2.2008 - 6 C 11.07 -, juris Rn. 20, sowie BVerfG, Beschluss vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/ 06 -, juris Rn. 38.

Ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes im maßgeblichen Zeitpunkt infolge einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage weggefallen, so ist der Kläger, was seine schutzwürdigen Interessen anlangt, hinreichend dadurch gesichert, dass - erstens - die Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und er - zweitens - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, 360.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24.8.2007 auch unter Zugrundelegung der bis zum 1.1.2008 bestehenden Rechtslage nach summarischer Prüfung rechtmäßig war, wie sich aus der Senatsrechtsprechung, die den Beteiligten bekannt ist, ergibt.

Ermächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung ist nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

Gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW ist in Fällen der vorliegenden Art weiterhin die örtliche Ordnungsbehörde - hier der Antragsgegner - für die Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung zuständig. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf, wie das VG Köln mit Beschluss vom 21.2.2008 - 1 L 1849/07 - angenommen hat, hat der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht beabsichtigt.

Vgl. dazu näher etwa OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2008 - 4 B 298/08 -, juris.

Es spricht ferner Alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der Senat bei der Anwendung der §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen hat.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.8.2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004 - 4 B 1270/04 -, juris.

Die Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i. S. v. § 284 Abs. 1 StGB sind, ist nach Ansicht des Senats durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149; BGH, Urteile vom 14.3.2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1.4.2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ 158, 343.

Von dieser Rechtsprechung abzurücken, geben auch die Ausführungen von Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind, 20.11.2007, keinen hinreichenden Anlass.

Die der angegriffenen Untersagungsverfügung zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften begegnen unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die umfangreichen Ausführungen des 13. Senats des beschließenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, juris. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vorschriften über den Vertrieb von Sportwetten. Die vom BVerfG in seinem Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261, für besonders bedenklich gehaltene Spielteilnahme über das Internet oder über SMS ist bei Sportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verboten. In § 10 Abs. 3 GlüStV ist zudem eine Begrenzung der Annahmestellen vorgesehen, die in § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW eine weitere Konkretisierung erfahren hat. Dass die gesetzlichen Regelungen damit hinter den Anforderungen zurückbleiben, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, vermag der Senat nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen.

Vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 2.6.2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, 197.

Soweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber habe bisher keinerlei inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten geschaffen, trifft dies nicht zu. Wetten können nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV lediglich als Kombinations- oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Wetten während eines laufenden Sportereignisses sind durch § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ausdrücklich verboten. Die Annahme des Antragstellers, die Regelung im Glücksspielstaatsvertrag lasse der Sache nach alle überhaupt denkbaren Formen der Sportwetten zu, ist demnach unrichtig. Überdies sieht § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vor, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten darüber hinaus in der Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu regeln sind.

Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass die Neuregelung des Sportwettenmonopols den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes nicht genügt. Soweit im Bereich des Vollzuges der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes noch Defizite bestehen - etwa auch im Bereich der Werbung für Glücksspiel, wie der Antragsteller im Einzelnen geltend macht -, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht den Schluss, die Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, zumal noch kein Jahr seit ihrem Inkrafttreten verstrichen ist.

Vgl. auch Bay. VGH a. a. O.

Der Senat hat auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. 1998 Nr. L 204/37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006 (Abl. 2006 Nr. L 363/81). Soweit daraus eine Notifizierungspflicht hinsichtlich des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes abgeleitet wird, vermag der Senat nicht zu ersehen, dass die vorliegend einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1) der genannten Richtlinie unterfallen. Sollten andere Vorschriften des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes - trotz der bereits erfolgten Notifizierung des Glücksspielstaatsvertrages - nach dieser Richtlinie notifizierungspflichtig sein, dürfte dies die Anwendung der genannten Normen nicht hindern.

Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16.9.1997, C-279/94, juris; so wohl auch Streinz u. a., Notifizierungspflicht von Glücksspielstaatsvertrag und Ausführungsge-setzen der Länder gemäß der Richtlinie Nr. 98/34/EG (Informationsrichtlinie), S. 9 Fn. 22.

Auch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) werden nicht verletzt. Nationale Regelungen der hier in Rede stehenden Art schränken zwar die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ein.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6.3.2007, C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u. a. -, Rdn. 43 f., und vom 6.11.2003, C-243/01 - Gambelli u. a. -, Rdn. 45 ff, jeweils juris.

Solche Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, insbesondere durch den Verbraucherschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für Glücksspiele.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.9.2007, C-260/04 -, Kommission gegen Italienische Republik, Rdn. 27, juris.

Die vorgesehenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d. h. sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.

Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Placanica u. a., a. a. O., Rdn. 49.

Wegen der Besonderheiten des Glücksspiels billigt der EuGH den Mitgliedsstaaten dabei aber ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zu. So heißt es bereits in dem Urteil des EuGH vom 24.3.1994, C-275/92, Schindler, Rdn. 61, juris:

"Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben. Somit kommt den Staaten nicht nur die Beurteilung der Frage zu, ob eine Beschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch verbieten, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind."

Diese Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt bestätigt.

EuGH, Urteile vom 6.3.2007, Placanica u. a., a. a. O., Rdn. 48, sowie Urteil vom 6.11.2003, Gambelli, a. a. O., Rdn. 63.

Soweit die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Placanica u. a., a. a. O., Rdn. 53.

Ob die nationale Regelung tatsächlich den genannten Anforderungen entspricht, ist von dem nationalen Gericht zu prüfen.

Vgl. erneut EuGH, Urteil vom 6.3.2007, Placanica u. a., a. a. O., Rdn. 58.

Vorliegend spricht Alles dafür, dass die in den Blick zu nehmenden Regelungen des deutschen Rechts den dargestellten Maßstäben genügen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der EuGH die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht.

Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, m. zahlreichen N. zu den unterschiedlichen Auffassungen.

Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten und systematischen Regelung folgt zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich auch gestattet, neu hinzukommende Glücksspielangebote, die zu einer wesentlichen Erweiterung der Glücksspielmöglichkeiten und erheblichen zusätzlichen Gefahren führen, stärkeren Begrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot, um auf diese Art und Weise eine hinreichende Kanalisierung des Glücksspielbetriebs sicher zu stellen.

Vgl. dazu auch Bay. VGH, a. a. O., Rn. 29.

Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die gesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht erforderlich und geeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener Glücksspielsektoren nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. Die Merkmale "kohärent" und "systematisch" erweisen sich damit in der Sache (zugleich) als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Vgl. zu dessen Geltung im Europarecht etwa Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rdn. 490 und 492; Streinz, EUV/EGV, 2003, GR-Charta Art. 20, Rdn. 6 ff.

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier in den Blick zu nehmenden gesetzlichen Regelungen die aufgezeigten Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht überschreiten. Soweit der Sektor der Pferdewetten angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RGBl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 2149), Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Es sieht etwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen vor, die Wetten annehmen und vermitteln dürfen (§ 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass die Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen Popularität und des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus (0,5 % des Gesamtumsatzes der Glücksspielanbieter) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu vergleichen sein dürfte.

Vgl. dazu auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der europäischen Gemeinschaften vom 20.5.2008, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, S. 173 (184), unter 97.

Gegen das Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Glücksspielaktivitäten dürfte auch durch die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels an Spielautomaten nicht verstoßen worden sein. Die Vorschriften für diesen Glücksspielbereich sind ebenfalls maßgeblich durch das gesetzgeberische Anliegen bestimmt, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. Der Gesetzgeber differenziert zwischen Spielautomaten, die lediglich in einer Spielbank (§ 33 h Nr. 1 GewO) betrieben werden dürfen, und solchen, die namentlich in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt sind. Die Spielgeräte außerhalb von Spielbanken unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die u.a. die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Spielgeräte bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese betreffen unter anderem den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele, und das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen (§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Nach der § 33 f Abs. 1 GewO konkretisierenden Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.1.2006, BGBl. I S. 280, ist der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung), wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens 33 Euro fallen muss (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Spielverordnung). Der Gewinn pro Stunde darf 500 Euro nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Spielverordnung). Darüber hinaus sind noch weitere Beschränkungen für diese Spielautomaten angeordnet, wie etwa der fünfminütige Stillstand der Geräte nach einer Stunde Laufzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Spielverordnung). Daneben enthält die Spielverordnung weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes wie z.B. das Verbot von Jackpotsystemen (§ 9 Abs. 2 Spielverordnung) und die Verpflichtung der Betreiber, Warnhinweise anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 Spielverordnung). Die auf die Begrenzung von Spielmöglichkeiten ausgerichtete Regelungskonzeption ist durch die Änderung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in einer Spielhalle, der Mindestquadratmeterzahl, der Mindestspieldauer sowie der Verlustgrenze und die damit verbundenen Lockerungen nicht aufgegeben worden. Dies wird auch dadurch belegt, dass gleichzeitig wichtige Neuregelungen zum Spielerschutz geschaffen wurden, so etwa die bereits erwähnten Vorschriften über das Verbot von Jackpotsystemen, die Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf Beratungsmöglichkeiten sowie über das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders problematischen Fun-Games. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass auch in dem Bereich der von der Spielverordnung erfassten Spiele Internetangebote nicht erlaubt, sondern nur stationär an bestimmten Orten aufgestellte Spielgeräte (vgl. §§ 1 f. Spielverordnung) zulässig sind.

Das Lottospiel unterfällt ebenso dem staatlichen Monopol wie der Betrieb von Spielbanken in Nordrhein-Westfalen.

Vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2008 - 4 B 2056/07 -.

Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar.

Den Anforderungen der Lindman-Entscheidung an die Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen EuGH, Urteil vom 13.11.2003, C-42/02 , Lindman, juris, ist nach Auffassung des Senats in Nordrhein-Westfalen schon im Hinblick auf die Untersuchung von Meyer/Hayer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Eine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005, erfüllt, die u. a. für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW durchgeführt worden ist.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2006 - 13 B 1799/06 -.

Für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG ist jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens kein Raum.

Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7.12.2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdn 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., EVR Rdn 127, jeweils m. w. N.

b) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Mit Blick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit des Antragstellers, vgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher Senatsbeschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 -, juris, für ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen.

Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 4.7.2006 - 1 BvR 138/05 - (entgegen dem Beschluss vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -).

Unabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen auch eine konkrete Gefahr aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Auflagen. Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Sperrmöglichkeit ist anzumerken, dass sie sich nur auf eine Selbstsperre des Spielers bezieht. Unabhängig davon besitzen Sperrsysteme verschiedener privater Wettanbieter bereits im Ansatz keine vergleichbare Wirksamkeit wie das Sperrsystem eines staatlichen Monopolanbieters (vgl. dazu auch § 12 Abs. 1 GlüStV AG NRW).

Ende der Entscheidung

Zurück