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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: 4 B 2403/03
Rechtsgebiete: GG, AltPflG (Bund), AltPflG (NRW)
Vorschriften:
GG Art. 72 Abs. 1 | |
AltPflG (Bund) § 25 | |
AltPflG (Bund) § 29 | |
AltPflG (NRW) § 7 |
2. Das Gleiche gilt für die Erstattung der Vergütungen, die Teilnehmern an der Ausbildung zum Altenpfleger bzw. zur Altenpflegerin gezahlt werden, sofern die Ausbildung vor Inkrafttreten des AltPflG des Bundes begonnen worden ist.
Tatbestand:
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage nach dem AltPflG (NRW). Das VG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt und führte aus: Dem angefochtenen Heranziehungsbescheid fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung hinsichtlich der Altenpflegeumlage sei nunmehr durch die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung gemäß § 25 AltPflG (Bund) ab 25.10.2002 ausgeschlossen. Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) getroffene Übergangsregelung ändere daran nichts. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners gab das OVG statt.
Gründe:
Entgegen der Ansicht des VG fehlt es nicht an der für die Erhebung einer Umlage notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich nach wie vor in § 7 Abs. 3 AltPflG (NRW).
Uneingeschränkt gilt dies für die Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer.
Gemäß § 7 Abs. 1 AltPflG (NRW) dient die Umlage dazu, den Fachseminaren für Altenpflege die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung gezahlte Vergütung zu erstatten. Das sind solche Teilnehmer, die eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpfleger gemäß § 1 Nr. 1 und § 3 AltPflG (NRW) absolvieren oder eine Grundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer nach § 1 Nr. 2 und § 4 AltPflG (NRW) erhalten. Die landesrechtliche Umlage zur Erstattung der Vergütungen, die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer gezahlt werden, wird durch die Vorschriften des AltPflG (Bund) nicht berührt. Das Altenpflegegesetz des Bundes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.8.2003, BGBl. I S. 1690, befasst sich nur mit dem Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers. Zwar enthielt das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513) auch Vorschriften, die den Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfes betrafen; diese sind aber durch Urteil des BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41 (46), wegen Verstoßes gegen Art. 70, 74 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden, weil dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlte. Die in § 25 AltPflG (Bund) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen bezieht sich dementsprechend nicht auf Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer, sondern nur (noch) auf Kosten, die durch die Gewährung von Ausbildungsvergütungen bei der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger nach näherer Maßgabe des AltPflG (Bund) entstehen.
Das landesrechtliche Umlageverfahren nach § 7 AltPflG (NRW) gilt darüber hinaus übergangsweise auch für die Erstattung von Vergütungen, die bei der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger gezahlt werden.
Die den Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers betreffenden Regelungen des AltPflG (Bund) gehören zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne des Art. 74 GG.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, a.a.O., S. 42 ff.
Dies bedeutet, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung verlieren, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Die Sperrwirkung zu Lasten der Länder hat zur Folge, dass neues Landesrecht nicht mehr entstehen kann und gleichwohl erlassenes Landesrecht unwirksam ist. Darüber hinaus tritt bereits erlassenes Landesrecht außer Kraft.
Vgl. Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1043 m.w.N.
Die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung ("solange und soweit") liegen hier nicht vor, soweit es um die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Vergütungen an solche Auszubildenden geht, die bereits vor Inkrafttreten des AltPflG (Bund) mit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpfleger begonnen haben. Das AltPflG (Bund) schließt die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Ausbildungsvergütungen für diesen Personenkreis nicht aus.
Das AltPflG (Bund) misst sich, wie die in § 29 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Übergangsregelung belegt, Geltung nur für solche Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger zu, die nach seinem Inkrafttreten begonnen worden sind.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, a.a.O.
Nur für diese gelten deshalb auch die Kostenregelungen im Abschnitt 5 (§§ 24 und 25) des Gesetzes. Ein Umlageverfahren nach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW ist für neu begonnene Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger demnach nicht mehr möglich.
Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgesetzgeber - weitergehend - das landesrechtliche Umlageverfahren für Alt-Ausbildungen, also für solche, die noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnen worden sind, ausschließen wollte. Im Gegenteil spricht gerade die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) enthaltene Übergangsvorschrift dafür, dass insoweit auch das landesrechtliche Umlageverfahren nicht angetastet werden soll. Der Wegfall der Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen durch Erhebung einer landesrechtlichen Umlage hätte zur Folge, dass die Landschaftsverbände ihren Erstattungsverpflichtungen gegenüber den Trägern von Fachseminaren für Altenpflege nicht mehr nachkommen könnten, weil die dafür notwendigen Gelder nicht zur Verfügung stehen. ... Letztlich würde also der vom Bundesgesetzgeber gewollte Abschluss von Alt-Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschrifen an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Dass ein derart tiefgreifender und abrupter Einschnitt, wie er mit der vollständigen Abkehr vom bisherigen Finanzierungsmodell des landesrechtlichen Umlageverfahrens verbunden wäre, nicht gewollt ist, belegt auch die Regelung, die der Bundesgesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG (Bund) für neu begonnene Ausbildungen getroffen hat. Offenbar in der Erkenntnis, dass ein vollständiger Verzicht auf ein Umlageverfahren nicht möglich ist, ermächtigt er die Landesregierungen ausdrücklich zur Erhebung von Ausgleichsbeiträgen, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.
Ende der Entscheidung
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