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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 1430/09
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 42 Abs. 4 Nr. 2
Das Abschleppen eines ohne ausliegenden Parkausweis in einer Anwohnerparkzone abgestellten Fahrzeugs ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sich ohne zeitliche Verzögerung weder die Parkberechtigung feststellen lässt noch der Fahrzeugführer zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug tatsächlich ein Anwohnerparkausweis ausgestellt worden ist.
Tatbestand:

Der Wagen der Klägerin stand im Bereich von Anwohnerparkflächen, ohne dass ihr alternativ für zwei Fahrzeuge ausgestellter Anwohnerparkausweis auslag. Abends nach 18.00 Uhr stellten Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamts das Parken ohne Parkausweis fest. Nach kurzer Wartezeit ließen sie das Fahrzeug abschleppen. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage in zwei Instanzen erfolglos gegen die Zahlung der Abschleppkosten.

Gründe:

Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob das Abschleppen als Ersatzvornahme - wovon das VG ausgegangen ist - oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist.

Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 - NWVBl. 2001, 181.

Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Urteil des VG Freiburg vom 23.3.2000 - 4 K 1164/98 -, NJW 2000, 2602, ohne Erfolg geltend, von ihrem Fahrzeug habe im Hinblick auf die Möglichkeit einer schriftlichen Verwarnung keine oder allenfalls eine geringfügige negative Vorbildwirkung ausgehen können, so dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Unabhängig von einer negativen Vorbildwirkung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, und Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, BVerwGE 90, 189.

Das gilt auch in dem hier vorliegenden Fall des rechtswidrigen Parkens auf Anwohnerparkflächen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7 StVO. Nach Satz 8 der Vorschrift gelten die zuvor geregelten Ausnahmen vom eingeschränkten Haltverbot zu Gunsten (u.a.) der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Anwohner nur, wenn die besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Durch Parken ohne Anwohnerparkausweis wird die Nutzung der Parkflächen durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.1.1995 - 1 S 3083/94 -, juris, Rn. 25.

Das Abschleppen war auch nicht auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das VG habe unzutreffend und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf abgestellt, dass der Parkverstoß nach dem allgemeinen Dienstschluss bei der Beklagten festgestellt worden sei. Die Klägerin richtet sich damit gegen die einzelfallbezogene Einschätzung des VG, ein milderes Mittel gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht darin gelegen, die Anwohnerparkberechtigung zu ermitteln, weil dies angesichts der Feststellung des Parkverstoßes nach 18.00 Uhr außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten nicht ohne größere Zeitverzögerung und ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. Diese Bewertung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge, wonach nicht abzusehende Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2002 - 3 B 67.02 -, VRS 103, 309, und vom 6.7.1983 - 7 B 182.82 -, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3.

Es gilt die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2002, a.a.O., und vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990, 931.

Nach diesen Maßstäben stellt sich das Abschleppen eines in einer Anwohnerparkzone ohne ausliegenden Parkausweis abgestellten Fahrzeugs nicht deshalb als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig dar, weil unter anderen tatsächlichen Umständen die Parkberechtigung ohne Weiteres hätte überprüft werden können. Es kann offen bleiben, ob entsprechend der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des VG Freiburg in seinem Urteil vom 23.3.2000 - 4 K 1164/98 - in bestimmten Fällen eine behördliche Verpflichtung zur Prüfung der Parkberechtigung bestehen kann. Eine solche Verpflichtung geht jedenfalls nicht über die tatsächlich innerhalb kurzer Zeit verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten hinaus. Der kurzfristigen Feststellung der Parkberechtigung kann im Einzelfall nicht nur entgegenstehen, dass der Verstoß erst nach dem allgemeinen Behördendienstschluss bemerkt wird. Ebenso kann sich die Parkberechtigung unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung des Parkverstoßes dann nicht ohne zeitliche Verzögerung ermitteln lassen, wenn - wie hier - ein Parkausweis für die alternative Nutzung in mehreren Fahrzeugen ausgestellt worden ist. Denn auch ein solcher berechtigt nur zum Parken mit jeweils dem Fahrzeug, in dem der Ausweis gut lesbar ausgelegt ist. Um eine gleichzeitige Nutzung des Parkausweises in einem anderen Fahrzeug auszuschließen, bedürfte es im Einzelfall aufwendiger Nachforschungen, die eine effektive Verkehrsüberwachung unzumutbar erschweren würden.



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