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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 5 A 640/02
Rechtsgebiete: GG, IFG NRW, PresseG NRW, StGB
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 | |
IFG NRW § 4 | |
PresseG NRW § 4 Abs. 1 | |
PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 2 | |
PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 3 | |
StGB § 203 Abs. 2 |
2. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW eröffnet im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit der Presse.
3. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW schränkt den Informationsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht ein.
Tatbestand:
Die Kläger, der Herausgeber einer monatlich erscheinenden Zeitschrift sowie deren verantwortliche Redakteurin, begehrten von der beklagten Stadt Auskunft über die Kosten eines von einem privaten Ingenieurbüro erstellten Gutachtens über den Ausbau des örtlichen U-Bahn-Netzes. Die Beklagte lehnte das Auskunftsbegehren unter Berufung auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW ab, da der Bekanntgabe der Honorarhöhe das schutzwürdige Interesse ihres Vertragspartners an der Geheimhaltung der Daten entgegen stehe. Im Falle der begehrten Offenbarung der Honorarforderung werde zudem der objektive Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB in rechtswidriger Weise erfüllt. Das VG gab der Klage auf Auskunftserteilung statt. Das OVG wies den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurück.
Gründe:
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
a) Der Einwand, § 203 Abs. 2 StGB schließe als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG einen Auskunftsanspruch der Kläger nach § 4 Abs. 1 PresseG aus, geht fehl.
aa) Die Frage, ob § 203 Abs. 2 StGB eine einen Auskunftsanspruch zwingend ausschließende Vorschrift zur Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG ist, kann nicht allein durch Auslegung der strafrechtlichen Vorschrift beantwortet werden. Strafbar ist danach nämlich nur die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses. Mit dem Begriff "unbefugt" wird auf andere Normen verwiesen, die der Behörde und damit dem zuständigen Amtsträger eine Befugnis zur Offenbarung einräumen. Ob § 4 Abs. 1 PresseG eine solche rechtfertigende Befugnis zur Offenbarung eines ansonsten strafrechtlich geschützten Geheimnisses begründen kann oder dies durch § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zwingend ausgeschlossen ist, ergibt sich nicht durch Rückverweisung auf die strafrechtliche Bestimmung des § 203 Abs. 2 StGB.
Vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.9.1984 - 2 Ws 708/84 -, NJW 1985, S. 1090, 1092.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch die systematische Auslegung des § 4 PresseG nicht dafür, § 203 Abs. 2 StGB als Vorschrift zur Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu qualifizieren. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, würde bei einem solchen Normverständnis der eine Abwägung eröffnende Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3, soweit ein privates Interesse betroffen ist, weitgehend verdrängt. (Wird ausgeführt). Ein derart restriktives Verständnis des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG findet im Gesetz keine Stütze.
cc) Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten nicht, § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu interpretieren. Aus dem in § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB normierten Straftatbestand zum Schutz der dort genannten Geheimnisse kann nicht gefolgert werden, dass dieser strafrechtlich bewehrte Schutz ausnahmslos gilt. Er greift nach dem Wortlaut gerade nicht ein, wenn die Offenbarung des Geheimnisses befugt erfolgt. § 4 Abs. 1 PresseG verleiht den zuständigen Behörden ein solches Recht zur Auskunft gegenüber den Vertretern der Presse, soweit die Information zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dient. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 2 PresseG eingreift. Dessen Nr. 3 kann entnommen werden, dass die Privatsphäre nicht - wie von der Beklagten unterstellt - grundsätzlich vorrangig und absolut gegenüber dem Auskunftsverlangen der Presse geschützt ist. Das private Interesse an einem Unterbleiben der Auskunft genießt danach vielmehr nur dann Vorrang, wenn es das Auskunftsbegehren der Presse im konkreten Fall überwiegt. In jedem Einzelfall verlangt dies eine Abwägung der widerstreitenden Interessen.
dd) Nur eine solche Auslegung wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einem angemessenen Ausgleich zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie der ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Freiheit der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerecht. Die Beklagte verkennt in ihrer Antragsschrift insoweit den Gehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsnorm enthält nicht nur ein Abwehrrecht im klassischen Sinne; sie hat zugleich auch eine objektiv-rechtliche Seite. Der Staat ist danach - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.
Vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5.8.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 175; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503, 504.
Die Gerichte müssen ihrerseits bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen - wie hier des § 4 PresseG - diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen.
Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 -, a.a.O.
Die danach gebotene Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Belangen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Freiheit der Presse erfordert im Einzelfall die Möglichkeit zur Abwägung. Eine solche Abwägung eröffnet § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG; sie wäre hingegen ausgeschlossen, wenn § 203 Abs. 2 StGB als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG zu verstehen wäre.
b) Die Rüge, die Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG hätte im konkreten Fall zu Gunsten des Privatinteresses ausfallen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Entgegen der Antragsschrift kann sich das Auskunftsbegehren nicht nur dann durchsetzen, wenn an der Offenbarung ein "zeitgeschichtliches Interesse" besteht. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG normiert keine solche absolute Bedingung. Maßgeblich ist vielmehr nach dem oben Gesagten, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an Unterbleiben der Auskunft führt. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, umso gewichtiger muss hingegen das von der Presse verfolgte Interesse sein, um eine Auskunft zu legitimieren.
Das VG hat im Einzelnen dargelegt, warum im konkreten Fall das Informationsbegehren höher zu gewichten ist als das Interesse an einer Geheimhaltung des Gutachterhonorars. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der von der Beklagten in der Antragsschrift angeführte Umstand, dass über den Bau der fraglichen U-Bahn-Linie bereits entschieden sei, das Informationsinteresse weniger dringlich erscheinen lässt. Immerhin gehört es zu den vom Kläger zu 1. sich selbst gesetzten Aufgaben, auch über das öffentliche Ausgabengebaren in der Vergangenheit aufzuklären, sodass er vor diesem Hintergrund - auch nach einer abschließenden Entscheidung über das U-Bahn-Projekt - ein legitimes Interesse an der Kenntnis über die Höhe des Honorars haben kann. Jedenfalls ist aber das private Interesse an der Geheimhaltung nicht als gewichtiger zu werten, da die begehrte Mitteilung über die Höhe des Honorars weder Rückschlüsse auf die Preiskalkulation des mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten Unternehmens noch auf dessen wirtschaftliche Situation erlaubt.
2. Aus der Antragsschrift ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insbesondere geht der Hinweis der Beklagten fehl, durch das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 27.11.2001 habe sich die hier maßgebliche Rechtslage geändert. Dieses Gesetz erweitert das Recht auf Information, indem nach § 4 Abs. 1 jede natürliche Person nach weiterer Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Wie sich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ergibt, schränkt das Gesetz indes auf besonderen Rechtsvorschriften beruhende Informationsansprüche - wie hier den Anspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 PresseG - nicht ein. Das PresseG geht insoweit vielmehr den Vorschriften des IFG NRW vor.
Ende der Entscheidung
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