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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: 5 A 751/01
Rechtsgebiete: GG, WRV


Vorschriften:

GG Art. 333 Abs. 5
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 3
Zur Vereinbarkeit kirchenrechtlicher Wartestandsbezüge für evangelische Pfarrer mit staatlichem Recht (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 23.9.1997 - 5 A 3031/95 -).
Tatbestand:

Nachdem es zwischen dem Kläger, einem evangelischen Pfarrer, und der Mehrheit im Presbyterium seiner Gemeinde zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen gekommen war, berief ihn die beklagte Landeskirche aus dem Pfarramt ab und versetzte ihn in den Wartestand; seine Dienstbezüge wurden auf das für Pfarrer im Wartestand vorgesehene Wartegeld abgesenkt. Seine gegen diese Maßnahmen gerichteten Klagen blieben im kirchengerichtlichen Rechtsweg erfolglos.

Daraufhin klagte er vor dem VG gegen die Absenkung der Bezüge. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Evangelische Kirche im Rheinland "dann, wenn sie ihre Dienstverhältnisse der Pfarrer öffentlich-rechtlich regelt, nicht an andere 'für alle geltenden Gesetze' gebunden ist, wenn sie schon nicht an die Rechte und Pflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG gebunden ist", verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat zwar bisher offen gelassen, ob es überhaupt staatliche Rechtssätze gibt, die als für alle geltende Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) auch kirchliche öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse betreffen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241, 250; OVG NRW, Urteil vom 23.9.1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393, 394.

Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich aber, welche Rechtssätze gegebenenfalls als Maßstäbe in Betracht zu ziehen sind, soweit es - wie hier - um die Beurteilung vermögensrechtlicher Auswirkungen statusrechtlicher Maßnahmen in solchen Dienstverhältnissen geht. Die staatlichen beamtenrechtlichen Regelungen und Grundsätze gehören dazu ebenso wenig wie Art. 33 Abs. 5 GG. Denkbare materiell-rechtliche Maßstabsnormen sind vielmehr nur das Willkürverbot des Art. 3 GG, vgl. BVerwG, a.a.O., S. 250; OVG NRW, a.a.O., S. 394, und soweit die Absenkung der Besoldung nach Versetzung in den Wartestand in Rede steht, an Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte anknüpfende Mindestanforderungen sozialer Sicherung.

Vgl. OVG NRW, a.a.O., S. 394.

Ein weitergehender Klärungsbedarf wird mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Die erwähnten Anforderungen sind geeignet, dem vom Kläger herausgestellten Umstand Rechnung zu tragen, dass die Absenkung der Bezüge für Pfarrer im Wartestand - obgleich Ausfluss der kirchlichen Ämterautonomie - auf die bürgerliche Existenz der betroffenen Pfarrer einwirkt. Von einer arbeitsrechtlichen Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltreduzierung, auf deren Beurteilungskriterien der Kläger zurückgreifen will, unterscheidet sich die kirchenrechtliche Versetzung in den Wartestand als spezifisch öffentlich-rechtliches Institut hingegen so grundlegend, dass aus den für jene geltenden Maßgaben ersichtlich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer Absenkung der Bezüge im Gefolge der Versetzung in den Wartestand gezogen werden können. Soweit der Kläger außerdem unter Berufung auf ein von Bock im Auftrag des Verbandes der Vereine Evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V. erstattetes Gutachten mit dem Titel "Rechtsprobleme der Versetzung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Warte- und Ruhestand" (ebd., S. 44 ff.) miteinander übereinstimmende Rechtssätze des Arbeitsrechts und des staatlichen Beamtenrechts als Prüfungsmaßstäbe heranziehen und hieraus bestimmte Voraussetzungen für die Versetzung in den Wartestand ableiten will, bestehen schon Zweifel, ob es auf diese Voraussetzungen überhaupt ankäme; denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Versetzungsverfügung, sondern nur die Bemessung des Wartegeldes. Unabhängig davon kann der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Sie läuft nämlich darauf hinaus, die Religionsgemeinschaften auf die Grundmuster staatlich geregelter Beschäftigungsverhältnisse festzulegen. Mit der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gewährleisteten kirchlichen Ämterautonomie wäre das unvereinbar.

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