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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 5 A 850/03
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 1
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe d
StVO § 41 Abs. 3 Nr. 8
1. Damit straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu gewährleisten.

2. Lässt sich nicht mehr aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen erkennen konnte, geht dies zu Lasten der Behörde, die die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und zur Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt.


Tatbestand:

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den er zur Nachtzeit seitlich einer Toreinfahrt auf der Fahrbahn parkte. Dort befindet sich eine weiße Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299), die nach Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Parkvorgangs auf Grund Abnutzung nur noch in Farbresten vorhanden und daher - was vom Beklagten bestritten wird - bei Dunkelheit nicht mehr erkennbar war. Ein Beamter des Beklagten ließ das Kraftfahrzeug des Klägers am folgenden Morgen abschleppen, da es einen Sattelschlepper hinderte, durch die Toreinfahrt zu gelangen. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks überstrich die Grenzmarkierung wenige Wochen nach dem Abschleppvorgang mit weißer Farbe. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr für das Abschleppen fest. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Gründe:

Die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme war rechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers war verkehrsordnungsgemäß abgestellt. Insbesondere lag kein Verstoß gegen ein Halt- oder Parkverbot vor, der das Vorgehen des Beklagten hätte rechtfertigen können.

Das Parken war nicht unzulässig nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten verboten. Das jeweilige Verbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht auf weiteren Straßenraum neben den Ein- bzw. Ausfahrten.

Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, StVO, § 12 Rn. 47.

Entsprechend dem Zweck dieses Parkverbots, die Anlieger vor Behinderungen in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück und der Ausfahrt von ihm durch parkende Fahrzeuge zu schützen, genügt es daher grundsätzlich, dass die Fahrbahn in der Breite einer normalen Torausfahrt freigehalten wird.

Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.1.1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237.

Verlangen besondere örtliche Gegebenheiten sowie die Art des zu erwartenden Zufahrtverkehrs im Einzelfall die Freihaltung eines längeren Fahrbahnabschnitts, so muss dies für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein.

Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.1.1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, a.a.O.

Das Kraftfahrzeug des Klägers stand nicht unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt, sondern so versetzt, dass für den normalen Straßenverkehr die Zu- und Abfahrt problemlos möglich war. Für den Kläger war - jedenfalls bei Außerachtlassung der Grenzmarkierung - nicht erkennbar, dass eine weitere Fläche jenseits des durch weiße Streifen markierten Ein- und Ausfahrtsbereichs zur Vermeidung von Behinderungen freizuhalten wäre.

Das Parken war ebenfalls nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. d StVO verboten, da es an einer wirksamen Grenzmarkierung für ein Parkverbot (Zeichen 299) fehlte. Offen bleiben kann, ob der Parkverbotsbereich nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wirksam nur durch eine durchgehende Markierung des erweiterten Parkverbotsbereichs - also auch vor der Ein- und Ausfahrt selbst -,

so Bay. ObLG, Beschluss vom 30.11.1981 - 2 Ob OWi 450/81 -, VRS 62, 145 f.; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 23.7.1991 - Ss 325/91 (Z) -, VRS 82, 140 f.,

oder auch durch eine bloße Markierung der Flächen, um die die Parkverbotszone erweitert werden soll,

so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.1.1978 - 2 Ss (B) 237/77 -, a.a.O.

gekennzeichnet werden kann. Auch wenn keine durchgehende Markierung erforderlich ist, soweit auf andere Weise deutlich wird, welcher Parkverbotsbereich jeweils verlängert wird, so muss die Markierung jedenfalls so beschaffen sein, dass sie für den Verkehrsteilnehmer bei Aufbringen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990 - 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.

Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung. Damit die Ge- und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die ausreichende Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu wahren und zu erhalten. Kommt die zuständige Behörde dem nicht nach, und werden die Regelungen aufgrund Abnutzung oder Witterungseinflüssen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im oben beschriebenen Sinne nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit.

Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.8.1988 - 1 Ss 514/98 -, VRS 95, 441, 442.

Dabei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche des fließenden Verkehrs. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kfz abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.6.1997 - 5 A 4278/95 -.

Lässt sich nicht (mehr) aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der danach gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen wahrnehmen und erkennen konnte, gereicht dies der Behörde zum Nachteil, die zum Zwecke der Vollstreckung die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und nunmehr zu Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme erfüllt waren.

So liegt der Fall hier. Der Senat vermag nicht die notwendige Gewissheit zu gewinnen, der Kläger habe die Grenzmarkierung bei Abstellen seines Kfz in der Nacht auch bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Der Kläger hat vorgetragen, auf der Fahrbahn hätten sich lediglich Farbreste befunden, die er in der Nacht aufgrund der Dunkelheit nicht habe wahrnehmen können. Dagegen hat der die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte des Beklagten erklärt, die Grenzmarkierung sei als solche gut zu erkennen gewesen. Für den Senat ist nicht feststellbar, welche dieser widersprechenden Aussagen richtig ist. Zwar hat der Kläger ein gewichtiges Eigeninteresse, die Erkennbarkeit der Grenzmarkierung zu bestreiten. Indes spricht der Umstand, dass wenige Wochen nach dem hier streitigen Abschleppvorgang ein Nachzeichnen der Grenzmarkierung für nötig befunden wurde, zumindest für einen entsprechenden Erneuerungsbedarf, mag diese Maßnahme auch nicht von der zuständigen Behörde durchgeführt worden sein. Das Gericht hat ebenfalls keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Beamten der Beklagten zu zweifeln. Freilich beruht dessen Aussage, die Grenzmarkierung sei gut zu erkennen gewesen, nicht auf eigener Wahrnehmung zur Nachtzeit, sondern ausschließlich auf seiner Einschätzung am Morgen. Dabei hat er zwar nach eigenem Bekunden einerseits die Sichtbehinderung aufgrund Dunkelheit bzw. Dämmerung, andererseits die dort vorhandene Straßenbeleuchtung berücksichtigt. Es bleibt jedoch ungewiss, ob der Beamte bei Tageslicht den Einfluss dieser Umstände auf die Erkennbarkeit der Markierung zur Nachtzeit genau abschätzen konnte.



Ende der Entscheidung

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