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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 27.07.2007
Aktenzeichen: 5 B 1178/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3 |
Tatbestand:
Der Antragsteller, eine Bürgerinitiative, wandte sich im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen Baumaßnahmen an einem bereits entwidmeten Kirchgebäude (u.a. Entfernung des Kirchturmkreuzes, der Glocken sowie eines Kirchenfensters). Er berief sich auf eine mit der Antragsgegnerin, einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, getroffene Vereinbarung, die ihm die Nutzung des Gebäudes bis zum 12.9.2007 erlaubte. Der auf vorläufige Untersagung der Baumaßnahmen gerichtete Eilantrag blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
Gründe:
Das VG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.
Für den auf Unterlassung der Entfernung des Altarkreuzes gerichteten Antrag fehlt es weiterhin am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat keinen Anhalt, dass das Altarkreuz - wie vom Antragsteller befürchtet - am 13.8.2007 nicht nur kurzzeitig von der Wandhalterung abgenommen wird. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bekräftigt, das Kreuz werde nach etwa zwei Stunden für die restliche Nutzungsdauer reinstalliert.
Hinsichtlich der übrigen Antragsbegehren hat der Antragsteller nach wie vor einen Anspruch auf Unterlassung der geplanten Baumaßnahmen (Errichtung eines Bauzaunes und eines Gerüsts, Entfernung des Kirchturmkreuzes und der Glocken, Entfernung eines Kirchenfensters) nicht glaubhaft gemacht. Der Text der schriftlichen Vereinbarung vom 28.6.2007 gibt für einen solchen Unterlassungsanspruch nichts her. Er besagt lediglich, dass der Antragsteller die X.Kirche "weiter nutzen" darf. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nur eine Nutzung des Kirchengebäudes zum Zwecke der Durchführung von sonntäglichen Gottesdiensten und werktäglichen Andachten unstreitig. Die Einräumung weiterer Nutzungsrechte hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.
Nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass die Gottesdienste und Andachten durch die beabsichtigten Baumaßnahmen, die schon am 9.8.2007 beendet sein sollen, unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Senat hat keinen Anlass an den Erklärungen der Antragsgegnerin zu zweifeln, wonach der Antragsteller wie bisher den unveränderten Innenraum der Kirche nutzen kann und der Zugang zu den Gottesdienst- und Andachtzeiten für alle Besucher gewährleistet ist. Es ist ebenfalls nicht zu befürchten, dass die Entfernung des Fensters im Nebenraum (Kapelle) zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung führt, zumal die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung erläutert hat, dass die Fensteröffnung unmittelbar danach verschalt und provisorisch geschlossen wird.
Der Antragsteller kann sich zur Glaubhaftmachung seines Unterlassungsanspruchs schließlich nicht mit Erfolg auf die Umstände berufen, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben. Dasselbe gilt für seine Angaben zum Inhalt der seinerzeitigen Fusionsgespräche. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu steht im Widerspruch zum Vorbringen der Antragsgegnerin. Der Senat hat keinen Anknüpfungspunkt, dem Vorbringen der einen Seite größeres Gewicht beizumessen als dem der anderen Seite.
Ende der Entscheidung
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