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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 5 B 1184/08
Rechtsgebiete: PresseG NRW, BDSG, VwGO
Vorschriften:
PresseG NRW § 4 | |
BDSG § 23 Abs. 5 | |
VwGO § 61 |
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Journalist. Er verlangte vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 PresseG NRW die Erteilung von Auskünften über Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Bespitzelungsaffäre bei der Deutschen Telekom AG. Sein hierauf gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte sich teilweise und blieb im Übrigen in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Richtige Antragsgegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: Bundesbeauftragter). Nur diese ist im Sinne von § 61 VwGO beteiligtenfähig. Diese Vorschrift sieht die Beteiligungsfähigkeit von Bundesbehörden nicht vor (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1985 - BVerwG 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165, 167.
Wegen seiner Unabhängigkeit gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 BDSG vertritt der Bundesbeauftragte die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar.
Vgl. Dammann, in: Simitis u. a., BDSG, 4. Aufl. 1992, 32. Lieferung 2001, § 22 Rn. 33.
Soweit nach teilweiser Hauptsacheerledigung über die Beschwerde noch zu entscheiden ist, hat sie keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, soweit der Bundesbeauftragte die Fragen des Antragstellers in allgemeiner Form beantwortet hat. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Das VG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehe der begehrte und ausschließlich auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW gestützte Auskunftsanspruch bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu. Diese Annahme des VG wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Hinsichtlich der Frage 2., ob die Deutsche Telekom AG kooperiere, hat das VG zu Recht angenommen, sie müsse schon deshalb nicht beantwortet werden, weil damit lediglich die subjektive Einschätzung des Bundesbeauftragten erfragt werden solle. Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, der Begriff "Kooperation" erstrecke sich neben einer subjektiven Einschätzung auch auf einen objektiven Sinngehalt. Dies ändert nichts daran, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne eine Wertung möglich ist, die deutlich über die Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen hinausgeht und einen Rückschluss auf diese Tatsachen nicht erlaubt.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741, 2742.
Hinsichtlich der Fragen zu 1. und 3. bis 6. (eingeleitete Untersuchungsmaßnahmen und Erkenntnisse des Bundesbeauftragten im Zusammenhang mit der so genannten Bespitzelungsaffäre) kann auf sich beruhen, ob einem Anordnungsanspruch auf genauere Beantwortung aus den vom VG angeführten Gründen bereits § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW entgegensteht. Zumindest nachdem der Bundesbeauftragte seine Antworten im Laufe des Verfahrens weiter konkretisiert hat, könnte die Erteilung noch genauerer Auskünfte die sachgemäße Durchführung sowohl des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als auch der Überprüfung der Datenschutzkonzepte der Deutschen Telekom AG durch den Bundesbeauftragten gefährden.
Jedenfalls besitzt der Antragsteller den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Auskunftsanspruch deshalb nicht, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG).
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u. a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat.
Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rdnr. 100, 105 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 -, VGHE 59, 196 m. w. N.; ferner Groß, DÖV 1997, 133, 137.
Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG eine Geheimhaltungsvorschrift i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW ist. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG ist der Bundesbeauftragte, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 23 Abs. 5 Satz 3 BDSG bestimmt schließlich, dass der Bundesbeauftragte, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben darf.
Im Gegensatz zu beamtenrechtlichen Bestimmungen wie den §§ 61 ff. BBG richtet sich die Verschwiegenheitspflicht in § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG an den Bundesbeauftragten selbst, nicht an seine verbeamteten Mitarbeiter.
Vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl. 2005, § 23 Rn. 11; Dammann, a. a. O., § 23 Rn. 28.
Sie ist angesichts seiner weit reichenden Zugangsmöglichkeiten zu Informationen zudem eine unabdingbare Voraussetzung zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zu allen Beteiligten im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie besteht sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der Personen, deren Verhältnisse ihm bekannt werden. Sie soll verhindern, dass dienstliche Erkenntnisse unkontrolliert ausgestreut werden.
Vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., § 23 Rn. 9 ff.; Dammann, a. a. O., § 23 Rn. 25 f.; siehe zur Stellung eines Datenschutzbeauftragten auch BVerwG, Beschluss vom 7.7.2005 - BVerwG 2 B 96.04 -, Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61.
Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt damit dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern.
Hierzu vgl. Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 52; Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 3 Rn. 85.
Auf Grund dieser besonderen Zielrichtung der dem Bundesbeauftragten im Interesse des Datenschutzes auferlegten Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seine Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes". Aus dem Zusammenspiel zwischen der besonderen Verschwiegenheitspflicht über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten und dem auf wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes beschränkten Informationsauftrag der Öffentlichkeit ergibt sich, dass der Bundesbeauftragte auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Auftrags der Presse nicht zu der vom Antragsteller begehrten konkreteren Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen und vorläufige Erkenntnisse verpflichtet ist, zumal für eine Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist.
Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.
Vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2002 - 5 StR 276/02 -, BGHSt 48, 126, 130.
Dass die vom Antragsteller begehrten genauen Auskünfte aus irgendeinem Grund jetzt oder auch später Belang besitzen können, ist nach Aktenlage zumindest nicht auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auch bezüglich des erledigten Teils aufzuerlegen. Betreffend die ursprünglich begehrte Auskunft darüber, ob der Bundesbeauftragte die Verhängung eines Bußgelds beabsichtige, wäre der Antragsteller ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein Auskunftsanspruch bezogen auf bloße Absichten, die sich nicht in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741.
Ende der Entscheidung
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