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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 5 E 728/09
Rechtsgebiete: VwGO, VV RVG
Vorschriften:
VwGO § 106 Satz 2 | |
VV RVG Nr. 3104 |
Tatbestand:
Die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens schlossen auf Vorschlag des Gerichts gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen schriftlichen Vergleich, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im Kostenfestsetzungsverfahren erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzte Terminsgebühr nicht an. Auf die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss setzte das OVG die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Terminsgebühr fest.
Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Im Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 164 VwGO ist die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Terminsgebühr zu Unrecht abgesetzt worden. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist hier erstattungsfähig. Nach der 2. Alternative des Gebührentatbestandes entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 106 Satz 2 VwGO haben die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich geschlossen. Für das Klageverfahren war gemäß § 101 Abs. 1 VwGO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Damit hätte eine streitige Entscheidung - abgesehen von den nach Nr. 3104 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG gleichfalls die Terminsgebühr auslösenden Fällen - nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen dürfen, wenn sich das Verfahren nicht zuvor durch Abschluss des Vergleichs erledigt hätte. Nicht entscheidend ist dagegen, dass der Vergleich im schriftlichen Verfahren geschlossen worden und deshalb die Durchführung der bereits terminierten mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich gewesen ist. Nach dem Gebührentatbestand kommt es nicht darauf an, ob für die konkrete Verfahrensweise, die zum Vergleichsabschluss führt, eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist allein, ob für das Verfahren als solches generell eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.9.2007 - VI ZB 53/06 -, NJW 2008, 668, m. w. N., und vom 22.2.2007 - VII ZB 101/06 -, MDR 2007, 917.
Ist dies - wie hier - der Fall, muss dem Vergleich keine mündliche oder fernmündliche Besprechung mit dem Verfahrensgegner vorangegangen sein. Der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sieht eine Terminsgebühr gerade für Fälle vor, in denen es nicht zu einer mündlichen Aktivität gekommen ist. Dies entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, zu honorieren, dass ein Rechtsanwalt zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Der Prozessbevollmächtigte, der an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, soll keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.4.2006 - 16 E 783/05 -; BGH, Beschluss vom 3.7.2006 - II ZB 31/05 -, NJW-RR 2006, 1507, zum Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf Vorschlag des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO; ferner BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 42/05 -, NJW 2006, 157; BT-Drs. 15/1971, S. 209; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 59 und 64; a. A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, VV 3104 Rn. 16 und 30.
Ende der Entscheidung
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