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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 6 A 1430/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm in einem zweistufigen Verfahren erteilten dienstlichen Beurteilung und eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Endbeurteiler hatte das Gesamturteil der angefochtenen Beurteilung unter Verweis auf einen Quervergleich innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers um eine Note herabgesetzt, ohne die diesem Beurteilungsvorschlag zu Grunde liegenden Bewertungen der Einzelmerkmale zu ändern. Das VG gab der Klage statt, weil die Beurteilung in sich widersprüchlich und daher rechtswidrig sei. Der gegen das Urteil des VG gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die das Urteil tragende Annahme des VG, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 2.8.2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird durch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das VG stützt seine Annahme auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der Einzelmerkmale, denn die Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung laute auf 4 Punkte, obwohl die neun ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale siebenmal mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und zweimal mit 4 Punkten bewertet worden seien. Überdies habe der Kläger die bestmögliche Befähigungsbeurteilung erhalten, die nur mit der Gesamtnote 5 Punkte bei der Leistungsbeurteilung korrespondiere. Die Absenkung der Leistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung sei daher in sich widersprüchlich.
Angesichts dieser Entscheidungsgründe muss der Zulassungsantrag - was die Behauptung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils angeht - schon deshalb erfolglos bleiben, weil das beklagte Land die selbstständig tragende Erwägung des VG, die Absenkung der Leistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung sei in sich widersprüchlich und führe zur Rechtswidrigkeit der umstrittenen Beurteilung, nicht in Frage gestellt hat.
Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
Abgesehen davon bietet der Zulassungsantrag auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung des VG wecken könnten, es bestehe ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung und der Bewertung der ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale. Ob die Absenkung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale um eine oder zwei Noten erfolgt, ist - wenn die Absenkung im Ergebnis zur Widersprüchlichkeit der Beurteilung führt - ohne Belang. Es kann allerdings sein, dass sich die Absenkung des Gesamturteils bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale durch eine von der Erstbeurteilung abweichende Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale durch den Endbeurteiler erklären lässt, was in der Regel nur bei einer Absenkung um eine Note in Betracht kommen dürfte. Bei den hier in Rede stehenden Einzelbewertungen lässt sich die Absenkung des Gesamturteils auf 4 Punkte nicht auf diese Weise erklären. Das Argument, die geforderte Plausibilisierung lasse die grundsätzlich anerkannte Abstrahierung der Absenkungsbegründung leerlaufen, da der Endbeurteiler dafür in jedem Absenkungsfall auf die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eingehen müsse, überzeugt nicht. Auch der mit dem Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründeten Absenkung eines Gesamturteils durch den Endbeurteiler hat selbstverständlich - was sich bereits aus dem Begriff des Quervergleichs zwingend ergibt - eine vergleichende Betrachtung von Leistung und/oder Befähigung der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten zu Grunde zu liegen. Eine andere Frage ist es, wie konkret das Ergebnis dieser vergleichenden Betrachtung in eine mögliche Absenkungsbegründung eingehen muss. Soweit das beklagte Land meint, dass es Erwägungen zur Absenkung einer Beurteilung gebe, die sich nicht auf eine abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des zu Beurteilenden bezögen, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen wird schließlich nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Endbeurteiler neben dem Gesamturteil über die Zuerkennung sowie den Grad der Beförderungseignung befindet.
Ende der Entscheidung
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