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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.05.2008
Aktenzeichen: 6 A 1433/06
Rechtsgebiete: ÜberleitungsG
Vorschriften:
ÜberleitungsG Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 |
Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Prinzip der Bestenauslese.
Tatbestand:
Der Kläger stand bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 als befristet angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Noch vor dem Ende seines befristeten Arbeitsvertrages bot ihm das beklagte Land an, ihn zum Beginn des Schuljahres 1997/1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrer an einer Gesamtschule (A 12 BBesO) einzustellen. Der Kläger nahm das Einstellungsangebot an. Mit der Klage begehrte er die Feststellung, dass er gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001 zum 1.1.2002 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet worden sei. Hilfsweise beantragte er, das beklagte Land zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 1.1.2002 zum Studienrat zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Gründe:
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das VG hat angenommen, der Kläger sei nicht zum 1.1.2002 gemäß Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001 (Überleitungsgesetz) in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO übergeleitet worden. Seine Einstellung sei nicht - wie es die Regelung verlange - spätestens im Schuljahr 1996/1997 erfolgt, wobei "Einstellung" hier die Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses meine. Eine aus Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger mit Wirkung vom 1.1.2002 zum Studienrat zu ernennen und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen, habe nicht bestanden.
Der Kläger greift mit dem Zulassungsantrag vor allem die vom VG gewählte Auslegung des in der Überleitungsnorm enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "Einstellung" an. Die Stichtagsregelung in der Überleitungsnorm habe nach dem Willen des Normgebers dem Eignungsvorsprung der bis zum Ende des Schuljahrs 1996/1997 eingestellten Lehrkräfte Rechnung tragen sollen, den diese durch ein Mehr an Erfahrung gegenüber den später eingestellten Lehrkräften gewonnen hätten. Daher sei es für das Verständnis des Begriffs der "Einstellung" ohne Belang, ob die Einstellung bis zum Ende des Schuljahrs 1996/1997 als Beamter oder als Angestellter erfolgt sei.
Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit des vom VG gefundenen Ergebnisses nicht zu erschüttern. Zwar sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden, doch müssen die Zweifel auch als erheblich erscheinen. Daran fehlt es, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838).
So ist es hier. Die Entscheidung des VG ist insoweit zweifelhaft, als es angenommen hat, dass der Begriff der "Einstellung" in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz mit der beamtenrechtlichen Ernennung gleichzusetzen sei. Ein solches Verständnis würde dazu führen, dass auf diejenigen Lehrkräfte, die zum Stichtag im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt waren und vor dem Wirksamwerden der Überleitungsregelung in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sind, weder das Überleitungsgesetz noch - mangels Angestelltenstatus im Zeitpunkt der Überleitung - der Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2001 (123-23/06-379/01) anwendbar wären. Die daraus folgende Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den als Beamte eingestellten übergeleiteten Lehrern und den ebenfalls vergütungsrechtlich überzuleitenden, in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrern wäre sachlich nicht gerechtfertigt und widerspräche dem erkennbaren Regelungswillen des Gesetzgebers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.10.2006 - 6 A 2314/05 -).
Gleichwohl ist das Ergebnis des VG, wonach der Kläger von der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht erfasst wird, richtig. Eine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes ist nämlich zu verneinen, wenn die Lehrkraft - wie der Kläger - zum Stichtag lediglich befristet angestellt war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und dem Umstand, dass es sich bei der Überleitungsvorschrift um eine beamtenrechtliche Regelung handelt. Dementsprechend sind die in der Vorschrift verwandten Begriffe zu verstehen. Kennzeichnend für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist unter anderem die Dauerhaftigkeit des dadurch begründeten Beschäftigungsverhältnisses. Eine Einbeziehung von Lehrkräften in die Überleitungsregelung, die erst nach dem Stichtag in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, ist mit diesem Grundgedanken nur in Einklang zu bringen, wenn sich diese Lehrkräfte bereits zum Stichtag in einem bis zum Überleitungszeitpunkt fortdauernden Dauerbeschäftigungsverhältnis befunden haben. Diese Auslegung ist auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die mit der Überleitungsregelung verbundene Bevorzugung von solchen Lehrkräften, die bereits zum Stichtag in einem Beamtenverhältnis oder sonstigen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis standen, ist am Prinzip der Bestenauslese orientiert und damit sachlich hinreichend gerechtfertigt. Befristet angestellte Lehrkräfte waren damals in aller Regel weniger qualifiziert als diejenigen, die im Rahmen eines landesweiten Lehrereinstellungsverfahrens unbefristet eingestellt worden sind, denn deren Auswahl erfolgte grundsätzlich nach ihrer Platzierung auf der für die Einstellung maßgeblichen Rangliste und somit im Hinblick auf ihre bessere Qualifikation (vgl. OVG NRW, a.a.O.).
Zu Unrecht wendet der Kläger daher eine ungerechtfertigte Bevorzugung derjenigen Angestellten ein, die bis zum Ende des Schuljahrs 1996/1997 im Wege der so genannten Vorgriffseinstellung in den Schuldienst aufgenommen und vom beklagten Land als von Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz erfasst angesehen worden sind. Die Vorgriffseinstellungen erfolgten - anders als die sonstigen Einstellungen in befristete Angestelltenverhältnisse - im Rahmen des üblichen Einstellungsverfahrens nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und waren von vornherein mit der Option auf spätere Übernahme in Dauerbeschäftigungsverhältnisse verbunden.
Soweit der Kläger im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit der in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz enthaltenen Stichtagsregelung bezweifelt, weil die damit verbundene Besserstellung von Gymnasiallehrern gegenüber Gesamtschullehrern sowie die Besserstellung von vor dem Stichtag eingestellten Gesamtschullehrern gegenüber danach eingestellten Gesamtschullehrern sachlich nicht gerechtfertigt sei, sind damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan.
Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Der Normgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit, wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 2 GG genannten annähern. Zudem müssen sich die gesetzlichen Differenzierungen sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1999 - 1 BvR 995/95, 1 BvR 2288/95, 1 BvR 2711/95 -, BVerfGE 101, 54, und Urteil vom 7.12.1999 - 2 BvR 1533/94 -, BVerfGE 101, 275, jeweils m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG weder aufgrund der Differenzierung zwischen Lehrkräften an Gymnasien und Lehrkräften an Gesamtschulen noch aufgrund der mit der Stichtagsregelung verbundenen Verschiedenbehandlung von Gesamtschullehrern untereinander feststellen.
Die unterschiedliche Behandlung von Lehrkräften mit den Befähigungen für das Lehramt der Sekundarstufe I und II an Gymnasien und an Gesamtschulen ist durch die schulformabhängigen Besonderheiten, die insbesondere in den zum Teil unterschiedlichen Ausbildungszielen dieser beiden Schulformen begründet sind, hinreichend sachlich gerechtfertigt. Die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele kann grundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal sein.
Während an Gymnasien die allgemeine Hochschulreife den von den Schülern aller Klassen gleichermaßen angestrebten Abschluss darstellt, trifft dies an Gesamtschulen lediglich auf 44 % der Schüler zu. An Gesamtschulen werden überwiegend Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet, die einen Schulabschluss der Sekundarstufe I anstreben. Dementsprechend unterscheidet sich auch das an die Lehrer dieser Schulformen jeweils zu stellende Anforderungsprofil voneinander und begründet Unterschiede von solchem Gewicht, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 6.7.2005 - 4 AZR 27/04 -, MDR 2006, 400; OVG NRW, Beschluss vom 4.10.2006 - 6 A 2247/05 -).
Auch die Differenzierung zwischen den Gesamtschullehrern untereinander verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz hindert den Gesetzgeber grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten vor allem dann mit sich bringt, wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen unterschiedliche Regelungen aufgrund von Stichtagsbestimmungen rechtfertigen (vgl. OVG NRW, a.a.O.).
Der Hauhaltsgesetzgeber des beklagten Landes hat hier mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur für 44 % der Lehrkräfte an Gesamtschulen eine Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) BBesO vorgesehen. Dieser Prozentsatz entspricht der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die hinsichtlich des angestrebten Schulabschlusses mit denjenigen an Gymnasien vergleichbar sind. Insoweit ist es sachgerecht, den Anteil der Gesamtschullehrer, der in den höheren Dienst übergeleitet werden soll, mit einem entsprechenden Prozentsatz festzulegen.
Dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einhaltung der beschriebenen Obergrenze von 44 % durch die Festlegung eines Stichtages zu gewährleisten, sachwidrig war, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Er führt insoweit lediglich aus, dass die Stichtagsregelung mangels Bezuges zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der betroffenen Lehrer mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren sei und deshalb keine sachgerechte Differenzierung darstelle.
Dem ist nicht zu folgen. Das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich zwar am ehesten im Rahmen individueller Auswahlverfahren zur Geltung bringen, doch kann derjenige, der durch die abschließende Auswahlentscheidung nachteilig betroffen wird, diese jeweils im Rahmen eines individuellen Rechtsschutzverfahrens zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Bei der beabsichtigten Höherstufung einer großen Zahl von Beschäftigten kann dies mit erheblichen Verzögerungen verbunden sein. Der Dienstherr darf deshalb bei der Durchführung entsprechender Personalmaßnahmen nicht auf eine solche Vorgehensweise festgelegt werden. Vielmehr muss ihm die Befugnis zuerkannt werden, das angestrebte Ergebnis durch gesetzliche Regelungen herbeizuführen, die keiner Umsetzung im Einzelfall mehr bedürfen. Dazu gehört auch eine gesetzliche Überleitung, wie sie der Landesgesetzgeber mit dem Überleitungsgesetz gewählt hat.
All das folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn, die neben den Aspekten der Personalpolitik auch Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Bestimmung des Weges zu einer als wünschenswert definierten Personalmaßnahme in legitimer Weise einschließt. Das Recht zu zweckmäßiger Selbstorganisation geht dabei allerdings nicht soweit, dass das Prinzip der Bestenauslese unterlaufen werden dürfte. Der Dienstherr muss dessen bestmögliche Verwirklichung auch bei einer gesetzlichen Regelung der streitbefangenen Art im Auge behalten.
Diesen Erfordernissen wird mit Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz genügt. Die gewählte Form einer Überleitung kraft Gesetzes schließt zwar individuelle Auswahlentscheidungen mitsamt der nur in solchen Verfahren möglichen Berücksichtigung des unterschiedlichen Grades der dienstlichen Bewährung, die sich vor allem im Resultat dienstlicher Beurteilungen ausdrückt, notwendigerweise aus. Gleichwohl widerspricht sie damit nicht dem Bestenausleseprinzip. Die als Differenzierungskriterium herangezogene Stichtagsregelung beinhaltet auch einen für die dienstliche Bewährung aussagekräftigen Gesichtspunkt. Die zeitliche Dauer ununterbrochener Verwendung im öffentlichen Schuldienst kann einen Erfahrungsvorsprung zum Ausdruck bringen, der sich auf das Ausmaß der dienstlichen Bewährung positiv auswirkt. Das gilt zwar nur bei idealtypischer und infolgedessen pauschalierender Betrachtung, ist deshalb aber kein von vornherein ungeeignetes Unterscheidungsmerkmal innerhalb der von der beabsichtigten Höherstufung potenziell betroffenen Personengruppe. Bei der gewählten Form der gesetzlichen Überleitung sind, wenn sie sich - wie hier - nicht auf alle Angehörigen dieser Personengruppe erstrecken soll, andere Unterscheidungsmerkmale auch schwerlich denkbar. Mögliche Unzulänglichkeiten der pauschalierenden Betrachtung und individuelle Härten stehen vor diesem Hintergrund auch zu dem Prinzip der Bestenauslese nicht in Widerspruch und müssen folglich hingenommen werden.
Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht dargelegt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Hinsichtlich der von dem Kläger formulierten Rechtsfrage,
ob eine Lehrkraft, die im Schuljahr 1996/97 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bis zum Beginn der Sommerferien beschäftigt war und der vor Ablauf des Arbeitsvertrages bereits eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Beginn des Schuljahres 1997/98 nach den Sommerferien zugesichert war, von der Überleitungsregelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes erfasst werde,
fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zu der ihr zugesprochenen wesentlichen Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Allein der Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit eine unbestimmte Anzahl von Fällen gegeben haben mag, die dem in der Rechtsfrage dargestellten Sachverhalt vergleichbar waren, reicht nicht aus. Es ist nicht dargetan, dass neben den wenigen im Geschäftsbereich des Oberverwaltungsgerichts noch anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, bei denen es um die Überleitung von Lehrkräften nach dem Überleitungsgesetz geht, Rechtsstreitigkeiten ähnlichen Inhalts in größerer Anzahl geführt werden oder solche Rechtsstreitigkeiten in erheblichem Umfang zu erwarten sind. Die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts erfordern es daher nicht, die Berufung zuzulassen, um die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren beantworten zu können.
Unabhängig von dem aufgezeigten Darlegungsmangel ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat hat sie bereits mit dem oben zitierten Beschluss vom 9.10.2006 im Verfahren 6 A 2314/05 verneint.
Ende der Entscheidung
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