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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.05.2003
Aktenzeichen: 6 A 180/02
Rechtsgebiete: BeamtVG
Vorschriften:
BeamtVG § 47 Abs. 5 |
Tatbestand:
Der Kläger war bis Mitte des Jahres 1996 Beamter auf Zeit. Ihm wurde von dem beklagten Land ein Übergangsgeld bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt, weil er ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bzw. ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst eingegangen war. Im Hinblick auf die zum 1.1.1999 erfolgte Änderung des § 47 Abs. 5 BeamtVG wurde ihm das Übergangsgeld seit diesem Zeitpunkt gezahlt, aber sein Erwerbseinkommen darauf angerechnet. Der Kläger erhob Klage, mit der er eine Verpflichtung seines früheren Dienstherrn erreichen wollte, ihm das Übergangsgeld in der ursprünglich bewilligten Höhe - ohne die Anrechnung seines Einkommens - zu gewähren. Das VG wies die Klage als unbegründet ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Gründe:
§ 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. ist auf das dem Kläger zustehende Übergangsgeld anzuwenden. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, dass für ehemalige Beamte wie den Kläger, denen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG Übergangsgeld ohne Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zustand und deren Beamtenverhältnis auf Zeit vor der Gesetzesänderung beendet war, denen aber wegen der früheren "Unterbrechungsregelung" das Übergangsgeld noch nicht (oder nicht voll) gezahlt worden war, die Änderung der Rechtslage nicht gilt. Aus der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 89 BeamtVG n.F. folgt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber beim Übergangsgeld zwar in bestimmten Fällen weiterhin die Geltung des für den entlassenen Beamten günstigeren alten Rechts vorgesehen hat. Hierunter fällt der Kläger jedoch nicht, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Eine für den Kläger günstigere Sicht folgt entgegen seiner Auffassung auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.12.1997 (BT-Drucks. 13/9527) ist zwar zu Art. 6 Nr. 19 (§ 47) ausgeführt:
"Das Übergangsgeld dient der vorübergehenden wirtschaftlichen Absicherung eines nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten. Dieser wirtschaftlichen Absicherung bedarf es in dem Maße nicht, in dem der Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht. Die Regelung stellt daher sicher, dass derartige Einkünfte künftig in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel, künftig Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verstärkt auf Versorgungsleistungen anzurechnen."
Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Änderung des - in der Form des Entwurfs Gesetz gewordenen - § 47 Abs. 5 BeamtVG für bereits entlassene Beamte wie den Kläger nicht gelten solle. Eine "künftige" Anrechnung von Einkünften umfasst vielmehr nach dem Wortsinn alle noch nicht abgeschlossenen Fälle, zu denen der des Klägers gehörte.
Schließlich liegt in der Anwendung des § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Neuregelung beinhaltet zwar in Fällen wie dem des Klägers eine sog. unechte Rückwirkung. Eine solche ist jedoch in der Regel und auch vorliegend zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung die Grenzen seiner Regelungsbefugnis nicht überschritten.
Die Neuregelung muss von sachlichen Gründen getragen sein. Das öffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts muss dabei nur ausnahmsweise hinter ein (überwiegendes) schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten, welches auf die Bewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist. Die unechte Rückwirkung muss auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises beruhen und darf nicht unverhältnismäßig sein.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.9.1987 - BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329, und vom 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378.
Es ist nicht erkennbar, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der Gesetzgeber darf aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen treffen, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a.a.O., und die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG ist, wie aus der oben zitierten Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Versorgungsreformgesetzes 1998 ersichtlich, von sachlichen Gründen getragen. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass dem Kläger als einem Angehörigen des von der Neuregelung betroffenen Personenkreises ausnahmsweise ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung der für ihn günstigeren Altregelung zur Seite steht, der die öffentlichen Belange an der Neuregelung überwiegt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a.a.O.
Danach ist das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte dürfen in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf eine angemessene Versorgung nicht enttäuscht werden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass das dem Kläger als ehemaligem Zeitbeamten zustehende Übergangsgeld wegen der nunmehrigen Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, welches in der Zeit nach der Entlassung erzielt worden ist, nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die vorübergehende wirtschaftliche Absicherung des Klägers durch ein Übergangsgeld ist auch unter diesen Umständen gewährleistet. Zudem wurde die Zahlung des Übergangsgeldes nun nicht mehr durch das auf das Beamtenverhältnis auf Zeit folgende Beschäftigungsverhältnis des Klägers hinausgeschoben. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die Gesetzesänderung den Kläger unverhältnismäßig hart getroffen hat. Der Umstand, dass er sich in seiner Hoffnung auf die Zahlung eines Übergangsgeldes in der nach der alten Rechtslage vorgesehenen Höhe enttäuscht sieht, ändert daran nichts.
Ende der Entscheidung
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