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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 6 A 2172/05
Rechtsgebiete: SGB IX, AGG


Vorschriften:

SGB IX § 81 a.F.
SGB IX § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a.F.
SGB IX § 82 a.F.
SGB IX § 82 Satz 2 a.F.
AGG § 1
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1
AGG § 7 Abs. 1
AGG § 15 Abs. 1
AGG § 15 Abs. 2
AGG § 22
Erfolglose Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung der schwerbehinderten Klägerin bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Schuldienst.
Tatbestand:

Die schwerbehinderte Klägerin, die die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Deutsch und Englisch besitzt, bewarb sich auf eine im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II. Nach dem Ausschreibungstext wurde eine Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Deutsch und einem beliebigen Zweitfach gesucht. Unter "Bevorzugte Bewerbungen" hieß es: "Bewerberinnen und Bewerber mit dem 2. Fach evangelische Religionslehre werden bevorzugt". Im Rahmen der schulinternen Vorauswahl lud die Auswahlkommission aus dem Kreis der Bewerber ausschließlich diejenigen sechs Bewerberinnen zu einem Auswahlgespräch ein, die über Lehramtsbefähigungen in den bevorzugten Fächern Deutsch und evangelische Religionslehre verfügten. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach § 82 SGB IX a.F., da sie im Auswahlverfahren wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Sie sei entgegen § 81 SGB IX a.F. trotz ihrer fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die entsprechende Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Gründe:

Die dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende Klage ist unabhängig davon, ob das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches in der bis zum 17.8.2006 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) oder das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anzuwenden ist, nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land an sie eine angemessene Entschädigung entsprechend § 81 SGB IX a.F. zahlt.

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 SGB IX a.F. in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einem bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses benachteiligten schwerbehinderten Bewerber, wenn dieser auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Die Klägerin macht nur diesen begrenzten Entschädigungsanspruch geltend und beruft sich nicht darauf, dass das beklagte Land bei benachteiligungsfreier Auswahl verpflichtet gewesen wäre, sie als am besten geeignete Bewerberin auszuwählen.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind im Zusammenhang mit der Bewerbung der Klägerin auf die im Februar 2003 von der Bezirksregierung D. ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II am G.-Gymnasium in D. nicht erfüllt. Es fehlt insoweit bereits an einer anspruchsbegründenden unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung der Klägerin.

Für eine zu Lasten der Klägerin gehende mittelbare Diskriminierung, die voraussetzt, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ist nichts erkennbar.

Eine unmittelbare Diskriminierung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung eine weniger günstige Behandlung erfahren hätte, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation (vgl. BAG, Urteil vom 15.2.2005 - 9 AZR 635/03 -, NZA 2005, 870).

Dass eine solche unmittelbare Diskriminierung im Rahmen des Auswahlverfahrens tatsächlich stattgefunden hat, legt die Klägerin nicht dar.

Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Macht der schwerbehinderte Bewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art allerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Behandlung, die der schwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf sachlichen Gründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung aufweisen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F.).

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei entgegen § 82 SGB IX a.F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Nach dieser Vorschrift sind schwerbehinderte Menschen, die sich um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, soweit ihnen nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Die Berufung der Klägerin auf die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Selbst wenn nicht von einem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle auszugehen wäre, somit ein Verstoß gegen § 82 SGB IX a.F. vorläge und dies für sich genommen die Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin auf Grund ihrer Schwerbehinderung rechtfertigen würde, bestünde der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gleichwohl nicht.

Eine solche Vermutung wäre jedenfalls widerlegt. Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Schwerbehinderung der Klägerin für die Entscheidung der Auswahlkommission, sie nicht zu einem Auswahlgespräch einzuladen - auch nicht als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel - eine Rolle gespielt hat (vgl. zu diesen Anforderungen zur Widerlegung der Vermutung bei einer Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. LAG S.-H., Urteil vom 8.11.2005 - 5 Sa 277/05 -, ArbuR 2006, 245).

Der Entscheidung der Auswahlkommission lagen vielmehr ausschließlich sachliche Aspekte zu Grunde, die erkennbar nichts mit der Schwerbehinderung der Klägerin zu tun hatten. Die Schulleitung des G.-Gymnasiums hatte durch Bestimmung des Leitfaches "Deutsch" und der Ankündigung, Bewerber mit dem zweiten Fach "Evangelische Religionslehre" bevorzugen zu wollen, bereits in dem fragli-chen Ausschreibungstext deutlich gemacht, dass damals an der Schule vorrangig Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung im Fach "Deutsch" und in zweiter Linie solche mit der Lehramtsbefähigung im Fach "Evangelische Religionslehre" benötigt wurden. Die Auswahlkommission hatte sich in Ansehung dieser konkreten Bedarfssituation - wie es auch der schriftlichen Begründung im Protokoll über die schulinterne Vorauswahl vom 10.3.2003 zu entnehmen ist - bei der Vorauswahlentscheidung von der Überlegung leiten lassen, den Bedarf in beiden Fächern durch eine entsprechende Besetzung der zur Verfügung stehenden Stelle gleichzeitig decken zu wollen. Sie hat daher folgerichtig ausschließlich nur solche Bewerberinnen zum Auswahlgespräch eingeladen, die die Lehramtsbefähigung für die bevorzugten Fächer - sei es auch auf Grund einer Erweiterungsprüfung - besaßen und die zweite Staatsprüfung bestanden hatten. Dass die in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen diese Voraussetzungen erfüllten, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten.

Die Vorauswahl war sachgerecht, da sie dem verlautbarten Bedürfnis der Schule, dessen Befriedigung die Stellenausschreibung dienen sollte, am besten Rechnung trug. Auch war der mit der Vorauswahl bestimmte Bewerberkreis hinreichend groß, um einerseits eine echte Auswahlentscheidung zu ermöglichen und andererseits die Erwartung zu rechtfertigen, unter den Bewerberinnen eine geeignete Kandidatin zu finden.

Anhaltspunkte dafür, dass neben diesen sachlichen Aspekten die Schwerbehinderung der Klägerin die Auswahlkommission davon abgehalten hat, den Bewerberkreis um solche Bewerber zu erweitern, die das Bevorzugungskriterium "zweites Fach evangelische Religionslehre" nicht erfüllten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Schulleitung des G.-Gymnasiums, die mit dem Schulleiter auch in der Auswahlkommission vertreten war, schon den Ausschreibungstext mit dem Hinweis versehen, dass die Bewerbungen von Schwerbehinderten besonders erwünscht seien. Der Senat hat keine Veranlassung, diesen Hinweis als nicht ernstgemeint zu werten.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingewandt, die zum Schutz der schwerbehinderten Menschen bestehenden Verfahrensvorschriften gingen ins Leere, wenn ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften für den Arbeitgeber folgenlos bliebe, weil er sich unter Berufung auf sachliche Gründe entlasten könne. Dieser Gedanke rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch setzt eine festgestellte Benachteiligung oder wenigstens die nicht widerlegte Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung voraus. Daran fehlt es, wenn die beanstandete Behandlung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich auf sachlichen Gründen beruhte. Der von der Klägerin beklagte Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX a.F., der nach dem Gesetz selbst keinen Entschädigungsanspruch auslöst, erfüllt - jedenfalls hier - für sich gesehen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung im oben genannten Sinne. Mit der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist die Klägerin nicht wegen ihrer Schwerbehinderung weniger günstig behandelt worden, als eine andere Person in der vergleichbaren Situation, die maßgeblich durch die Lehramtsbefähigungen der Bewerber und die Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung des Bevorzugungskriteriums bestimmt worden ist. Die Vorschrift geht auch nicht ins Leere, denn sie kann im Falle ihrer Missachtung den Arbeitgeber unter Umständen über die Beweislastumkehr dazu zwingen, die Gründe für seine umstrittene Personalentscheidung nachträglich offen zu legen und sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen.

Der weitere Einwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Auswahlkommission des G.-Gymnasiums mit ihrer auf die Bewerberinnen mit der bevorzugten Fächerkombination beschränkten Vorauswahl ein neues Auswahlverfahren mit einem neuen Anforderungsprofil eingeleitet habe, trägt die Vermutung, die Klägerin sei in diesem Zusammenhang wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden, schon deshalb nicht, weil von einem neuen Auswahlverfahren keine Rede sein kann. Die von der Auswahlkommission unter den Bewerbern getroffene Vorauswahl entsprach in jeder Hinsicht der Ausschreibung und dem darin festgelegten Anforderungsprofil.

Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch wäre - auch wenn er auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Abs. 1 AGG gestützt und eine Beweislastverteilung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 22 AGG angenommen würde - entsprechend den vorstehenden Ausführungen mangels Benachteiligung bei der Vorauswahl zu verneinen.

Ende der Entscheidung

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