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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 6 A 2173/05
Rechtsgebiete: LVO NRW


Vorschriften:

LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 3
Zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze einer Bewerberin um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem Gesichtspunkt, dass die Höchstaltersgrenze durch die Geburt und die Betreuung eines Kindes hinausgeschoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW).

Der Ursachenzusammenhang zwischen Kindererziehung und Einstellungsverzögerung kann nur durch ein neues, von der durch § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW privilegierten Kindererziehung unabhängiges Ereignis unterbrochen werden. Ein solches Ereignis liegt nicht vor, wenn eine auf die Phase ausschließlicher Kindererziehung folgende Überschreitung der Regelstudiendauer ebenfalls auf die Kinderbetreuung zurückzuführen ist.


Tatbestand:

Die 1965 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 1985/86 das Lehramtsstudium für die Primarstufe auf. Im November 1989 brachte sie ihre Tochter C. zur Welt. Sie bestand im November 1998 die Erste Staatsprüfung und im November 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Nach befristeter Angestelltentätigkeit wurde die Klägerin seit August 2002 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf die Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW ab. Auch mit Blick auf die Geburt und Betreuung ihrer Tochter läge kein anerkannter Verzögerungstatbestand vor. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13.11.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 7.4.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit Wirkung vom 1.8.2002 hatte die Klägerin zwar diese allgemeine Höchstaltersgrenze um zwei Jahre und etwa sechseinhalb Monate überschritten. Gleichwohl war sie für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu alt. Hat sich nämlich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die allgemeine Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Sie durfte die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um bis zu drei Jahre überschreiten.

Zu ermitteln ist dabei nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht die Gesamtdauer der Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich ihre Tochter betreut hat. Maßgeblich für die individuell zulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist nicht der Umfang der Kinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zu prüfen ist, ob der jeweilige Bewerber - hätte er keine Verzögerung seiner Ausbildung infolge der Kinderbetreuung hinnehmen müssen - seine Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeschlossen hätte und vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt worden wäre. Dass der Laufbahnbewerber bei Eintritt des Verzögerungstatbestandes seine Ausbildung - einschließlich des Zweiten Staatsexamens - bereits vollständig abgeschlossen hatte, ist nicht erforderlich.

Die Klägerin hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres ihre Tochter C. geboren und diese tatsächlich betreut. Sie hat damit Verzögerungen ihrer Berufsausbildung und Berufsaufnahme zu Gunsten der Kinderbetreuung in Kauf genommen. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass sie ihre Tochter seit deren Geburt ganz überwiegend betreut hat. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Ausführungen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargetan, dass ihr geschiedener Ehemann sich um die gemeinsame Tochter aufgrund von Problemen im persönlichen und familiären Bereich nicht nennenswert gekümmert hat und auch sonst keine Personen für eine umfassende Kinderbetreuung zur Verfügung standen.

Der Annahme einer im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW beachtlichen Kinderbetreuungszeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Geburt ihrer Tochter das Lehramtsstudium aufgenommen und dieses anlässlich der Geburt nicht förmlich unterbrochen hatte. Allerdings liegt eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW nicht schon bei einer "Kinderbetreuung in der Freizeit" vor, wie sie normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich der Elternteil anstelle der Berufsausbildung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 6/98 -, NVwZ-RR 1999, 132.

Das hat die Klägerin indessen getan, denn sie hat ihr Studium nach der Geburt ihrer Tochter bis zu deren Eintritt in den Kindergarten nahezu nicht betrieben. Dies hat die Klägerin nachvollziehbar durch ihre Ausführungen im Klage- und Berufungsverfahren dargelegt. Einer Fortführung des Studiums habe entgegengestanden, dass ihre Tochter erst mit dreieinhalb bis vier Jahren einen Kindergartenplatz erhalten habe und sie sich bis zu diesem Zeitpunkt dauernd um sie habe kümmern müssen. Die Klägerin hat auch anhand des von ihr geschilderten Studienverlaufs plausibel gemacht, dass sie in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich nur eine Lehrveranstaltung kontinuierlich besucht hat. In der vorgelegten Bestätigung für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums für Lehrämter vom 8.4.1997 ist für den Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter und dem Sommersemester 1996 keine Veranstaltung angegeben.

Es ist ohne Belang, dass die Klägerin ihr Studium lediglich informell ruhen ließ. Für die Annahme einer zumindest überwiegenden Kinderbetreuung, vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 18.7. 2007 - 6 A 4769/04 -, und Beschluss vom 22.2.2005 - 6 A 4762/03 -, während eines Studiums ist dessen förmliche Unterbrechung etwa durch Nutzung von Urlaubssemestern oder gar Exmatrikulation keine konstitutive Voraussetzung. Eine förmliche Unterbrechung kann lediglich die Beweisführung erleichtern, dass eine Kinderbetreuung in einem für § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW relevanten Umfang stattgefunden hat. Der jeweilige Bewerber kann allerdings - wie hier - auch ohne eine solche Dokumentation glaubhaft darlegen, dass er sich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.

Dass die Klägerin nach der Geburt ihrer Tochter bis zu deren Aufnahme in den Kindergarten nennenswerten Erwerbstätigkeiten nachgegangen wäre, die der Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung entgegenstehen könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei der in diesen Zeitraum fallenden Beschäftigung als Silentiumsgruppenleiterin handelte es sich um eine Tätigkeit im Umfang von vier Wochenstunden, die die Klägerin zudem nicht ganzjährig ausgeübt hat. Damit ist der Rahmen einer der Annahme der Kinderbetreuung entgegenstehenden Erwerbstätigkeit - erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Senats eine mindestens halbtags ausgeübte Berufstätigkeit - deutlich unterschritten.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.7.2007, a.a.O., und Beschluss vom 22.2.2005, a.a.O.

Die danach auf die Betreuung ihrer Tochter zurückzuführende Verzögerung in der Berufsausbildung hat die Klägerin daran gehindert, ihre Ausbildung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abzuschließen und vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt zu werden. Der Senat geht unter Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände davon aus, dass sie ihre Ausbildung ohne die Geburt und Betreuung ihrer Tochter bereits Mitte der neunziger Jahre beendet hätte und sich lange vor Erreichen der Höchstaltersgrenze am 18.1. 2000 um eine Einstellung in den Schuldienst hätte bewerben können.

Die durch die Kinderbetreuung bedingte Verzögerung der Berufsausbildung und der Einstellung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil nach der Zeit der Kinderbetreuung andere, von der Klägerin zu vertretende Umstände bzw. vermeidbare Verzögerungen ihre Einstellung hinausgeschoben und damit den erforderlichen Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der über die Regelaltersgrenze hinaus verzögerten Einstellung unterbrochen hätten.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 7.9.1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, und vom 28.5.2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122.

Der Kausalzusammenhang ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht dadurch unterbrochen worden, dass die Klägerin ihr Studium erst im Jahr 1998 und damit erst mehr als vier Jahre nach dessen Wiederaufnahme erfolgreich beendet hat. Eine Unterbrechung des durch die Kindererziehung gesetzten Ursachenzusammenhangs wäre nur anzunehmen, wenn die Einstellung der Klägerin aufgrund eines neuen, von der durch § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW privilegierten Kindererziehung unabhängigen Kausalverlaufs hinausgeschoben worden wäre.

An einem neuen Kausalverlauf in diesem Sinne fehlt es hier jedoch. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihr Studium allein deshalb nicht zügiger beenden konnte, weil sie auch nach dessen Wiederaufnahme ihre Tochter im Wesentlichen allein zu betreuen hatte. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie ihr Studium schon aus den sich aus der notwendigen Kinderbetreuung ergebenden organisatorischen Besonderheiten nicht konsequent hat weiterführen können. So ergaben sich bei der zeitlichen Gestaltung deutliche Einschränkungen etwa hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Veranstaltungen und der Möglichkeiten zum Selbststudium. Die Klägerin hat, über diese organisatorischen Belange hinausgehend, nachvollziehbar einen gesteigerten Betreuungsbedarf ihrer Tochter geschildert und diesen Vortrag durch Vorlage der Bescheinigungen der Psychologischen Beratungsstelle der Stadt O. vom 8.6.1998 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin A. vom 2.7.1998 untermauert.

Dass die Klägerin nach Wiederaufnahme des Studiums verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, unterbricht den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung in den Schuldienst ebenfalls nicht. Sollten diese Tätigkeiten weitere Verzögerungen im Studienablauf zur Folge gehabt haben, beruhten auch diese Verzögerungen mittelbar auf dem Umstand, dass die Klägerin ihre Tochter allein zu betreuen hatte. Denn es handelte sich nicht um eine berufliche Neuorientierung der Klägerin oder eine Verschiebung ihrer Prioritäten in Richtung einer Aufnahme einer von ihrem Studium unabhängigen Erwerbstätigkeit. Die Klägerin hat vielmehr erläutert, dass sie diesen Erwerbstätigkeiten lediglich nachgegangen ist, um ihrer familiären Situation Rechnung zu tragen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu erwirtschaften. Das ist nicht zuletzt mit Blick auf die wahrgenommenen Tätigkeiten nachvollziehbar, die die Klägerin offenbar nach Bedarf annahm und die größtenteils ihrer beruflichen Ausrichtung entsprachen. Die verschiedenen Tätigkeiten hielten sich außerdem, wie die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, nämlich einem Umfang von durchschnittlich vier Wochenstunden.

Nach alldem kommt es darauf an, ob die Klägerin bei einer nicht verzögerten Ausbildung ab dem Jahr 1995 bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze am 18.1.2000 als Beamtin in den Schuldienst eingestellt worden wäre.

Ob dies der Fall gewesen wäre, lässt sich nicht mehr feststellen. Ebenso wenig ist feststellbar, ob die Klägerin wegen Verfehlung der Einstellungskriterien ohnehin nicht zum Zuge gekommen wäre. Das beklagte Land hält es zwar für wahrscheinlich, dass die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum, insbesondere im Jahr 1995, mit ihrer Fächerkombination eingestellt worden wäre. Ihm liegen jedoch nach seiner Auskunft für diesen Zeitraum keine Unterlagen mehr vor, anhand derer eine eindeutige Aussage zu treffen wäre. Wie dem Senat aus einer Reihe weiterer Verfahren bekannt ist, wurden die Bewerbungsunterlagen jeweils nach einem gewissen Zeitablauf vernichtet. Diese Nichtaufklärbarkeit der Einstellungschancen der Klägerin wirkt sich zu ihren Gunsten aus. Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Einstellungsbewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a.a.O.

Dass die Klägerin inzwischen 42 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist vorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Durch eine solche Ausnahme lässt sich dem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes zum 1.8.2002 - damals war sie erst 37 Jahre alt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf Grund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.

Dem Anspruch der Klägerin auf erneute Bescheidung ihres Antrags steht auch der Hinweis des beklagten Landes in dem Angebotsschreiben vom 31.8.2001 nicht entgegen, wonach eine Verbeamtung nicht möglich sei. Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine dahingehende Bescheidung, sondern lediglich um eine (nicht zutreffende) Auskunft handelte, hat das beklagte Land die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden nach sachlicher Prüfung ihres Übernahmebegehrens beschieden und damit die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung dieser Sachentscheidung geschaffen.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes scheidet eine Verbeamtung der Klägerin schließlich auch nicht deshalb von vornherein aus, weil sie als Lehrkraft mit der Befähigung für die Primarstufe und Inhaberin einer Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I dort eingesetzt ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz der Klägerin in der Sekundarstufe I einer Verbeamtung als Primarstufenlehrerin entgegenstehen sollte. Insbesondere ist keine Verwaltungspraxis des beklagten Landes feststellbar, nach der in solchen Fällen von einer Verbeamtung generell abgesehen wird. Aus dem Runderlass des MSWF vom 11.1.2001 - 715-41-0/2-10-1/2001 624-42 1/20.00-12/2001 -, auf dessen Grundlage auch die Klägerin eingestellt wurde, ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar war dort die Übernahme der erfolgreich Weiterqualifizierten lediglich in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse vorgesehen. In der Dienstbesprechung MSWF - Bezirksregierungsschulabteilungsleitungen vom 7.9.2001 wurde jedoch hervorgehoben, dass Primarstufenlehrkräfte, die nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in der Sekundarstufe I eingesetzt würden, beim Vorliegen der sonstigen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen würden.

Ende der Entscheidung

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