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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 6 A 2915/02
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 78 f
LBG NRW § 78 e
LBG NRW § 85 a
Zu den Hinweispflichten des Dienstherrn bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder auf eine langfristige Beurlaubung.
Tatbestand:

Die Klägerin verfolgte eine Verpflichtung des Beklagten, den ihr gewährten und von ihr wahrgenommenen Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 78b LBG NRW a.F. bzw. § 78e LBG NRW n.F.) nachträglich als Urlaub ohne Dienstbezüge aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG NRW) zu gewähren, hilfsweise, sie so zu stellen, als wäre sie entsprechend beurlaubt worden. Hintergrund war, dass die Klägerin die Höchstdauer einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (sechs Jahre) ausgeschöpft hatte und eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr möglich war, da ihre Kinder mittlerweile erwachsen waren; sie wollte aber zunächst weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt bleiben. Das VG sah die Klage als unbegründet an und ließ die Berufung nicht zu. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Zunächst handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, wenn die Klägerin bei ihren Anträgen auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der Meinung war, es sei bezüglich der gesetzlich zur Verfügung gestellten Dauer eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nicht von Belang, welche Beurlaubungsform - aus arbeitsmarkt- oder aus familienpolitischen Gründen - sie wähle. Dieser Irrtum war der Grund (das Motiv) für die Beantragung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Ohne diesen Irrtum hätte sie möglicherweise Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt. Das hat aber mit einem von ihr geltend gemachten, rechtlich beachtlichen und einen Anfechtungsgrund darstellenden Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 BGB nichts zu tun. Dass sie gar keine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantragen wollte, wird schon dadurch widerlegt, dass sie geltend macht, sie hätte diesen Antrag so nicht gestellt, wenn sie sich über dessen Konsequenzen im klaren gewesen wäre.

Die Ausführungen der Klägerin bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber sowie die aus § 78f LBG NRW erwachsende Pflicht verletzt hat, "auf die Folgen... langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen". § 78f LBG NRW gibt im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her, weil ihre Argumentation sich darauf bezieht, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Lebensumstände hätte sie darauf hingewiesen werden müssen, dass sie bei anderer Gestaltung ihrer Urlaubsanträge noch länger als die von ihr (bis zum 31. Januar 2003) in Anspruch genommenen 7 1/2 Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt werden könne. Dieser Aspekt betrifft von vornherein nicht "die Folgen langfristiger Beurlaubungen", sondern die Möglichkeit, diese wahrzunehmen. Eine Belehrung darüber wird von § 78f LBG NRW bereits nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebot ebenfalls keinen Hinweis an die Klägerin auf eine möglichst lange Ausnutzung der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebensumstände. Für welche Zeiträume die Klägerin eine derartige Beurlaubung plante, blieb ihr überlassen. Der Beklagte musste insbesondere nicht "erahnen", dass sie auch nach 7 1/2 Jahren Beurlaubung ohne Dienstbezüge und nachdem die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr vorlagen, weil ihr jüngstes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt werden wollte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen Entschluss nicht ohnehin erst später gefasst hat. Im Übrigen boten die einschlägigen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW sowie die den Formularen für die Urlaubsbeantragung beigefügten Hinweise eine hinreichende Grundlage für die Planung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der Klägerin stand es zudem frei, sich erforderlichenfalls näher bei dem Schulamt zu erkundigen, was sie aber nach dem Akteninhalt nicht getan hat.

Ende der Entscheidung

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