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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 6 A 2978/99
Rechtsgebiete: GOZ


Vorschriften:

GOZ § 4 Abs. 3 Satz 1
Die Kosten für die anlässlich einer Implantatbehandlung eingesetzten Bohrer und Fräsen sind nicht gesondert beihilfefähig.
Tatbestand:

Aus Anlass einer Implantatbehandlung bei seiner Tochter wurden dem Kläger u.a. die Kosten für eine Kugel- und eine Stufenfräse sowie einen Spiralbohrer in Rechnung gestellt. Den hierauf bezogenen Beihilfeantrag des Klägers lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ ab. Das VG gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger vom behandelnden Zahnarzt aus Anlass einer Implantatbehandlung in Rechnung gestellten Kosten für eine Kugelfräse, eine Stufenfräse sowie einen Spiralbohrer als gesondert beihilfefähig anzusehen.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne befindet sich im Abschnitt "K. Implantologische Leistungen" der Anlage zur GOZ nur bezüglich der verwendeten Implantate und Implantatteile, welche gesondert berechnungsfähig sind. Zu den Implantaten oder Implantatteilen gehören die benutzten Bohrer und Fräsen jedoch nicht, weil sie nur die Einbringung der eigentlichen Implantatbestandteile vorbereiten, dagegen nicht im Knochen des Patienten verbleiben sollen. Die in Rede stehenden Fräsen bzw. der Bohrer gehören zu den Instrumenten bzw. Apparaten i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ, deren Anwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt. Die genannte Bestimmung normiert den Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren. Die Gebühren enthalten neben dem Anteil für die Leistung des Zahnarztes kalkulatorische Anteile für Kosten der verschiedensten Art. Diese dienen u.a. zur Deckung der Praxiskosten und der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten.

Vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ, BR-Drucks. 276/87 vom 26.6.1987.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ besteht kein Raum für eine Interpretation im gegenteiligen Sinne, wie sie der Kläger und das VG vorgenommen haben. Aus demselben Grunde ist es auch ohne Bedeutung, ob Bohrer und Fräsen, wie der Kläger behauptet, nur einmal verwendet worden oder einer mehrfachen Verwendung zugänglich sind, wie der Beklagte meint. Auch eine nur sehr eingeschränkte Verwendbarkeit könnte nichts daran ändern, dass der behandelnde Zahnarzt Instrumente bzw. Apparate eingesetzt hat, deren gesonderte Geltendmachung nach der hier einschlägigen Bestimmung ausgeschlossen ist.

Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.4.1999 - 4 S 3178/98 -, Schütz, Entscheidungssammlung ES/C IV 2 Nr. 135; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 6.3.1998 - 6 A 5710/97 -.

Ein anderes Ergebnis fände sich auch dann nicht, wenn man die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht für eindeutig, sondern auch die gegenteilige Auffassung für vertretbar hielte. Zwar gehen objektive Unklarheiten der Gebührenordnung grundsätzlich nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. Gleichwohl sind Aufwendungen in einer solchen Situation nicht erstattungsfähig, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu einer bestimmten Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich hierauf einzustellen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.2.1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994, 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994, 228.

Im vorliegenden Fall hat der Finanzminister des beklagten Landes durch den Runderlass vom 3.6.1994 - B 3100-3.1.6.2 - IV A 4 - vor den zahnärztlichen Behandlungen der Tochter des Klägers klargestellt, dass u.a. die Kosten für Bohrer nicht gesondert berechnungsfähig sind (MBl. NRW. 1994 S. 697).

Eine gesonderte Berechnung der Kosten für Bohrer und Fräsen kommt auch nicht aufgrund der Bestimmung in § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Betracht. Eine gesonderte Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ darf gemäß § 6 Abs. 1 GOZ nur bei den hier ausdrücklich genannten Leistungen erfolgen. Angesichts dieser ebenfalls eindeutigen und abschließenden Bestimmung, unter die sich die hier erbrachte Leistung jedoch nicht subsumieren lässt, scheitert auch die Heranziehung von § 10 GOÄ.

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