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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 6 A 309/02
Rechtsgebiete: BRRG


Vorschriften:

BRRG § 126 Abs. 3
1. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, nicht dagegen einen dem Widerspruchsverfahren vorgeschalteten Antrag an den Dienstherrn voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 - , BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97).

2. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Macht der Dienstherr eine Beförderung davon abhängig, dass der Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, so wird das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen.


Tatbestand:

Der Kläger steht als Oberbergrat im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt von seinem Dienstherrn Schadensersatz, weil er seit 1993 bei Beförderungen zu Unrecht übergangen worden sei. Die auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Klage, den Kläger so zu stellen, als sei er mit Wirkung zum 1.1.1993 zum Bergdirektor ernannt worden, wies das VG durch das angefochtene Urteil ab. Das OVG ließ die Berufung zu, soweit das Schadensersatzbegehren drei näher bezeichnete Beförderungsfälle zum 31.8.1993 und zum 1.11.1997 betraf. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Kläger kann nicht beanspruchen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er am 31. August 1993 (Hauptantrag) oder am 1. November 1997 (Hilfsantrag) zum Bergdirektor befördert worden.

Das Schadensersatzverlangen des Klägers scheitert entgegen der Auffassung des VG nicht an einem hinreichend bestimmten Antrag. Der Senat sieht die frühere Rechtsprechung zur Antragsabhängigkeit eines Schadensersatzbegehrens und zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Antrages, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 38.95 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/F II 3 Nr. 6 (m.w.N.); OVG NRW, Urteile vom 30.8.1996 - 6 A 5529/95 - und vom 9.6.1997 - 12 A 1506/93 -, durch das Urteil des BVerwG vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97 = DVBl. 2002, als überholt an. Hiernach setzt die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, nicht dagegen einen dem Widerspruchsverfahren vorgeschalteten Antrag an den Dienstherrn voraus. Das BVerwG hat hierzu näher ausgeführt, das nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Vorverfahren diene der Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch den Dienstherrn auch im Interesse des Beamten. Das zwinge zur Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens. Nur diese gebe dem Dienstherrn Gelegenheit zu verwaltungsinterner Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dazu bedürfe es keines dem Widerspruch vorausgehenden spezialisierten Antrages an den Dienstherrn. Der Rechtsbehelf müsse aber dem Dienstherrn erkennbar machen, wogegen er eingelegt und was mit ihm begehrt werde. Daran fehle es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen sei, dass (auch) Schadensersatz gefordert werde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das mit der Klage verfolgte Schadensersatzbegehren erfüllt. Der Kläger hat bereits in seinem Antragsschreiben vom 17.11.1997 unmissverständlich einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung geltend gemacht und diesen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs "für die Zeit vom 01.01.1993 bis heute" hinreichend konkretisiert. Angesprochen sind - unter Nennung der Namen der beförderten Beamten - auch die drei Beförderungsfälle, welche nunmehr den tatsächlichen Rahmen für den Klageantrag bilden. Durch die Bezugnahme "auf die bisherigen Ausführungen" hat der Kläger diesen Sachverhalt mit seinem Widerspruchsschreiben vom 10.3.1998 zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Dass Art und Umfang des Schadensersatzverlangens hinreichend deutlich waren, belegen auch die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid, die sich detailliert zu den drei angesprochenen Beförderungsfällen und der jeweiligen Konkurrenzsituation verhalten.

Es fehlt jedoch an den materiellen Voraussetzungen für das Schadenersatzverlangen des Klägers.

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verzögerter oder unterbliebener Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der Beförderungsentscheidung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muss bei dem übergangenen Beamten einen Schaden adäquat kausal verursacht haben. Das setzt die Feststellung voraus, dass die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden, ihn also befördert hätte.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1991 - 2 B 115.91 -, ZBR 1992, 106 f.; St. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 26.3.2003 - 6 A 1599/01 -.

Diese Voraussetzungen sind bezogen auf die hier in Rede stehenden Beförderungsfälle A (zum 31.8.1993) sowie B und C (zum 1.11.1997) nicht erfüllt.

Das der Beförderung des Beamten A zum Bergdirektor vorausgegangene Auswahlverfahren lässt keine Rechtsfehler erkennen, welche sich adäquat kausal auf die Nichtbeförderung des Klägers zum 31.8.1993 ausgewirkt haben könnten. Zwar spricht vieles dafür, dass der Kläger nach den Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) unter Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dem beförderten Beamten A vorzuziehen gewesen wäre, wenn er in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden müssen. Eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls aus der begründeten Sicht des Dienstherrn an der mit einer Versetzung nach X verbundenen Beförderung zum damaligen Zeitpunkt nicht interessiert war. (wird näher ausgeführt)

Durfte somit der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger an der später mit dem Beamten A besetzten Beförderungsstelle beim Bergamt X nicht interessiert war, stellt sich die Auswahlentscheidung zugunsten des beförderten Beamten im Verhältnis zum Kläger nicht als pflichtwidrig dar mit der Folge, dass der Kläger hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten kann.

Hinsichtlich der mit Wirkung vom 1.11.1997 erfolgten Beförderung der Beamten B und C zu Bergdirektoren sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ebenfalls nicht gegeben, denn es fehlt auch hier an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten.

Die Nichteinbeziehung des Klägers in die den Beförderungen vorausgegangenen Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger nicht das vom Beklagten geforderte allgemeine Anforderungsprofil für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO erfüllte.

Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis im Bereich der Bergverwaltung für die Verleihung eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO grundsätzlich vorausgesetzt wurde, dass der Bewerber bereits eine der Wertigkeit des erstrebten statusrechtlichen Amtes entsprechende Funktion ausgeübt hatte, nämlich als Referent bei der Obersten Landesbehörde, Dezernent beim Landesoberbergamt oder stellvertretender Leiter eines Bergamtes. Die vom Beklagten als "begründeter Ausnahmefall" bezeichnete Beförderung des Beamten A stellt die Annahme einer ständigen Verwaltungspraxis in dem beschriebenen Sinne nicht in Frage.

Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Ein solcher Sachbezug ist bei hier in Rede stehenden Voraussetzung unzweifelhaft gegeben, weil dem Umstand, dass der Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, eine besondere Aussagekraft hinsichtlich der Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt zukommen kann. Das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt wird hierdurch jedenfalls dann nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.1997 - 12 B 2097/97 -, DRiZ 1998, 377 (zur Erprobung als Voraussetzung der Übertragung von Beförderungsämtern im richterlichen Bereich).

Eine solche Chance ist auch dem Kläger tatsächlich geboten worden. Wie der Beamte selbst vorträgt, ist er Anfang 1997 von seinem Abteilungsleiter D darauf angesprochen worden, dass beim Landesoberbergamt zwei Dezernentenstellen frei seien. Dabei handelte es sich um eben diejenigen Stellen, die dann mit den später beförderten Beamten B und C besetzt worden sind. Der Kläger hat jedoch an einer Versetzung kein Interesse gezeigt, weil er davon ausging, dass eine Beförderung auf diesen Stellen auf Jahre hinaus nicht möglich sei. Ob dieser Einschätzung eine dem Beklagten zurechenbare Fehlinformation aufgrund unrichtiger Auslegung des Haushaltsgesetzes zugrunde lag, wie der Kläger geltend macht, bedarf hier keiner weiteren Prüfung, denn ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch würde einen anderen Streitgegenstand darstellen, der schon mangels eines entsprechenden Vorverfahrens hier nicht zur Überprüfung gestellt werden könnte. Im übrigen wäre auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Versetzung auf eine der beiden Dezernentenstellen zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt zum Bergdirektor befördert worden wäre. Es ist nicht feststellbar, wie eine dienstliche Beurteilung des Klägers im Oktober 1997 ausgefallen wäre, wenn er auf dem Dienstposten eines Dezernenten beim Landesoberbergamt zu beurteilen gewesen wäre. Folglich verbietet sich auch eine Aussage darüber, in welcher Konkurrenzsituation der Kläger im Hinblick auf eine Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO gestanden hätte und ob er im Leistungsvergleich mit möglichen Konkurrenten vorzuziehen gewesen wäre.

Der Kläger hatte weder zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Beförderungen noch jemals zuvor eine Funktion inne, die den vom Beklagten gesetzten Anforderungen für ein Beförderungsamt nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO genügte. Dies ist vom Beklagten überzeugend und erschöpfend dargelegt worden, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger zu keiner Zeit ein funktionelles Amt übertragen war, welches in seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt nach A 15 BBesO entsprach. Dass der Beklagte die Überwachung der Führung der Dienstgeschäfte beim Bergamt Z, mit der der Kläger für die Zeit vom ... bis ... betraut war, hierfür nicht hat ausreichen lassen, ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch würde im Übrigen selbst dann nicht bestehen, wenn der Kläger in ein die beiden Beförderungsstellen betreffendendes Auswahlverfahren hätte einbezogen werden müssen. Die für den Anspruch erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem durch die unterbliebene Beförderung entstandenen Schaden würde nämlich voraussetzen, dass der Beklagte voraussichtlich zugunsten des Klägers entschieden hätte, wenn er den - hier unterstellten - Fehler hinsichtlich der Einbeziehung des Klägers in das Auswahlverfahren vermieden hätte. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden, denn der Kläger hatte gegenüber den später beförderten Beamten B und C keinen Vorsprung hinsichtlich der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien, wie sich aus dem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergibt.

Der Kläger hat in der Beurteilung vom 10.10.1997 das Gesamturteil "4 Punkte" erhalten. Damit war der Kläger aber nicht besser beurteilt als die Beamten B und C. Zwar schließen deren Beurteilungen vom 10.10.1997 unter Herabsetzung des Beurteilungsvorschlages des Erstbeurteilers (4 Punkte) jeweils mit dem Gesamturteil "3 Punkte" ab. Die Herabsetzung der Note durch den Endbeurteiler beruhte jedoch nach der hierzu gegebenen Begründung allein darauf, dass die beiden beurteilten Beamten der - auf einer höheren Funktionsebene angesiedelten - Vergleichsgruppe der Dezernatsleiter zugeordnet wurden und in dieser Funktion erst eine kurze Zeitspanne tätig waren. Es wurde ausdrücklich vermerkt, dass mit dieser Entscheidung "die vom Erstbeurteiler mit '4 Punkten' beurteilten überdurchschnittlichen Leistungen als Fachbereichsleiter beim Bergamt keinesfalls geschmälert werden" sollten. Die überdurchschnittlichen Leistungen seien im Übrigen auch maßgeblich für die Bestellung zum Dezernenten gewesen.

Die Zuordnung der Beamten B und C zu einer an der Funktionsebene ausgerichteten Vergleichsgruppe entsprach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.2.1997 (MBl. 252). Dort ist unter 6.3 u. a. geregelt, dass in erster Linie Beamtinnen und Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden sollen. Weiter heißt es: "In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (z. B. Leitung von Behörden/Einrichtungen, Abteilungs-, Gruppen, Referats- oder Dezernatsleitung, Referentinnen und Referenten) können auch Beamtinnen und Beamte derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden."

Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich eine Zusammenfassung von Beamten derselben Funktionsebene in einer Vergleichsgruppe auf Ausnahmefälle beschränken, in denen die Wahrnehmung gleichartiger Dienstaufgaben im Vordergrund steht und die Zusammenfassung einem sich aufdrängenden Bedürfnis entspricht bzw. unverzichtbar erscheint.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 129; weitergehend: OVG NRW, 1. Senat, Urteil vom 11.2.2004 - 1 A 3031/01 -.

Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, bedarf - auch im Rahmen der hier angestellten Hilfsüberlegungen - keiner abschließenden Klärung. Denn wenn die betreffenden Beurteilungen zu Recht nach einem auf die Funktionsebene (Dezernatsleitung) bezogenen Maßstab erstellt worden sind, sind sie gegenüber der auf das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bezogenen Beurteilung des Klägers trotz der niedrigeren Notenstufe im Gesamtergebnis als gleichwertig anzusehen. Folglich wäre auf Hilfskriterien zurückgegriffen worden, wobei offen ist, ob dem Kläger der Vorzug eingeräumt worden wäre. Sollte dagegen von einer unzulässigen Vergleichgruppenbildung hinsichtlich der Beurteilungen der Beamten B und C auszugehen sein, könnten die Beurteilungen einem Leistungsvergleich gar nicht zugrunde gelegt werden. Wie dann rechtmäßige, also nach dem statusrechtlichen Amt erstellte Beurteilungen ausgefallen wären, ist ungewiss, wenngleich die jeweiligen Beurteilungsvorschläge des Erstbeurteilers sowie die Begründung der Herabstufung durch den Endbeurteiler dafür sprechen, dass sie mit dem Gesamtergebnis "4 Punkte" abgeschlossen hätten. Somit führt auch diese Variante nicht zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich der Kläger befördert worden wäre, wenn der Beklagte die - hier nur unterstellten - Fehler vermieden hätte.

Ende der Entscheidung

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