Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 6 A 3280/03
Rechtsgebiete: BBesG


Vorschriften:

BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1
Erfolglose Klage eines Beamten auf Verpflichtung des Dienstherrn, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren, weil er eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001, BGBl. I S. 266, eingegangen ist.
Tatbestand:

Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Er lebt mit einem anderen Mann in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das beklagte Land lehnte es ab, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Das VG wies seine hierauf gerichtete Klage als unbegründet ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es zielt darauf ab, die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, nach der ein Familienzuschlag der Stufe 1 verheirateten Beamten gewährt wird, müsse unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften Anwendung finden. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger ist nicht verheiratet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe.

Vgl. Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).

Das macht er offenbar auch selbst nicht (mehr) geltend, und eine über den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung von Besoldungsvorschriften ist den Gerichten verwehrt. Das ergibt sich aus dem sogenannten Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG). Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52, BVerfGE 8, 1 (18 ff.) sowie vom 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE Band 81, 363 (385, 386); OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2001 - 6 A 476/98 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).

Daran hat sich durch das vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 - im Grundsatz nichts geändert, und um einen Einzelfall der dort entschiedenen Art handelt es sich hier nicht.

Der vom Kläger herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis.

Bei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.1.1981 - 2 BvR 933/77 -, BVerfGE 56, 87 (94 ff.), vom 15.1.1985 - 2 BvR 1148/84 -, DVBl. 1985, 520, und vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, DVBl. 1986, 138; OVG NRW, Urteil vom 4.7.2002 - 6 A 4395/99 -.

Im Rahmen dieses Gestaltungsfreiraums ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu wählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 A 2.85 -, RiA 1987, 116.

Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen. Es ist nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 -, a.a.O. (139); OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2002 - 6 A 5050/00 -, NWVBl. 2004, 353.

Hiervon ausgehend hat der Kläger eine Willkür des Besoldungsgesetzgebers dadurch, dass er Beamten, die nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, den Familienzuschlag nicht zugebilligt hat, nicht dargelegt. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, der einzige Unterschied zwischen einer Ehe und seiner Lebenspartnerschaft bestehe darin, dass er nicht mit einer Frau, sondern mit einem Mann zusammen- lebe, und allein das rechtfertige - wie auch der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle - nicht, ihm den Familienzuschlag zu versagen. Das reicht nicht aus. Der Familienzuschlag ist Ausfluss des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, nicht nur den Beamten selbst, sondern auch seine Familie amtsangemessen zu unterhalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, m.w.N.; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2004, Teil II § 40 BBesG Anm. 1.

Dafür, dass der Dienstherr aus dem Alimentationsprinzip heraus auch zur amtsangemessenen Unterhaltung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners eines Beamten verpflichtet ist, bietet die Argumentation des Klägers jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Soweit er darauf verweist, dass das BAG mit Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -, MDR 2004, 1241, eine tarifvertragliche Regelung im Wege der Schließung einer unbewussten Tariflücke dahin ausgelegt hat, dass Angestellte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, der Stufe des Ortszuschlags für verheiratete Angestellte zuzuordnen seien, ergibt sich daraus nichts zu seinen Gunsten. Der vom BAG in diesem Zusammenhang als maßgeblich angesehene mutmaßliche Wille der Tarifparteien ist beamtenrechtlich ohne Relevanz.



Ende der Entscheidung

Zurück