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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 6 A 3508/03
Rechtsgebiete: HG NRW


Vorschriften:

HG NRW § 49 Abs. 3
Die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ent-fristung befristeter Arbeitsverträge finden auf eine Professurvertretung gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW keine Anwendung.
Tatbestand:

Der Kläger wurde erstmalig im Oktober 1990 für die Zeit bis zum 31.3.1991 - längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle - mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für das Fach B. an der Universität zu K. beauftragt. Für die nachfolgenden Semester, letztmalig für das Sommersemester 1999, erfolgten weitere gleichartige Beauftragungen des Klägers als Professurvertretung an dieser Universität. Mit Ablauf des 30.9.1999 schied er durch Fristablauf aus diesem Beschäftigungsverhältnis aus. Die im Oktober 1999 erhobene, auf die Feststellung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs über den 30.9.1999 hinaus bis zum 31.8.2001 gerichtete Klage wies das VG ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Entfristung befristeter Arbeitsverträge herleiten. Einer entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze steht entgegen, dass das mit ihnen verfolgte Ziel, die Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften zu vereiteln, vgl. hierzu grundlegend BAG, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 -, BAGE 10, 65, aufgrund der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht erreicht werden kann. Das VG ist in dem angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis handelt.

Vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 AZR 511/83 -, BAGE 47, 275.

Hiervon gehen im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Weiterhin hat das VG zu Recht angenommen, dass der - wie hier - gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW mit einer Professurvertretung Beauftragte keines Schutzes vor der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf bedarf. Denn einer Professurvertretung ist eine Befristung nach den gesetzlichen Vorgaben dieser Vorschrift ("vorübergehend, bis zur Besetzung der Stelle") wie auch nach ihrem Sinn und Zweck immanent. Einer Kündigung bedarf es zu deren Beendigung nicht.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, seine Tätigkeit habe nicht der eines klassischen Professurvertreters im Sinne von § 49 Abs. 3 HG NRW entsprochen, weil er diese Tätigkeit in Kenntnis und mit dem Willen aller Beteiligten nicht nur vorübergehend für zwei bis drei Semester, sondern insgesamt neun Jahre wahrgenommen habe, um eine mittel- bis langfristige Kontinuität und Stabilität am B. Institut der Universität zu K. zu gewährleisten; er sei also "nur unter dem Deckmantel der Professurvertretung" beschäftigt worden. Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt und ihm ausgehend hiervon in seiner Auffassung folgt, dass seine zuletzt erfolgte Beauftragung mit einer Professurvertretung für das Fach B. deshalb rechtswidrig wäre, würde hieraus nicht die Unwirksamkeit der Befristung dieser Professurvertretung resultieren. Bei dieser gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW erfolgten Beauftragung des Klägers handelt es sich um einen - wenn auch zustimmungsbedürftigen - Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW, dem ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit Wirksamkeit zukommt. Dieser ist mittlerweile bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat seine Beauftragung auch nicht in Bezug auf ihre bis zum 30.9.1999 erfolgte Befristung angefochten. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine - mögliche - Rechtswidrigkeit der Beauftragung aus den von dem Kläger genannten Gründen zu ihrer Nichtigkeit führen würde. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW sind damit nicht dargetan, und die vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich, so dass auch eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nicht in Betracht kommt.

Erweist sich demnach die zuletzt erfolgte Beauftragung des Klägers einschließlich ihrer Befristung - ebenso wie vorangegangene gleichartige Beauftragungen - als wirksam, kommt den von ihm im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiterhin geltend gemachten Fragestellungen, welche Professurstellen er während seiner neunjährigen Beschäftigung im Einzelnen vertreten hat und welche Hintergründe seiner langjährigen Beschäftigung zugrunde gelegen haben, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.

Ende der Entscheidung

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