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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 6 A 3734/05
Rechtsgebiete: LVO NRW


Vorschriften:

LVO NRW § 5 Abs. 1 Buchstabe a)
LVO NRW § 6 Abs. 1
LVO NRW § 6 Abs. 1 Satz 1
LVO NRW § 52 Abs. 1
LVO NRW § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LVO NRW § 84 Abs. 1 Satz 2
Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 vereinbar.

Dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber steht bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein Gestaltungsspielraum zu.

Die für die Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18.12.1995 geforderte Kausalität des Zivildienstes für die verzögerte Einstellung ist unterbrochen, wenn nach der Zeit des Zivildienstes andere vom Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.

Die auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000 beruhende Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nur bei Bewerbern zuzulassen, die über eine Lehramtsbefähigung in einem der sogenannten Mangelfächer verfügen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, noch im Vorbereitungsdienst befindliche Bewerber rechtzeitig vor Erreichen der Höchstaltersgrenze auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW hinzuweisen.


Tatbestand:

Der im Juni 1965 geborene Kläger absolvierte nach der mittleren Reife im Jahr 1982 zunächst eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und legte 1985 die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er zwei Monate als Facharbeiter tätig.

Von November 1985 bis Juni 1987 leistete er seinen 20-monatigen Zivildienst ab. Danach besuchte er ab August 1987 das Institut zur Erlangung der Hochschulreife in N. und erwarb im Juni 1990 die Allgemeine Hochschulreife.

Zum Wintersemester 1990/91 nahm er zunächst ein Biologiestudium an der Universität N. auf. Zum Wintersemester 1991/92 wechselte er an die Universität E. und begann das Lehramtsstudium für Sonderpädagogik. Im Dezember 1997 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab. Danach war er nochmals drei Monate als Facharbeiter tätig und schloss von März 1998 bis Januar 1999 einen Auslandsaufenthalt mit Sprachkurs in Mittel- und Südamerika an.

Am 1.2.1999 begann er seinen Vorbereitungsdienst und legte am 29.11.2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ab.

Auf seine Bewerbung vom 18.12.2000 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.2.2001 auf unbestimmte Zeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und an der Westfälischen Schule für Körperbehinderte in C. eingesetzt.

Mit Schreiben vom 24.2.2001 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe zwar die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten, jedoch müsse zu seinen Gunsten die Ausnahme des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW greifen. Wäre ihm diese Regelung bekannt gewesen, hätte er schon während des Vorbereitungsdienstes, rechtzeitig vor Vollendung des 35. Lebensjahrs einen Antrag auf Verbeamtung gestellt und wäre seine Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Außerdem müsse ihm die Ausnahme des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000 (sogenannter Mangelfacherlass) zu Gute kommen, da er bereits jetzt das Mangelfach Technik unterrichte und zur Weiterbildung in diesem Fach oder einem anderen Mangelfach bereit sei.

Die Bezirksregierung B. lehnte den Antrag ab. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW scheide aus, weil der Kläger die Höchstaltersgrenze auch schon im Zeitpunkt seiner Bewerbung am 20.12.2000 überschritten gehabt habe. Eine Ausnahme nach dem Mangelfacherlass komme nicht in Betracht, da er nicht die dafür erforderliche Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I oder II an allgemeinbildenden Schulen in einem Mangelfach aufweise.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er macht geltend, dass der Dienstherr ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf eine rechtzeitige Antragstellung auf Verbeamtung vor Vollendung des 35. Lebensjahrs hätte hinweisen müssen. Außerdem dürfe er die Höchstaltersgrenze um die Dauer des abgeleisteten Zivildienstes überschreiten, so dass eine Einstellung in das Beamtenverhältnis am 1.2.2001 ohne Weiteres noch möglich gewesen sei.

Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch zurück. Die Zeit des Zivildienstes sei nicht ursächlich für die verspätete Einstellung gewesen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der dienstbedingten Verzögerung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei durch die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, das Ablegen der Gesellenprüfung und die Tätigkeit als Facharbeiter unterbrochen. Eine Ausnahme nach dem Mangelfacherlass komme schon deswegen nicht in Betracht, da er als bereits im Schuldienst des beklagten Landes Beschäftigter nicht als neu einzustellende Lehrkraft im Sinne dieses Erlasses anzusehen sei.

Zur Begründung seiner Klage wiederholte der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führte ergänzend aus, die anderweitige Berufsausbildung habe nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen können, weil sie bereits von Antritt des Zivildienstes beendet gewesen sei. Nach dem Zivildienst habe er außer der Lehrerausbildung keine weitere Berufsausbildung absolviert. Außerdem sei seine Ausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer ausschlaggebend für seine Auswahl im schulscharfen Einstellungsverfahren gewesen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von neu einzustellenden Lehrkräften und bereits im Schuldienst Beschäftigten im Rahmen des Mangelfacherlasses sei nicht gegeben.

Das VG wies die Klage ab. Eine Ausnahmemöglichkeit von der Höchstaltersgrenze folge nicht daraus, dass das beklagte Land den Kläger nicht auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW hingewiesen habe, denn es bestehe keine Belehrungspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der mit der betreffenden Regelung verbundenen faktischen Vergünstigung für den Bewerber. Auch die Ableistung des Zivildienstes könne keine Ausnahme rechtfertigen, da der Dienst nicht die entscheidende Ursache für die Einstellung nach Überschreitung der Altergrenze gewesen sei. Der Kausalzusammenhang sei jedoch nicht durch die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer unterbrochen worden, weil diese bereits vor dem Ableisten des Zivildienstes abgeschlossen gewesen sei. Eine die Ursächlichkeit ausschließende vermeidbare Verzögerung liege jedoch in dem einjährigen Biologiestudium des Klägers, seiner Tätigkeit als Facharbeiter nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung und dem anschließenden Auslandsaufenthalt.

Mit seiner Berufungsbegründung trug der Kläger vor, die Kausalität des Zivildienstes für die verzögerte Einstellung folge schon daraus, dass die Zeit des Zivildienstes im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werde könne, ohne dass die verspätete Einstellung entfiele. Verzögerungen durch andere Aktivitäten könnten ihm nicht vorgehalten werden. Eine Benachteiligung folge außerdem daraus, dass er einen 20-monatigen Zivildienst abgeleistet habe, während der Wehrdienst nur 15 Monate umfasse. Auch folge aus der Fürsorgepflicht, dass das beklagte Land den Kläger auf eine rechtzeitige Antragstellung auf Verbeamtung hätte hinweisen müssen, um ihm dadurch erhebliche Nachteile zu ersparen. Die Nichtanwendung des Mangelfacherlasses auf bereits im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte Lehrkräfte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Gründe:

I. Gemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ausgeschlossen, weil er bereits am 17.6.2000 und damit etwa sieben Monate vor seiner Einstellung als Lehrkraft im Dauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1.2.2001 das Höchstalter von 35 Jahren überschritten hatte.

Eine Ausnahmemöglichkeit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW wegen des vom 4.11.1985 bis zum 20.6.1987 abgeleisteten Zivildienstes kann der Kläger für sich nicht beanspruchen. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18.9.1995 (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2004 - 6 A 949/03 -) dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Zivildienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte.

Der Kläger hat die Altergrenze zwar mit gut sieben Monaten um einen deutlich kürzeren Zeitraum überschritten als den des 20-monatigen Zivildienstes. Gleichwohl kommt die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht, weil die Ableistung des Zivildienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war, sondern der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Zivildienst und verzögerter Einstellung unterbrochen ist. Die Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit des Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20.1.2004 - 6 A 949/03 -; zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten: BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 28.5.2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16.3.2004 - 6 A 1524/02 -; Beschluss vom 22.2.2005 - 6 A 4762/03 -.

Eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs ist hier allerdings noch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger vor der Zeit des Zivildienstes zunächst eine Ausbildung als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer absolviert und im Anschluss daran einige Monate in diesem Beruf als Facharbeiter gearbeitet hatte. Dieser Umstand ist schon deswegen unerheblich, weil er bereits vor dem Verzögerungstatbestand eingetreten war. Die Unterbrechung eines Kausalzusammenhangs zwischen zwei Ereignissen setzt zwingend voraus, dass das erste Ereignis beim Eintreten weiterer Umstände schon stattgefunden hat. Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs zwischen Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes und einer Einstellungsverzögerung können demnach nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach dem Dienst eingetreten sind; vorangegangene Umstände sind unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.5.2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, Beschluss vom 20.1.2004 - 6 A 949/03 -, Urteil vom 18.7.2007 - 6 A 1524/02 - und Beschluss vom 22.2.2005 - 6 A 4769/04 -.

Auch der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem Zivildienst führt noch nicht zu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs. Zwar handelt es sich dabei um einen nicht spezifisch auf den Lehrerberuf zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung. Die Allgemeine Hochschulreife ist jedoch unverzichtbar für die Aufnahme des Lehramtsstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung liegen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - 6 A 406/05 -.

Ob das einjährige Biologiestudium vor Beginn des Lehramtsstudiums für Sonderpädagogik ebenfalls ohne Einfluss auf die Kausalität des Zivildienstes geblieben ist, weil der Kläger die Staatsprüfung für das Sonderschullehramt unter anderem auch im Fach Biologie abgelegt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Ursächlichkeit des Zivildienstes für die Einstellungsverzögerung steht jedenfalls der etwa ein Jahr währende, nicht zur Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik zählende Auslandsaufenthalt des Klägers nach dem Abschluss des Lehramtsstudiums mit der Ersten Staatsprüfung von März 1998 bis Januar 1999 entgegen. Erst im Anschluss daran hat der Kläger mit etwa einjähriger Verzögerung seine Ausbildung für das Lehramt (wieder) aufgenommen und den Vorbereitungsdienst begonnen. Diese Unterbrechung ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kläger - hätte er seine Ausbildung ohne weitere Verzögerungen abgeschlossen - ohnehin keine Einstellungschance vor Erreichen der Höchstaltersgrenze gehabt hätte. Vielmehr wäre er bei einer um ein Jahr früheren Bewerbung mit seiner Fächerkombination und Ordnungsgruppe im Jahr 1999 zum Zuge gekommen.

Eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.11.2004 - 211-1.12.03.03-973 -, noch herangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben worden ist. Der Kläger unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses eingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Als Lehrkraft für Sonderpädagogik mit dem Fach Biologie unterfällt er keinem der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers im Fach Technik verlangt keine abweichende Entscheidung. Zum einen bezieht sich die Ausnahmemöglichkeit des Erlasses für das Fach Technik nur auf das Lehramt für die Sekundarstufen I und II an allgemeinbildenden Schulen. Zum anderen werden von der auf dem Erlass beruhenden Verwaltungspraxis nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung erfasst.

Diese Verwaltungspraxis, eine Ausnahme nur bei Bewerbern zuzulassen, die über eine Lehramtsbefähigung in den sogenannten Mangelfächern verfügen, verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit dem Erlass wird ersichtlich der Zweck verfolgt, gerade die - an den Schulen fehlenden - Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern zu gewinnen, um die Unterrichtsversorgung durch in diesen Unterrichtsfächern ausgebildete Fachlehrkräfte sicherzustellen. Ein sachlich vertretbares Differenzierungskriterium liegt damit vor. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23.5.2007 - 6 A 1085/05 -.

Die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit verhilft dem Begehren des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung für den Schuldienst des beklagten Landes am 18.12.2000 hatte der Kläger die Höchstaltersgrenze bereits überschritten.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt keine andere Entscheidung. Es besteht bereits keine Verpflichtung des Dienstherrn, noch im Vorbereitungsdienst befindliche Bewerber rechtzeitig vor Erreichen der Höchstaltersgrenze auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW hinzuweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2002 - 6 A 1961/01 -.

Unabhängig davon war dem Kläger eine Bewerbung ohnehin nicht rechtzeitig möglich, weil er im Zeitpunkt des Erreichens der Höchstaltersgrenze im Juni 2000 noch vor der Prüfungsphase der am 29.11.2000 abgelegten Zweiten Staatsprüfung stand. Für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren bedarf es jedoch dieses Abschlusses beziehungsweise jedenfalls des Nachweises über die in den einzelnen Prüfungsabschnitten erzielten Ergebnisse. Dass allein die Bewerbung vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausreichend ist, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dieser Ausnahme sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Dem Bewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, sollen keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23.5.2007 - 6 A 1085/05 -, m. w. N.

II. Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der vorstehend genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit dem höherrangigen nationalen (1.) und europäischen (2.) Recht vereinbar.

1. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht; insbesondere ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.6.1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m. w. N., vom 13.7.2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17.6.2002 - 6 A 3230/01 -, vom 22.10.2003 - 6 A 176/03 -, vom 17.11.2003 - 6 A 665/03 -, vom 18.11.2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30.9.2005 - 6 A 1458/04 -.

Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist auch mit dem sonstigen Bundesrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), das in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war und damit grundsätzlich Anwendung findet. Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b).

a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG).

Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmöglichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis.

b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskriminierung wegen Alters im Sinne des AGG.

Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar.

Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2).

Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklagten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurückzuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient - wie bereits dargestellt - dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.

Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zulässig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (...) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der laufbahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist dieses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim.

Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden.

Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22.11.2005, Rs C-144/04, Mangold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f., und vom 16.10.2007, Rs C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 f.

Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funktionsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausgeführt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenklichen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen.

Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich.

Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindestdienstzeit gewährleistet.

Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu:

Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wortgleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäischen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können.

So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, ABl. EG vom 2.12.2000 Nr. L 303 S. 17.

Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Katalog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festlegen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen müssen.

Ausdrücklich so EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a. a. O., Rdnrn. 62 f.

Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Gesetzestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begründet wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen anderen in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufslebens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zugang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In einem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europarechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen.

Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36.

Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der dabei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus.

Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Interesse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beamtenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, ebenfalls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten.

Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.11.2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.1.1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 Nr. 11.

Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und möglicherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Angemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich allenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzungen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittliche Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung.

Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des demokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind.

Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen.

Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung: BVerfG, Urteil vom 1.8.1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24); Beschlüsse vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364).

Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Altersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen werden. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorbereitungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden.

Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungsgeber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne allein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufsetzung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen erhöhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge.

Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält.

2. Die laufbahnrechtliche Altersgrenze nach dem Recht des beklagten Landes steht auch im Einklang mit europäischem Recht. Soweit nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG eine Benachteiligung wegen des Alters grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich eine Rechtfertigung der streitigen Altersgrenze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Die betreffenden Vorschriften stimmen mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - inhaltlich überein und rechtfertigen deshalb keine abweichende Beurteilung.

Ende der Entscheidung

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