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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 6 A 3962/02
Rechtsgebiete: LBG, BBesG


Vorschriften:

LBG § 78 b
LBG § 78 d
LBG § 78 d Abs. 1
LBG § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
LBG § 78 d Abs. 3
LBG § 78 e
BBesG § 6 Abs. 2
Der generelle Ausschluss von Lehrern vor Vollendung des 59. Lebensjahres aus der Altersteilzeit steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

§ 78 d LBG; Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 30.4.2001, ABl. NRW 2001, 122.


Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1947 geborene Lehrerin, beantragte im Januar 2001 bei der Bezirksregierung die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG ab dem 1.8.2002 im sogenannten Blockmodell. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Verpflichtungsklage wies das VG durch das angefochtene Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung habe auf der Grundlage des § 78 d Abs. 3 LBG durch Erlass vom 30.4.2001, ABl. NRW 2001, 122, generell alle Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich des § 78 d Abs. 1 LBG herausgenommen. Dagegen sei aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die Klägerin, die das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, könne deshalb die Gewährung von Altersteilzeit nicht beanspruchen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschluss der Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich der Altersteilzeit durch ministeriellen Runderlass eine generelle Regelung darstellt, die in § 78 d Abs. 3 LBG ihre Grundlage findet. Danach schließt das Recht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, auch eine dahinter zurückbleibende Entscheidung mit dem hier streitigen Inhalt ein. Diese Entscheidung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die Anlass für die Entscheidung waren, leuchten nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres ein.

Vgl. Beschlüsse des Senats vom 6.11.2000 - 6 B 1277/00 - und vom 8.1.2001 - 6 B 1729/00 - zu dem ursprünglichen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 15.2.2000, ABl. NRW 2000, 52.

Mit Recht hat das VG auf den finanziellen Mehraufwand hingewiesen, den einer Altersteilzeit bei Lehrern in dem gesetzlich zulässigen Umfang mit sich bringen würde. Der Umfang dieses Mehraufwands, vgl. dazu § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit vom 21.10.1998, BGBl. I 1998, 3191 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 10. 9.2003, BGBl. I 2003, 1798, sowie Nr. 7.1 des Erlasses vom 30.4.2001; vgl. ferner die Antwort der Landesre-gierung vom 7.1.2002, LT-Drs. 13/2128, auf eine Kleine Anfrage vom 25.11.2001, in einem besonders personalintensiven Bereich der Landesverwaltung ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt, der die mit dem Erlass verbundene Ungleichbehandlung der Lehrer gegenüber anderen Landesbeamten als unbedenklich erscheinen lässt. Mittelbar erschließt sich daraus auch die innere Rechtfertigung für die Regelung des § 78 d Abs. 3 LBG selbst. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Dagegen ist aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG sind deshalb unbegründet.

Der weitere Einwand, dass der ministerielle Erlass es unmöglich mache, innerhalb der Gruppe der Lehrer nach arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten bei der Gewährung von Altersteilzeit zu differenzieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die darin angeblich liegende "Ungleichbehandlung" stellt in Wahrheit eine Gleichbehandlung der Lehrer dar, die eine Konsequenz der mit dem Erlass getroffenen generellen Regelung ist und den einzelfallbezogenen Bestimmungen des § 78 d Abs. 1 LBG vorgeht. Eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann darin nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang muss auch die zur Begründung des Zulassungsantrags geäußerte Auffassung gesehen werden, dass es keine dringenden dienstlichen Belange i.S.v. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG für den Erlass gebe. Die generelle Herausnahme einzelner Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen aus der Altersteilzeit nach § 78 d Abs. 3 LBG kann sich zwar aus dringenden dienstlichen Belangen ableiten, soweit diese für bestimmte (Teil)Verwaltungsbereiche allgemein gegeben sind, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29.4.2004 - 2 C 21.03 und 22.03 -, ist auf diesen Anwendungsfall aus den oben dargelegten Gründen aber nicht beschränkt. Demgemäß kann dem Zulassungsantrag auch nicht darin gefolgt werden, dass der Erlass an einem Ermessensfehlgebrauch leide, mit dem sich das angefochtene Urteil nicht hinlänglich auseinandergesetzt habe.

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin auch, dass den Lehrern, die die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, ein Kompensationsbeitrag in Gestalt eines Verzichts auf die Altersermäßigung abverlangt werde (vgl. Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 30.4.2001). Auf diesen Aspekt kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommen: Die Klägerin hat wegen des Unterschreitens der rechtmäßig festgesetzten Altersgrenze keinen Anspruch auf die beanspruchte Altersteilzeit; die nachrangige Frage einer Kompensation für den mit der Altersteilzeit gewährten Vorteil in Gestalt des Verzichts auf die Altersermäßigung ist deshalb nicht aufgeworfen.

Unerheblich ist auch der von der Klägerin außerdem angeführte Umstand, dass nach den Vorstellungen des Ministeriums vor Einschränkungen der Altersteilzeit eine Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG und Beurlaubungen gemäß § 78 e LBG geprüft werden soll (vgl. Nr. 2.2 des Erlasses vom 30.4.2001). Für eine solche Prüfung kann nur dann Raum bestehen, wenn es um die Versagung von Altersteilzeit aufgrund dringender dienstlicher Belange nach § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG im Einzelfall geht. Im Falle der Klägerin steht dem geltend gemachten Anspruch aber die generelle Regelung nach § 78 d Abs. 3 LBG entgegen.

Unter den gegebenen Umständen greifen auch die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Aus der - insoweit maßgeblichen - materiell-rechtlichen Sicht des VG, die wie dargelegt mit der Auffassung des Senats übereinstimmt, kam es weder auf die Altersermäßigung noch auf die vorrangige Ablehnung von Teilzeitbeschäftigungsanträgen nach § 78 b LBG an.

Aus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist.

Ende der Entscheidung

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