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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 6 A 502/05
Rechtsgebiete: LPVG NRW, LBG NRW, BGB, OVP NRW
Vorschriften:
LPVG NRW § 72 Abs. 3 Nr. 5 | |
LBG NRW § 78a | |
LBG NRW § 78a Abs. 1 | |
LBG NRW § 78a Abs. 2 Satz 1 | |
BGB §§ 249 ff. | |
OVP NRW § 10 Abs. 1 a.F. |
Tatbestand:
Die Klägerin, Lehrerin im Dienst des beklagten Landes, begehrte einen nachträglichen Ausgleich für in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 ihrer Auffassung nach zuviel geleistete Pflichtunterrichtsstunden. In diesem Zeitraum waren ihr für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar für die Primarstufe aufgrund einer Erlassregelung für jeden Lehramtsanwärter, der seine Ausbildung bis zum 1.2.2003 begonnen hatte, anstelle von ursprünglich 1,0 nur 0,6 Ermäßigungsstunden gewährt worden. Die Klägerin hielt diese Regelung insbesondere wegen der fehlenden personalvertretungrechtlichen Mitbestimmung für rechtswidrig. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Erlass vom 27.6.2002 gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (in der bis zum 17.10.2007 geltenden Fassung) der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen bedurfte. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Erlass wegen fehlender Mitbestimmung rechtswidrig war, steht ihr kein Anspruch auf nachträglichen finanziellen Ausgleich dieser rechtswidrigen Beanspruchung zu.
Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich lässt sich nicht aus § 78a LBG NRW herleiten. Nach Absatz Satz 1 dieser Regelung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383; OVG NRW, Urteil vom 11.1.2006 - 6 A 4767/03 -.
Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Klägerin - ausgehend von der Reduzierung der Ermäßigungsstunden durch den Erlass vom 27.6.2002 - in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 möglicherweise ein zu hohes Pflichtstundenmaß zugewiesen worden ist. Hierbei handelte es sich nicht um eine Entscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern um die Festsetzung des nach den einschlägigen Regelungen zu erbringenden Pflichtstundenmaßes und damit der regulären Arbeitszeit der Klägerin. Eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit liegt nicht vor und ist auch nicht Gegenstand der Klage. Zudem stünde ihr entgegen, dass Mehrarbeit nach § 78a Abs. 1 LBG NRW nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, ist nicht ersichtlich.
Im Wege eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin ihr Begehren nicht durchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden.
Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der Klageanspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für zuviel erteilten Unterricht auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) herleiten. Leistungsansprüche können sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann ergeben, wenn letztere anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a. a. O.
Eine unzumutbare Belastung der Klägerin kann in der Ableistung der für sie in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 auf der Grundlage des Erlasses vom 27.6.2002 festgesetzten zusätzlichen Pflichtstunden nicht gesehen werden. Denn damit wurde ihr - wie allen Primarstufenfachleitern - lediglich ein Arbeitspensum abverlangt, dass dem rechtsverbindlichen Arbeitspensum der Fachleiter für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik entsprach.
Vor Inkrafttreten der geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - OVP NRW - vom 11.11.2003 wurden Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe in der zweiten Phase der Lehrerausbildung in drei, die übrigen Lehramtsanwärter (Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik) dagegen lediglich in zwei Fächern ausgebildet. Die Ausbildung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung orientierte sich nämlich grundsätzlich an der Zahl der in der ersten Staatsprüfung zu absolvierenden Prüfungsfächer (vgl. hierzu § 8 Satz 1 der OVP NRW in der Fassung vom 12.12.1997 - OVP NRW a.F. -, GV. NRW. 1998 S. 2, sowie - für das Lehramt für Sonderpädagogik - § 34 OVP NRW a. F.). Dementsprechend wurden Lehramtsanwärter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe von drei, alle anderen Lehramtsanwärter aber nur von zwei Fachleitern ausgebildet. Das durch die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW a. F. vorgegebene Ausbildungspensum war jedoch für alle Lehramtsanwärter gleich. Beispielsweise standen für Veranstaltungen des Haupt- und Fachseminars sowie für andere Veranstaltungen des Studienseminars gemäß § 10 Abs. 1 OVP NRW a.F. für alle Lehramtsanwärter durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Außerdem waren in jedem einzelnen Fach in der Regel fünf, in der Primarstufe in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche vorgesehen (11. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur OVP NRW a. F.).
Vor diesem Hintergrund war die durch die Ausbildung der Lehramtsanwärter bedingte Arbeitsbelastung der Fachleiter an den Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik um etwa 1/3 höher als die Arbeitsbelastung der Primarstufenfachleiter. Die vorgenannten, für jeden Lehramtsanwärter nach der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW zu erbringenden Ausbildungsleistungen verteilten sich auf drei Fachleiter. Entsprechend reduzierten sich auch die in dem Bereich der "sonstigen Ausbildungsleistungen" zu erbringenden Aufgaben. Für die Vor- und Nachbereitung der Fachseminare und Unterrichtsbesuche folgte dies unmittelbar daraus, dass hier insgesamt ein geringeres Maß an Ausbildungsleistungen zu erbringen war. Für die weiteren Ausbildungsaufgaben, die gegenüber dem einzelnen Lehramtsanwärter anfielen, ergab sich die geringere Inanspruchnahme der Primarstufenfachleiter schon daraus, dass im Bereich der Primarstufe ein zusätzlicher Fachleiter zur Verfügung stand. Trotz dieser unterschiedlichen Belastung erhielten sämtliche Fachleiter nach dem Erlass vom 31.10.1985 für ihre Tätigkeit die gleiche Zahl an Ermäßigungsstunden. Dadurch wurden die Primarstufenfachleiter bei objektiver Betrachtung gegenüber den anderen Fachleitern in einem geringeren Maße dienstlich beansprucht.
Durch den Erlass vom 27.6.2002 wurde dieses Ungleichgewicht beseitigt. Die Zahl der den Primarstufenfachleitern für ihre Ausbildungsarbeit zustehenden Ermäßigungsstunden wurde um etwa 1/3 verringert, um ihre Unterrichtstätigkeit zu erhöhen und dadurch ihre Arbeitsbelastung insgesamt an die der übrigen Fachleiter anzupassen. Darin kann keine unzumutbare Belastung gesehen werden. Bei dieser relativen Betrachtung reduzierte sich die zusätzliche Belastung der Primarstufenfachleiter nämlich darauf, dass sie ihre Ausbildungsarbeit an das nur noch in eingeschränktem Umfang ermäßigte Unterrichtspensum anpassen mussten, um dadurch die zusätzlich zu erteilenden Pflichtstunden zu kompensieren. Dass eine solche Anpassung nicht möglich und die Mehrbelastung deshalb unzumutbar war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Denn damit wurde ihr nicht mehr abverlangt als bei den anderen Fachleitern seit Jahren üblich war. Die Argumentation der Klägerin, schon eine Anrechungsstunde pro Lehramtsanwärter sei nicht geeignet, den zeitlichen Einsatz eines Primarstufenfachleiters angemessen auszugleichen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt es sich lediglich um die subjektive und nicht näher begründete Einschätzung der Klägerin bezüglich der Frage, wie viele Ermäßigungsstunden für die Tätigkeit eines Primarstufenfachleiters generell angemessen sind. Diese Beurteilung obliegt jedoch allein dem Dienstherrn, dem insoweit ein Gestaltungsspielraum zusteht. Dass das beklagte Land diesen Gestaltungsspielraum in einem der Klägerin nicht mehr zumutbaren Maße überschritten hat, indem es ihr ein Arbeitspensum zuwies, das die übrigen Fachleiter seit Jahren leisteten, ist nicht ersichtlich.
Der Anspruch der Klägerin auf einen finanziellen Ausgleich für zuviel geleistete Pflichtstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Allerdings kann der Dienstherr nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich auszugleichen. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. § 78a LBG NRW ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11.1.2006, a.a.O.
Aufgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben ist es, im Einzelfall auch den Interessen ihren legitimen Rang zuzuweisen, die in speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht in dem für erforderlich gehaltenen Maße geschützt werden. Bei seiner Anwendung ist ein verantwortungsvolles Abwägen zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten geboten.
Vgl. Roth, in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Band 2a, 4. Auflage, § 242 Rdnr. 46.
Im hier vorliegenden Zusammenhang gebietet es die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht, die von der Klägerin infolge der Änderung des Erlasses vom 31.10.1985 durch den Erlass vom 27.6.2002 in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 zusätzlich erteilten Pflichtstunden nachträglich auszugleichen. Das gilt auch dann, wenn - wie eingangs hervorgehoben - zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung durch den Erlass vom 27.6.2002 der Mitbestimmung der Personalvertretung unterlag, mangels einer solchen rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist.
Ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Anspruch unterscheidet sich von dem gesetzlichen Anspruch nach § 78a LBG NRW durch das Hinzutreten von Billigkeitsgesichtspunkten, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten im Einzelfall gewährleisten sollen. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 11.1.2006 auf die "Gesamtumstände" des damaligen Einzelfalls sowie besonders darauf abgehoben, dass die Vorenthaltung eines Ausgleichs für die geleistete Zuvielarbeit angesichts dieser Gesamtumstände "grob unbillig und für (die Klägerin) nicht zumutbar" war.
Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22.12.1967 - V ZR 11/67 -, BGHZ 49, 148; Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 242 Rdnr. 5.
Die von der Klägerin entgegen der Rechtslage geleistete Zuvielarbeit allein kann danach den mit der Klage verfolgten Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigen. Die Vorenthaltung des begehrten finanziellen Ausgleichs stellt sich nicht als eine zu ihren Lasten gehende grobe Unbilligkeit dar. Es ist ihr zumutbar, die als rechtswidrig unterstellte Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden ohne nachträglichen Ausgleich hinzunehmen. Die Kürzung der Ermäßigungsstunden diente lediglich der Korrektur einer den Primarstufenfachleitern gegenüber den anderen Fachleitern bis zum Schuljahr 2002/2003 gewährten überproportional hohen Pflichtstundenermäßigung. Die Klägerin wurde dadurch gegenüber den anderen Fachleitern - bezogen auf das zu leistende Arbeitspensum - nicht zusätzlich und auch im Übrigen nicht unzumutbar belastet. Es wäre unbillig, ihr für die Ableistung eines Arbeitspensums, das für die Fachleiter für andere Lehrämter seit Jahren rechtsverbindlich war, allein aufgrund eines möglichen formellen Mangels des Erlasses vom 27.6.2002 nachträglich einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, zumal dieses Pensum auf die gleichen Vorgaben zurückzuführen ist wie jenes, das die Klägerin nach Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW zum 1.2.2004 - wie alle Fachleiter - bis zu ihrer Zurruhesetzung rechtsverbindlich zu erbringen hatte.
Ende der Entscheidung
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