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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 6 A 5030/04
Rechtsgebiete: LGG, GG


Vorschriften:

LGG § 17 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2
Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat sich ausnahmsweise trotz Besetzung der begehrten Stelle dann nicht erledigt, wenn der Dienstherr gegenüber dem unterlegenen Bewerber erklärt, die Auswahlentscheidung werde später getroffen, obwohl sie bereits getroffen ist, und er sie ihm überdies erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitteilt.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG muss die Gleichstellungsbeauftragte an Auswahlentscheidungen und Vorstellungsgesprächen auch dann mitwirken, wenn sich nur noch Bewerberinnen in der engeren Wahl befinden.


Tatbestand:

Eine beamtete Lehrerin bewarb sich um eine Beförderung auf eine Stelle als Studienrätin im Hochschuldienst. An der Stellenausschreibung und dem Auswahlverfahren wurde die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt. Die Hochschule gab der Beamtin zudem unrichtig Auskunft über den Stand des Bewerbungsverfahrens und teilte ihr die Auswahlentscheidung erst mit, als die Stelle bereits besetzt war. Die auf erneute Entscheidung über den Beförderungsantrag gegen die Hochschule gerichtete Klage beim VG hatte Erfolg. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW ab.

Gründe:

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das VG hat zutreffend angenommen, dass das Auswahl- und Besetzungsverfahren sich durch die Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle mit zwei Bewerberinnen nicht erledigt hat, weil die Beklagte die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch die Klägerin vereitelt hat.

Setzt sich der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren über eine einstweilige Anordnung hinweg, die ihm vorläufig die Stellenbesetzung untersagt, hat der übergangene Konkurrent wegen der aus Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nach der Rechtsprechung des BVerwG ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass über sein Beförderungsbegehren trotz Besetzung der Beförderungsstelle eine Sachentscheidung getroffen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101.

Dem steht der Fall der Klägerin gleich. Die Beklagte hat ihr wahrheitswidrig mitgeteilt, die endgültige Entscheidung über die Stellenbesetzung erst im Wintersemester 2001/02 treffen zu wollen, obwohl sie bereits getroffen und nur noch nicht vollzogen war. Außerdem hat die Beklagte der Klägerin die Inanspruchnahme wirksamer gerichtlicher Hilfe dadurch unmöglich gemacht, dass sie ihr entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Auswahlentscheidung erst nach erfolgter Stellenbesetzung mitgeteilt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501.

Zu Recht hat das VG angenommen, das Auswahlverfahren sei wegen der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten fehlerhaft gewesen und ein Erfolg der Klägerin sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest möglich.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz (LGG), das nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 auch für Hochschulen gilt, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte u. a. bei der Ausführung aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen.

Die Gleichstellungsbeauftragte war jedoch weder an der Stellenausschreibung noch an den Vorstellungsgesprächen oder sonst am Auswahlverfahren beteiligt. Dass sich nach der Vorauswahl aus den schriftlichen Bewerbungen lediglich Frauen in der engeren Wahl befanden, lässt das Mitwirkungserfordernis nicht entfallen. Die fehlende Beteiligung an der vorhergehenden Stellenausschreibung kann hierdurch ohnehin nicht beseitigt werden. Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 LGG entfällt nicht, wenn das Bewerberfeld sich im Laufe des Verfahrens ausschließlich auf Bewerberinnen verengt. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG verlangt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ohne Einschränkungen. Die Beteiligung an allen Verfahren und allen im Gesetz genannten Verfahrensschritten ist Voraussetzung dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte die ihr zur Wahrnehmung zugewiesenen Belange bei Stellenbesetzungen tatsächlich zur Geltung bringen kann. Um ihre gesetzliche Aufgabe, die Dienststelle bei der Gleichstellung zu unterstützen, wirkungsvoll wahrnehmen zu können, muss die Gleichstellungsbeauftragte möglichst umfassende Kenntnis und Erfahrung bei Stellenbesetzungen erwerben können. Das kann nur gelingen, wenn sie an allen Verfahren von der Ausschreibung bis zur Auswahlentscheidung beteiligt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.

Darüber hinaus geben die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27.4.2001 - II A 3 -2330- (MBl. 2001 S. 806) zu § 17 LGG ausdrücklich vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte von Beginn an in den Willensbildungsprozess einzubinden ist und sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Gleichstellungsrelevanz einer Maßnahme selbst beurteilt (Nr. 1.1). Es hätte demnach ihr allein oblegen, von einer inhaltlichen Mitwirkung im Auswahlverfahren deshalb abzusehen, weil nur Bewerberinnen für die Stellenbesetzung in Betracht kamen. Die Beklagte durfte nicht an ihrer Stelle hierüber befinden.

Ende der Entscheidung

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