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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 6 A 639/07
Rechtsgebiete: LBG NRW
Vorschriften:
LBG NRW § 194 Abs. 1 |
Tatbestand:
Der Kläger ist Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 10.2.2003 stellte das zuständige Polizeipräsidium auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 29.5.2002 die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers wegen einer rezidivierenden Depression fest. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt wurde, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem VG, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 16.2.2004 abzustellen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist bei einer Anfechtungsklage in der Regel derjenige der letzten Behördenentscheidung. Zwar kann das materielle Recht Abweichendes regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, Beschluss vom 27.12.1994 - 11 B 152.94 -), doch lässt sich eine solche abweichende Regelung § 194 LBG NRW nicht entnehmen. Tatbestandsvoraussetzung für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist gemäß § 194 Abs. 1, 1. Halbsatz LBG NRW die vom Dienstherrn zu treffende Prognose, dass der Polizeivollzugsbeamte, der den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt, seine volle Verwendungsfähigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen wird. In diese Prognose kann der Dienstherr naturgemäß nur solche Umstände einstellen, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 226 Abs. 1, 1. Halbsatz NBG Nds. OVG, Beschluss vom 5.6.2007 - 5 ME 63/07 -).
Im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1.3.2004 war der Kläger polizeidienstunfähig. Das ergibt sich aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 10.2.2003 nicht zu beanstanden war. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand bis zum 1.3.2004 wesentlich gebessert hätte, zeigt er nicht auf. Er beruft sich lediglich auf seine in dem polizeiärztlichen Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors H. vom 29.5.2002 und in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie I. vom 8.3.2002 bereits berücksichtigte psychische Stabilisierung. Diese ändert nichts an der vom VG zu Recht hervorgehobenen Gefahr von Rezidiven seiner Depression, die den Kläger am Führen einer Schusswaffe und damit an einem Einsatz im Außendienst hindert.
Ende der Entscheidung
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