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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 6 A 648/01
Rechtsgebiete: LBG NRW, ErzUV


Vorschriften:

LBG NRW § 101
ErzUV § 3 Abs. 1
Die Bewilligung von Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) ist ein mitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Fehlen eines Antrages führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Bewilligung.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV, wonach bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig sind und bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden dürfen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV ist im Hinblick auf § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG gesetzeskonform dahin auszulegen, dass es dem Beamten möglich bleibt, den ihm zustehenden (jährlichen) Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen.


Tatbestand:

Die Klägerin steht als Studienrätin in den Diensten des beklagten Landes.

Im April 2000 brachte sie ihren Sohn F. zur Welt. Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots gemäß der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) nahm sie im Juni 2000 ihren Dienst wieder auf und beantragte bei der Bezirksregierung D. die Bewilligung von Erziehungsurlaub für den Zeitraum vom 14.8.2000 bis 10.8.2001.

Die Bezirksregierung D. bewilligte ihr daraufhin Erziehungsurlaub vom 29.6.00 bis 18.8.01. Der von der Klägerin beantragte Zeitraum für den Erziehungsurlaub stehe nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) im Einklang. Die Vorschrift verbiete es Lehrkräften, bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs, die Schulferien auszusparen.

Widerspruch und Klage bleiben erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hat das OVG der Klage teilweise stattgegeben.

Gründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung D. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (1.). Die Bescheide sind vollständig aufzuheben (2.). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag Erziehungsurlaub in dem dort genannten Umfang zu gewähren (3.).

1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, weil es für die Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 29.6.2000 bis zum 18.8.2000 an einem entsprechenden Antrag der Klägerin fehlt.

Die Bewilligung von Erziehungsurlaub ist ein mitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt.

Vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Loseblattkommentar, Stand Januar 2003, Teil C § 86 Rdnr. 23; vgl. zur Bewilligung von Sonderurlaub ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1986 - 4 S 242/85 -, Schütz/ Maiwald, ES/BIII2 Nr. 26.

Das Fehlen einer verfahrensrechtlich und/oder einer materiell-rechtlich gebotenen Mitwirkungshandlung - hier in Form eines Antrages - führt zur Rechtswidrigkeit des gleichwohl erlassenen Verwaltungsakts.

Vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 115 f; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.1986 - 4 S 242/85 -, a.a.O.; zur Bewilligung von Sonderurlaub; differenzierend: P. Stelkens /U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 166 ff.

Der Antrag der Klägerin, ihr in der Zeit vom 14.8.2000 bis zum 10.8.2001 Erziehungsurlaub zu gewähren, kann nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 29.6.2000 bis zum 18.8.2001 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige Umdeutung, wie sie die Bezirksregierung D. in ihrer Bewilligung - erkennbar an der Wortwahl "entsprechend ihrem Antrag" - vorgenommen hat, ist unzulässig. Im Rahmen einer Umdeutung sind die Grundsätze des § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Bei der Auslegung eines Antrags ist danach der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen, wie er sich unter Berücksichtigung des Erklärungsinhalts und sonstiger Umstände ergibt. Gemessen daran war eindeutig, für welchen Zeitraum die Klägerin Erziehungsurlaub beantragte und dementsprechend für welche Zeiten die Klägerin keinen Erziehungsurlaub erhalten wollte. Dieser wirkliche Wille geht auch insbesondere aus dem dem Antrag beigefügten Begleitschreiben hervor.

Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, so hat die Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den Urlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist.

Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2002, § 80 Rdnr. 11, zur vergleichbaren Regelung im Bundesbeamtenrecht.

Die Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren Rechten. Dies liegt auf der Hand, denn die Bewilligung von Erziehungsurlaub führt dazu, dass der Klägerin in dem bewilligten Zeitraum keine Besoldung zusteht. Daraus folgt unter anderem weiter, dass sie keinen Beihilfeanspruch hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten durch die "aufgedrängte" Zeit des Erziehungsurlaubs ihren Anspruch auf Wiederzuweisung der von ihr vor dem Erziehungsurlaub innegehabten Funktionsstelle zunächst verloren hatte.

2. Die rechtswidrige und die Klägerin in ihren Rechten verletzende Bewilligung von Erziehungsurlaub ist vollständig aufzuheben. Zwar umfasst der vom Beklagten bewilligte Zeitraum des Erziehungsurlaubs auch den von der Klägerin beantragten Zeitraum. Eine teilweise Aufhebung hinsichtlich der Bewilligungszeiten, die über den Antrag hinausgehen, kommt allerdings nicht in Betracht.

Voraussetzung dafür, dass ein Verwaltungsakt teilweise aufgehoben werden kann, ist zunächst, dass die Behörde ihn auch in dem nach der Teilaufhebung verbleibenden Umfang erlassen wollte. Schon daran fehlt es nach dem zweifelsfrei zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Willen des Beklagten im Falle der Klägerin. Hielte man einen entgegenstehenden Willen der Behörde für unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird, käme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige Regelung überhaupt hätte erlassen werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.1997 - 8 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 45 (m.w.N.); Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattkommentar Band III, Stand Dezember 2001, § 113 Rdnr. 48.

Gemessen daran scheidet eine Teilaufhebung ebenfalls aus: Würde die streitgegenständliche Bewilligung des Erziehungsurlaubs nur insoweit aufgehoben, als der bewilligte Zeitraum über den beantragten hinaus geht, bliebe ein Restverwaltungsakt übrig, der nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV im Einklang stünde. Nach der Vorschrift sind bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

Die Vorschrift steht nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 Satz 3 ErzUV. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bestimmung nicht der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass für Erziehungsurlaub "immer dann kein Raum ist", wenn die Betreuung des Kindes - wie in den Schulferien - auch ohne Erziehungsurlaub gesichert wäre. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen ersichtlich.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt keine unzumutbare Einschränkung des Alimentationsprinzips vor, weil die Gewährung von Erziehungsurlaub eine begünstigende Regelung darstellt und es nicht zu beanstanden ist, dass der Beamte für Zeiten, in denen er keinen Dienst leistet, keine Besoldung erhält. Allerdings ist § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - anders als vom Beklagten im Falle der Klägerin praktiziert - unter Berücksichtigung des Sinngehalts der beiden Halbsätze im Hinblick auf § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG so auszulegen, dass es dem Beamten möglich bleibt, den ihm zustehenden Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen.

Vgl. dieses ausdrücklich berücksichtigend: § 13 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV zielt auf eine im Ausgangspunkt gerechtfertigte Einschränkung der Regelung über die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ab. Mit der Zielsetzung, rechtsmissbräuchliche Antragstellungen zu verhindern, hat der Verordnungsgeber den ihm nach § 86 Abs. 2 LBG dabei zustehenden Gestaltungsspielraum grundsätzlich eingehalten. Die Vorschrift will einer ungerechtfertigten Besserstellung von beamteten Lehrkräften vorbeugen, bezweckt hingegen nicht deren Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Beamten. Letztere können auch bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub uneingeschränkt in den Genuss des nach § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG geltenden Prinzips der jährlichen Urlaubsgewährung kommen. Für Lehrkräfte darf nichts anderes gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vorschreibt, dass Lehrer den ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung (EUV) zustehenden Urlaub in den Ferien nehmen müssen. Der Umfang des Erholungsurlaubs richtet sich dabei auch für Lehrer nach der EUV. Auslegung und Handhabung des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV müssen vor diesem Hintergrund sicherstellen, dass der beamteten Lehrkraft auch bei einem Erziehungsurlaub die Möglichkeit verbleibt, den ihr zustehenden Erholungsurlaub noch im jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen. Auf eine nachträgliche Urlaubsgewährung nach Ablauf des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4 Satz 3 EUV) braucht sie sich nicht verweisen zu lassen; vielmehr ist der Erziehungsurlaub auf ihren Wunsch so zu bemessen, dass eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs währen der Ferien möglich ist. Mit dieser einschränkenden Auslegung steht § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV mit § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG im Einklang. (wird ausgeführt)

3. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, ihr in dem beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Dem Anspruch steht § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV - auch bei rechtmäßiger Auslegung des Begriffes "aussparen" - entgegen. Dies ist oben ausgeführt. Die Bewilligung von Erziehungsurlaub in dem beantragten Umfang ist der Klägerin durch die Bezirksregierung D. auch nicht wirksam zugesichert worden. Eine Zusicherung bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform, um wirksam zu sein. Daran fehlt es vorliegend.

Ende der Entscheidung

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