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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 6 A 675/05
Rechtsgebiete: LVO NRW


Vorschriften:

LVO NRW § 52 Abs. 1
LVO NRW § 84 Abs. 1
Höchstaltersgrenze im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW ist die nach Satz 1 Nr. 1 allgemein geltende Grenze (Lehrer: 35 Jahre gem. § 52 Abs. 1 LVO). Sie erhöht sich nicht, wenn ein Lehrer die Voraussetzungen des Mangelfacherlasses erfüllt.
Tatbestand:

Der Kläger bewarb sich als "Quereinsteiger" in den Schuldienst vor Vollendung des 45. Lebensjahres um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Da er ein besonders gesuchtes Fach unterrichtet, konnte er nach einer generellen Ausnahmeregelung ("Mangelfacherlass") bis zum 45. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis einstellt werden. Nachdem der Kläger zum Einstellungstermin diese Altersgrenze überschritten hatte, wurde er lediglich im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtete Klage wies das VG ab. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG hat zutreffend angenommen, der Kläger unterfalle der Ausnahmeregelung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 ("Mangelfacherlass") nicht. Die dort generell erteilte Ausnahmegenehmigung ermöglicht nur ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre. Die Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe liegt für die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nach §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO bei 35 Jahren. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit dem Mangelfacherlass durften also Bewerber bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.

Zum Termin der unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst hatte der Kläger das 45. Lebensjahr allerdings schon um mehr als elf Monate überschritten. Sein Lebensalter lag darüber hinaus auch schon in dem Zeitpunkt, in dem er die Ausnahmevoraussetzungen des Mangelfacherlasses durch den Erwerb der Lehramtsbefähigung erworben hatte, über 45 Jahren.

Es bestehen weiter keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des VG, dass der Kläger sich mit dem Vortrag, er habe noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt, nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO stützen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nimmt Bezug auf Satz 1 Nr. 1. Danach wird das Höchstalter durch die allgemeine laufbahnrechtliche Altersgrenze, die im Falle des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 LVO bei der Vollendung des 35. Lebensjahrs liegt, bestimmt. Um in den Genuss des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO zu gelangen, muss der Antrag eines Lehrers also vor dem 35. Lebensjahr gestellt worden sein. Der Mangelfacherlass ändert daran schon nach seinem Wortlaut nichts, der ausdrücklich nur ein "Überschreiten" der jeweiligen Altersgrenze erlaubt, diese aber nicht erhöht. Eine "Kumulierung" von § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO und der Ausnahme nach dem Mangelfacherlass findet nicht statt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22; OVG NRW, Beschluss vom 2.2.1999 - 6 A 693/96 -, m. w. N. der vorhergehenden Rechtsprechung, sowie Urteil vom 23.5.2007 - 6 A 4840/04 -.

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