Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.08.2004
Aktenzeichen: 6 B 1226/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Zur Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrages, der etwa zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erfasst, und zu den Begründungsanforderungen bei einer deutlichen Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag durch den Erstbeurteiler.
Tatbestand:

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens. Er wandte sich im Wesentlichen gegen seine dienstliche Beurteilung, die um eine Notenstufe schlechter als diejenige des beigeladenen Mitbewerbers ausgefallen ist.

Das VG lehnte den Antrag ab. Mit der Beschwerde machte der Antragsteller geltend: Der Beurteilungsbeitrag, der sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung wiederfinden solle, sei mit der Endbeurteilung von lediglich 3 Punkten nicht in Einklang zu bringen. Der vorliegende Sachverhalt, in dem der Beurteilungsbeitrag, der einen Großteil des Beurteilungszeitraums abdecke, zwei Noten von der Endbeurteilung abweiche, sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, dass ein Beurteilungsentwurf zwei Noten von der Endbeurteilung abweiche. Die Tatsache eines überdurchschnittlich guten Beurteilungsbeitrages lege dem Endbeurteiler eine besondere Begründungspflicht auf, wenn er ein um zwei Notenstufen von dem Beurteilungsbeitrag abweichendes Gesamturteil auswerfen möchte. Dieser Begründungspflicht sei der Endbeurteiler jedoch nicht nachgekommen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung hält der Senat jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung für unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der in der Bewertung der Submerkmale überwiegend auf 5 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag mit dem Gesamturteil der Beurteilung (3 Punkte) durchaus in Einklang zu bringen.

Wie das VG im Ausgangspunkt zu Recht festgestellt hat, hat der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag angemessen berücksichtigt und nachvollziehbar gewichtet. Die diesbezüglichen Darlegungen unter Abschnitt V. der Beurteilung machen hinreichend deutlich, warum der Erstbeurteiler zu einer von dem Beurteilungsvorschlag abweichenden Leistungsbewertung gelangt ist. Dass der Erstbeurteiler hierbei das in den Beurteilungszeitraum fallende Strafverfahren sowie das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller in den Vordergrund gerückt hat, begegnet keinen Bedenken. Auch im Grundsatz liegt es nahe, dass dienstliche Verfehlungen eines Beamten in die Bewertung seiner Leistungen einfließen können. Die vom Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Einzelheiten des Straf- und Disziplinarverfahrens, die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht bestritten werden, lassen jedenfalls erkennen, dass es sich keineswegs nur um ein geringfügiges und letztlich zu vernachlässigendes Fehlverhalten des Antragstellers handelte. Hinzu kommen die - ebenfalls für eine Leistungsbeurteilung relevanten - Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Verwarngeldblöcken.

Soweit der Antragsteller einwendet, dass es sich ausschließlich um "partielle Ausschnitte aus dem Beurteilungszeitraum" handele, die hier zur Herabstufung der Beurteilung geführt hätten, übersieht er, dass selbst ein einmaliges Fehlverhalten je nach Art und Intensität vorhandene Persönlichkeitsdefizite sowie Mängel hinsichtlich der Dienstauffassung oder anderer beurteilungsrelevanter Merkmale offenbaren kann. Damit kann auch ein einmaliges disziplinarisch relevantes Fehlverhalten innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraums Aussagekraft für die auf den gesamten Zeitraum bezogene Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten gewinnen.

Ist somit der Beurteilungsbeitrag bereits im Rahmen der Erstbeurteilung beanstandungsfrei berücksichtigt worden, so begegnet die auf einen Quervergleich gestützte Abweichung der Endbeurteilung von der - den Beurteilungsbeitrag einbeziehenden - Erstbeurteilung um eine Notenstufe keinen rechtlichen Bedenken. Auch dies hat das VG zutreffend festgestellt.

Selbst wenn die Annahme des Antragstellers zuträfe, dass der vorliegende Sachverhalt vergleichbar sei mit der Abweichung der Endbeurteilung um zwei Notenstufen, ließe sich hieraus letztlich kein Beurteilungsmangel herleiten. Die Erwägung des Antragsgegners, im Rahmen des Quervergleichs müsse ein Unterschied in der Bewertung eines Beamten, der sich pflichtgemäß verhalte und eines Beamten, der gegen seine Dienstpflichten verstoße, sichtbar werden, würde nämlich auch den Anforderungen entsprechen können, die an die Plausibilisierung einer Abweichung um mehr als einen Punkt zu stellen sind.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.8.2001 - 6 A 2967/00 - und Beschluss vom 5.8.2004 - 6 A 1158/04 -.

Ende der Entscheidung

Zurück